Beiträge von Fluffydog

    Hallo,

    die folgende Akte bereitet mit etwas Kopfzerbrechen:

    Die Erblasserin hat 2002 in Kamerun geheiratet.

    Zu diesem Zeitpunkt hatten sowohl sie als auch ihr Ehemann ausschließlich die kamerunische Staatsangehörigkeit.

    2023 stirbt die Erblasserin und hinterlässt den Ehemann sowie drei gemeinsame Kinder, beide Ehegatten haben seit einigen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Laut Erbscheinsantrag und der kamerunischen Heiratsurkunde gilt der Güterstand "Biens communs" dies soll laut Erbscheinsantrag einer Gütergemeinschaft entsprechend oder vergleichbar dem französischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft entsprechen.

    (Laut Google bezeichnet "Biens communs" in der französichen Errungenschaftsgemeinschaft aber eigentlich nur die nach Eheschließung erworbenen Sachen die Gesamtgut werden und ist kein eigener Güterstand.)

    Beantragt ist ein Erbschein laut dem der Ehemann und alle drei Kinder je 1/4 erben.

    Kann ich die Angaben zum Güterstand einfach so "übernehmen" und den Erbschein wie beantragt erteilen ? Mir ist es leider nicht gelungen irgendwelche Informationen über das Güterrecht in Kamerun zu finden :(

    In der Heiratsurkunde ist zudem angegeben, dass eine Monogame Ehe geschlossen wird, in Kamerun ist Polygamie erlaubt.

    Muss ich mir Gedanken darüber machen ob die Ehe in Deutschland gültig ist ? Im Auszug aus dem Sterberegister ist der Ehemann namentlich als solcher bezeichnet, das sollte doch reichen, oder ?

    Im laufenden Betreuungsverfahren (und wenn der Betreuer weiter Betreuer ist) kommt es nur auf die Fälligkeit an. Wenn du also jetzt die 449,- Euro auszahlst und in 2 Monaten findet ein Betreuerwechsel statt oder der Betreute verstirbt, dann ist das so. Es wird also nichts zurückgefordert oder so.

    Wenn das Amts des Betreuers endet (egal warum) und er noch einen anteiligen Anspruch auf die Pauschale hat wird auch der Inflationsausgleich anteilig gezahlt (§4 Abs. 2 BetrInASG).

    Hallo,

    auf Antrag der Alleinerbin wurde eine Nachlassverwaltung eingerichtet.

    Der Nachlassverwalter (ein Rechtsanwalt) hat eine Erklärung der Erbin eingereicht in der diese ihm im Hinblick auf § 181 BGB gestattet, die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH deren Geschäftsführer ( und ich nehme an auch Gesellschafter) er ist, für sich und den Nachlass zu beauftragen (es werden unter anderem Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben geltend gemacht).
    Auch werden vermutlich für einige GmbHs im Nachlass Insolvenzanträge gestellt werden müssen, perspektivisch soll auch dafür die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt werden.

    Hatte jemand so einen Fall schon mal ?

    Ich habe diverse Kommentare durchwühlt zuerst bezüglich einer Befreiung des Nachlassverwalters von § 181 BGB durch das Nachlassgericht. Da ein Nachlasspfleger wohl nicht durch das Nachlassgericht von § 181 BGB befreit werden kann ( Beck OGK /Heinemann, 15.12.2022, BGB §1960 Rn. 96) gehe ich davon aus, dass dies auch für einen Nachlassverwalter gilt. Ich habe zumindest nichts gegenteiliges gefunden...

    Laut Münchener Kommentar (§181, Rn. 74-79, 9. Auflage 2021) und BeckOK/Schäfer 68.Edition 01.11.2023, § 181 BGB) ist eine Gestattung bei Verwaltern fremder Vermögen möglich, zum Beispiel können der Erblasser oder der Erbe einen Testamentsvollstrecker eine Gestattung im Sinne des § 181 BGB erteilen, auch kann wohl ein Nachlassverwalter bei Erteilung einer Vollmacht Insichgeschäfte erstatten.

    Hat irgendjemand Bedenken dass ein Erbe dem Nachlassverwalter eine Gestattung bzgl. § 181 BGB erteilen kann ? Ich hatte erst bedenken im Hinblick auf § 1984 BGB, würde eine solche Gestattung aber nicht als Verwaltung oder Verfügung über den Nachlass sehen.

    Das ist die erste Nachlassverwaltung die ich bearbeite und ich möchte ungerne etwas übersehen.
    Falls jemand einen generellen Tipp bzgl. aktueller Literatur zur Nachlassverwaltung hat wäre ich deshalb auch dafür dankbar.

    Falls ihr immer noch lest: bitte entschuldigt den schrecklich langen Text ?(

    Nur rein vorsorglich:
    Die einfache Signatur muss m.E. nicht zwingend auf Seite 1 des Antrages erfolgen sondern könnte auch auf einem gesonderten Anschreiben erfolgen (dieses muss dann aber natürlich zusammen mit dem Formular elektronisch übermittelt worden sein).

