Beiträge von Lil

    Meine Überlegung war, dass es vergleichbar wäre mit dem Fall, dass sich eine Rück-AV auf mehrere Grundstücke bezieht, aber nur hinsichtlich eines der Grundstücke ein Rückerwerbsanspruch besteht. So wäre es dann hier, Schuldneridentität besteht, hinsichtlich des Grundbesitzes könnte teilweise bereits ein Rückerwerbsanspruch entstanden sein, teilweise nicht.

    Im Grundbuch sind nach Vollzug einer Teilkauf-Urkunde eingetragen: M zu 30/100, F zu 30/100 sowie die erwerbende Teilkauf-Gesellschaft (G) zu 40/100.

    In Abteilung II : ein Nießbrauch für M und F am Anteil der G, eine Vormerkung (Ankaufsrecht) am Anteil des M für die G, eine Vormerkung (Ankaufsrecht) am Anteil der F für die G, eine Miteigentümervereinbarung.

    Nach dem Tod des M (der beerbt wurde von F) wird nun ein Vertrag eingereicht, mit welchem G einen weiteren Bruchteil erwirbt. Im Zuge dessen sollen nun u.a. die beiden Vormerkungen zu EINER Vormerkung zusammen gefasst werden mit dem Hinweis, dass nun belastet ist der der F nach dem weiteren Verkauf verbliebene Anteil. Eine Zusammenfassung dürfte doch möglich sein, oder? Da F den Miteigentümer M allein beerbte, ist Schuldner bei beiden Vormerkungen derselbe. Zwischenrechte sind nicht vorhanden. Oder stellt es ein Problem dar, dass der Anspruch bezüglich einer Person schon entstanden sein könnte, bezüglich der anderen nicht?

    Ich würde die Zusammenfassung dann so vornehmen, wie es in einer Entscheidung des BayObLG zur Reallast beschrieben wird (Inhaltsänderung in Sp. 4,5; keine Änderungen in Sp. 1-3).

    Da nicht die (Eigentümer-) Grundschuld selbst gepfändet wurde, sondern der Rückgewährsanspruch (für den keine Vormerkung eingetragen war) und sich die Pfändung dieses Rückgewährsanspruchs gemäß § 1287 BGB an der Eigentümergrundschuld (die vorliegend durch Abtretung an die Eigentümer entsteht) fortsetzt, frage ich mich, ob ich eintrage: "Abgetreten .... an Eigentümer M1 und M2 zu je 1/2; Mitberechtigung des M1 gepfändet für ... wegen... gemäß..." oder ob hier die Rechtsfolge des § 1287 BGB auch anzusprechen ist.

    Ist die Eintragung eines Teilbelastungsvermerks eigentlich verpflichtend? Ich finde dazu nichts.

    Könnte ich mich auch auf den Standpunkt stellen, dass bei Vereinigung von 2 Grundstücken (im selben Grundbuchblatt), von denen nur eines mit einer Dienstbarkeit belastet ist, allein das Fehlen eines Pfanderstreckungsvermerks schon Hinweis genug ist?

    (nebenbei: grundsätzlich bringe ich solche Vermerke immer an; habe nur gerade einen Fall, der etwas speziell ist)

    Ich habe folgenden Fall:

    Der Schuldner S ist Miteigentümer zu ½ an einem Grundstück.

    In Abteilung III ist eine Grundschuld ohne Brief für die Grundschuldgläubigerin B eingetragen.

    (Zeitlich nach deren Eintragung wechselte das Eigentum des anderen Hälftemiteigentumsanteils von M1 auf M2).

