Die Klausel ist nicht notwendig, da das Kind als Erbe bereits im Titel steht.
Der Gerichtsvollzieher hat zwischenheitlich die Übernahme des Auftrages abgelehnt mit der Begründung, dass der Ergänzungspfleger nicht der gesetzliche Vertreter ist. Er hatte sich zuvor mit der Rechtspflegerin verständigt.
Unser Problem ist, dass die Rechtspflegerin der Mutter gegenüber total mauert. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hatte wegen der Vermögensübersicht des Nachlassverwalters Akteneinsicht beantragt. Diese wurde verweigert, da man ihr versicherte, dass die Berechnung richtig sei. Die Rechtspflegerin, welche für die Prüfung der Vermögensübersicht zuständig ist, ist die Gleiche, wie die bei der ZV.
Was ich nicht verstehe: Der Nachlasspfleger ist der Einzige, der über den Nachlass Auskunft geben kann. Warum sollte er nicht im Rahmen der Vermögensauskunft, natürlich nur bezogen auf den Nachlass, die Vermögensauskunft abgeben können?
Es gab im Hauptsacheverfahren schon mal ein ähliches Problem. Dort hatte das OLG entschieden, dass der Nachlasspfleger für den Nachlass Auskunft erteilen muss und nicht noch ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
Meines Erachtens wird durch das Verhalten des Nachlasspflegers der Nachlass geschädigt. Es liegen jetzt schon zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 8.000,00 € gegen den Nachlass vor.