    Hallo,

    ich habe mehrere Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen, die über das besondere Anwaltspostfach eingereiht wurden und bei denen auf Seite 1 des Formulars jeweils die einfache Signatur fehlt.

    Ein zusätzliches Anschreiben, das zusammen mit dem Antragsformular in einem Dokument eingereicht wurde, hat allerdings eine einfache Signatur (abgedruckte Unterschrift).

    Im Hinblick auf den Formularzwang habe ich versucht irgendwelche Rechtsprechung oder einen Kommentar zu finden, in dem etwas über dieses "Problem" gesagt wird, leider erfolglos. Wird es allgemein als unproblematisch gesehen wenn sich die einfache Signatur auf einem gesonderten Anschreiben befindet ?

    Die Antragstellerin reicht hier regelmäßig Anträge ein, es wäre blöd wenn sich irgendwann herausstellt, dass die alle unwirksam waren...

    Hallo,

    ich hätte gerne mal eure Meinungen zu folgendem Antrag:

    Die Antragstellerin beantragt Beratungshilfe um zu erreichen, dass der Exmann aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

    Die beiden haben die Wohnung gemeinsam gemietet, sich ein halbes Jahr später getrennt und sind jetzt seit einem halben Jahr geschieden ( die Scheidung erfolgte in der Ukraine, beide sind ukrainische Staatsangehörige).

    Trotz erfolgter Trennung und Scheidung leben beide mit den 3 minderjährigen Kindern weiterhin in der gemeinsamen Wohnung, keiner von beiden will ausziehen. Die Antragstellerin möchte aber verständlicherweise nicht mehr mit dem Exmann zusammenwohnen.

    Wenn Sie ihn zum Auszug auffordert weigert er sich und wird beleidigend. Zur Polizei will sie wegen der Kinder nicht gehen.

    Würdet ihr hier ein rechtliches Problem sehen und bewilligen oder "nur" ein praktisches? Theoretisch könnte die Antragstellerin ja selbst ausziehen.

    Nach Änderung der Aktenordnung findet sich die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB jetzt in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2d AktO.

    Der § 37 spricht nicht mehr wie der alte § 25 AktO von „Urkundssachen“ sondern über „Sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Amtsgerichten“.

    Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers mit § 3 Nr.1f RpflG zu begründen braucht jetzt meiner Ansicht nach schon viel Kreativität.

    Nach § 788 Absatz 2 ZPO ist doch entweder das Vollstreckungsgericht wo aktuell eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder das Vollstreckungsgericht in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung anhängig war zuständig. Wenn Kosten bis 2023 geltend gemacht werden gehe ich mal davon aus, dass eine der beiden Möglichkeiten zutreffen dürfte und du somit örtlich zuständig wärst.

    Ich bearbeite seit ein paar Jahren keine Aufgebote mehr, aber habe die 10-Jahresfrist immer nur auf Eintragungen, die auch die Hypothek betreffen oder darauf direkten Einfluss hätten bezogen. § 1170 spricht ja auch von der "letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung".

    Ein reiner Eigentumswechsel sollte daher keinerlei Einfluss auf diese Frist haben.

    Es gelten halt unterschiedliche Freibeträge für Erben und für mittellose Betreute.
    Das war aber schon immer so, nur jetzt ist die "Differenz" zwischen den Beträgen größer, so dass es jetzt vielleicht mehr Fälle sind in denen die Erbenhaftung zum Tragen kommt.

    Hallo,

    ich stelle meine Frage mal hier ein.

    Die Erblasserin (deutsche Staatsangehörige, letzter Wohnort in Deutschland) hat als letzten Punkt in Ihrem Testament darum gebeten, dass das Testament übersetzt und an eine Anwaltskanzlei in Großbritannien geschickt.

    Ich gehe mal davon aus, dass ich als Nachlassgericht nicht verpflichtet bin, dieser Bitte (vor allem im Hinblick auf die Übersetzung) nachzukommen, oder ?

    Ich würde den Erben dann im Anschreiben einfach darauf hinweisen, dass eine Übersetzung durch das Gericht nicht vorgenommen wurde und er sich ggfls. selber darum kümmern muss.

    Hallo,

    ich habe einen Bescheid einer Stadt aus Bayern auf dem Schreibtisch liegen.

    Diese enthält den Vermerk "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar (Art. 24 Abs. 1, Art. 26 BayVwZVG)." der unterschrieben und gesiegelt wurde.

    Die Zustellung erfolgte gegen Zustellungsurkunde, auf dieser ist nur ein Kassenzeichen angegeben, nicht genau was zugestellt wurde.

    Laut Artikel 24 BayVwZVG übernimmt die Stadt damit die Verantwortung dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckungen vorliegen.

    Das sollte dann als Nachweis der Zustellung reichen, oder ?