    Die Pfändungsgläubigerin Finanzamt F hat mit drei zeitlich aufeinander folgenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen jeweils gepfändet:

    -den Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht

    -den Anspruch auf GB-Berichtigung und auf Aushändigung der hierfür nötigen Urkunden

    -den Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der o.g. Grundschuld

    -die gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche des Schuldners auf Rückübertragung der an B abgetretenen Rückgewährsansprüche

    Im Anschluss daran wurde von F mit einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet (öffentliche Zustellung an S):

    -die Eigentümergrundschuld, die aus der o.g. Grundschuld ganz oder teilweise entstehen wird, einschließlich etwaiger Zinsen seit Eintragung der Grundschuld

    Unter Vorlage einer Abtretungserklärung samt Bewilligung der B (Abtretung der Grundschuld an S und M2, allerdings ohne Nennung eines Berechtigungsverhältnisses) trägt F nun vor, dass ihrer Meinung nach zwei selbständige, gleichrangige Teilgrundschulden entstanden wären, von denen die des Vollstreckungsschuldners gepfändet wäre (aufgrund der Pfändung des Rückgew.anspr). F verweist hierzu auf BGH, 13.01.1993, XII ZR 212/90 und 31.10.1985, IX ZR 95/85 (1173 BGB)

    Es wird beantragt, das Grundbuch unter Berücksichtigung der Abtretungserklärung durch Umschreibung auf die (Mit-)Eigentümer zu berichtigen und die Pfändung im Grundbuch einzutragen.

    Die Pfändung der Rückgewährsansprüche setzt sich an der später (durch die Abtretung und deren noch vorzunehmende Eintragung) entstehenden Eigentümergrundschuld fort (§ 1287 ZPO).

    Ich komme allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass selbständige Teilgrundschulden entstanden wären.

    Ist das hier nicht auch völlig unrelevant, da ja eine Abtretungserklärung vorliegt?

    Ich würde mir das fehlende Berechtigungsverhältnis der Gläubiger (§ 47 GBO) ergänzen lassen, so dass S und M2 als Bruchteilsberechtigte der Grundschuld eingetragen werden und dann die Pfändung der Bruchteilsberechtigung des S eintragen. Liege ich da richtig?

    Wenn der Aufhebungsausschluss zwischen den Miteigentümern von nach § 3 Abs. 4 GBO gebuchten Grundstücken vereinbart wird, wähle ich dann statt der "normalen" Formulierung (Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer) eine andere? Z.B. "Belastung zugunsten der jeweiligen Miteigentümer von Flst. 123" (dass ein Miteigentumsanteil belastet ist, ergibt sich ja aus Sp. 2 von Abt. 2).
    Ist "jedes Anteils" für die Fälle gedacht, in denen eine Bruchteilsgemeinschaft auf demselben einen Aufhebungsausschluss vereinbart?

    Auf diese Literatur habe ich leider keinen Zugriff.
    Mir liegt die Zustimmung aller Wohnungeigentümer per Umlaufbeschluss vor (hätte ich vllt ausdrücklich erwähnen sollen); ich bin am rätseln, ob die weitere Voraussetzung für das Wirksamwerden des Beschlusses (Festellung/Verkündung) auch noch zu prüfen ist.

    Ich bin auf der Suche nach einer Übersicht/Gegenüberstellung amerikanischer Gesellschaftsformen, aus der sich die Gesellschafts-/Vertretungsstrukutur ergibt sowie die Unterlagen, die zur Gründung bzw bei Änderungen eingereicht werden. Habe grade eine LP sowie eine LLC (Delaware). Wurde da jemand schon mal fündig?

    Mir wurde eine Urkunde mit 2 Erbanteilsübertragungen durch zwei Miterben auf den Käufer vorgelegt (hinsichtlich des Anteils 1 wird das GB berichtigt, hins. des Anteils 2 ein Widerspruch eingetragen). Einem der Erbanteilsverkäufer wird in der Urkunde ein Wohnungsrecht bewilligt. Kann man auch dann von einer stillschweigenden Rangbestimmung ausgehen, wenn dem Käufer eine Finanzierungsvollmacht eingeräumt wurde? Oder ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass der Verkäufer den Nachrang hinter Finanzierungsrechten hinnimmt?

