Beiträge von Sternchen*

    Hallo zusammen,

    ich hoffe mir kann jemand auf die Sprünge helfen.

    In einem ganz tollen Grundbuch in Hessen sind die Personen a bis z als Mitglieder der Backgesellschaft "Tralala" in Miteigentum der gesamten Hand eingetragen.
    Das Grundbuch wurde über die Jahrzehnte hinsichtlich vieler Mitglieder aufgrund Erbfolge (dabei wurden die Miterben zum Teil mit Bruchteilen eingetragen :gruebel:) berichtigt. Auch wurden einige Anteile aufgelassen.
    Ich will gar nicht wissen, wie viele von den Mitgliedern und deren Erben mittlerweile noch verstorben sind...

    Ich habe mir die Grundakte aus dem Archiv angefordert, was mir leider nicht viel weiter geholfen hat, weil die zuständigen Beamten nicht an ihre Nachwelt gedacht haben und alles in einer fürchterlichen Sauklaue in die Akte geschmiert haben...

    Folgendes schließe ich aber aus der Akte:
    Die Gesellschaft wurde bereits vor 1900 im Grundbuch eingetragen, es ist deshalb wohl eine Gesellschaft im Sinne des § 164 EGBGB.

    Wenn das tatsächlich so ist, können Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft dann einfach veräußert werden? Oder müsste da jemand (die übrigen Mitglieder oder der Vorstand) zustimmen? :confused:
    Wann kann ich von einem radizierten Anteil und wann von einem Bruchteil ausgehen?

    Wenn mir jemand diese Fragen beantworten könnte und mir noch sagen könnte woraus sich das ergibt, wäre ich ewig dankbar! :D
    Ich schließe aber nicht aus, dass ich danach noch weitere Fragen habe! :strecker

    Hoffnungsvoll, eine leicht verzweifelte Rpfl'in



    Hallo,


    die Kinder des EL haben wegen Überschuldung ausgeschlagen.Nach Aussage einer Tochter könnte es noch Verwandte in Litauen geben, Genaueresist ihr aber nicht bekannt. Ich habe also keine wirkliche Möglichkeit zuermitteln, aber auch keine bestimmte Person als möglichen Erben.



    Kann hier das Fiskalerbrecht festgestellt werden, odermüsste, weil ja evtl. noch irgendwelche Verwandten da sind, weiter ermittelt werden?


    Danke und viele Grüße!

    Hallo zusammen,
    jetzt benötige ich mal euer Schwarmwissen. Trotz intensiver Suche bin ich mirimmer noch unsicher…

    Mein Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DominikanischenRepublik. Bei uns liegt noch ein gemeinschaftliches Testament mit der erstenEhefrau im Verwahr. Dieses muss nun eröffnet werden. Gemäß § 344 Abs. 6 FamFG wärenwir hierfür zuständig.
    Über Art. 20 und 4 der EuErbVO komme ich aber nun dazu, dassfür Entscheidungen das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortesanzuwenden wäre, also dass der DomRep.
    Die Eröffnung hat dennoch durch uns zu erfolgen, das sagtzumindest der Münchener Kommentar unter der Rdnr. 40 zum 344 FamFG.
    Was mache ich also nun mit dem eröffneten gemeinschaftlichenTestament. Der Münchener Kommentar sagt dazu, dass die Abgabe an dieinländische diplomatische Auslandvertretung erfolgen soll.
    Ich habe hier irgendwie Bauchweh, weil ich ja ein gemeinschaftlichesTesta habe, welches auch Verfügungen der Ehefrau enthält. Auch wenn diesesaufgrund Scheidung der Ehe nicht wirksam sein dürfte. Aber wie läuft denn dadann wohl der weitre Umgang mit dem Testa ab? Für die Hinterlegung wäre ja,nach unserem recht das Nachlassgericht für den ersten Sterbefall zuständig, dashaben wir ja nicht.

    Vielleicht kann mir ja jemand meinen Knoten im Kopf lösen,oder es hatte jemand schon mal so einen Fall.
    Danke schon mal!

    Hallo,
    ich muss mich hier leider auch noch mal ran hängen. Ich habedas Gefühl je mehr ich lese, desto weniger verstehe ich diesen Kram…
    Also es soll eingetragen werden:

    1. bpDfür den Bertreiber, auflösend bedingt, für den Fall, dass eines dervorgemerkten Rechte für die Sparkasse eingetragen wird
    2. Vormerkungzugunsten sämtlicher Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger des Betreibers mit dem gleichen Inhalt wiedie bpD des Betreiber
    3. Vormerkungzugunsten der Sparkasse sowie sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgerndie an die Stelle der Sparkasse bzw. des Rechtsnachfolgers als Betreiber derPhotovoltaikanlage eintreten, mit dem gleichen Inhalt wie die bpD desBetreibers
    4. Vormerkungzu Gunsten eines von der Sparkasse benannten Dritten sowie dessen sämtlichen Gesamt-und Einzelrechtsnachfolgern, mit dem gleichen Inhalt wie die bpD des Betreibers


    Meine Fragen wären:
    Wen trage ich als berechtigte der (vorgemerkten) bpD ein?

    1. DenBetreiber, das ist klar
    2. Auchden Betreiber? „sämtlicher Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger des Betreibers“ ?
    3. Nurdie Sparkasse, oder auch „sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger derSparkasse“?
    4. DieSparkasse? Einen von der Sparkasse zu benennenden Dritten?


    Wenn die vorgemerkten bpD den gleichen Inhalt haben sollen,wie die bpD unter 1., wären die vorgemerkten bpD ja auch auflösend bedingt.
    Macht das bei denen unter Ziffer 3 und 4 Sinn? Bei derVormerkung zu 2. Verstehe ich es ja, aber die anderen beiden können ja nicht auflösendbedingt sein, wenn eines der Rechte der Sparkasse eingetragen wird, das sind jadie Rechte selbst…
    Ich hoffe ihr versteht, was ich meine und könnt meinen Knotenim Kopf etwas entwirren. Ich mache GB jetzt seit knapp sieben Wochen und meineKollegin konnte mir hier auch nicht wirklich weiter helfen…

    Vielen Dank schon Mal!