    Ich habe eine Frage zur Fassung von Eintragungsvermerken; folgende Ausgangslage besteht:

    Grundstück-GB Bl. 10, Fl.Nr. 1 belastet mit
    II/1 Erbbaurecht für E
    II/2 Vorkaufsrecht für jeweiligen Erbbauberechtigten an Fl.Nr. 1 (Bl. 20)

    Erbbau-GB Bl. 20, belastet mit
    II/1 Erbbauzins für jew Eig von Fl.Nr. 1
    II/2 Vorkaufsrecht für jew Eig von Fl.Nr. 1
    II/3 (Unter-) Erbbaurecht für U (BVNr. 1 Bl. 30)
    II/4 Vorkaufsrecht für jew Untererbbauberechtigten Bl. 30

    Untererbbau-GB Bl. 30, belastet mit
    II/1 Erbbauzins für jew Obererbbauberechtigten Bl. 20
    II/2 Vorkaufsrecht für jew Obererbbauberechtigten Bl. 20

    Grundstück Fl.Nr. 1 wurde zerlegt in Fl.Nr. 1neu und 1/1 und sollen nun geteilt werden unter Aufhebung des Erbbau- und Untererbbaurechts an Fl.Nr. 1/1.

    Wegen der bezüglich der Rechte in Abteilung II einzutragenden Vermerke bin ich unsicher; ich finde nichts dazu, wie es sich bei Veränderungen des Grundstücks/Erbbaurechts mit den subj-dingl Rechten verhält:
    Grundstück-GB:
    II/1,2 lösche ich am Belastungsgegenstand Fl.Nr. 1/1.
    Eine Erklärung zu dem Berechtigten II/2 habe ich nicht. Ist nun automatisch nur noch der "Erbbauber an Flst. 1neu" berechtigt und ein Vermerk überflüssig?
    Erbbau-GB:
    II/1 (Erbbauzins jew Eig Flst. 1): eine Erklärung wurde nicht abgegeben; da der Erbbauzins für einen anderen Eigentümer als den des Erbbaugrundstücks unzulässig ist, erlischt die Reallast für Flst. 1/1 automatisch und ein Vermerk ist überflüssig?
    II/2 (Vorkaufsrecht jew Eig Flst. 1): Erklärung wurde abgegeben, dass Vorkaufsrecht für jew Eig von Flst. 1/1 gelöscht werden soll. Das trage ich so ein.
    II/3 (Untererbbaurecht für U): der Notar beantragt einen Vermerk, dass das Unterbbaurecht nur noch am Erbbaurecht an Flst. 1neu lastet; aber ist das nicht unnötig? Als Berechtigter ist ja U (persönlich) eingetragen und es wird auf das UntererbbauGB Bezug genommen.
    II/4 (Vorkaufsrecht jew. Untererbbauber Bl.30 :( Notar beantragt, das VKR für den Untererbbauber am Erbbaurecht an Flst. 1/1 zu löschen
    Untererbbau-GB:
    II/1 (Erbbauzins für jew Obererbbauber Bl. 1830): ist hier eine Erklärung der Beteiligen/ein Vermerk nötig?
    II/2 (VKR für jew Obererbbauber Bl. 1830): hier beantragt der Notar die Löschung des Vorkaufsrechts für den jew Obererbbauber an Flst. 1/1

    Weiß nicht, ob es sich jemand antun will, das zu lesen, vielleicht hab ich nur einen Knoten im Hirn und es ist ganz einfach...

    Danke für die Hinweise, die Fußnote 3636j hatte ich überlesen. Die Bezugnahme auf den Bestellungsbeschluss der directors ist somit i.O., da es heißt "...ergibt sich aus dem Beschluss vom ... kraft dessen xy als Direktor bestellt wurde." Allerdings hätte der Notar bzgl. der articles of association dann auch noch die dort geregelte abstrakte Vertretungsregelung aufführen müssen.