Beiträge von Jalu

    Da die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung noch bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten formlos angemeldet werden können, würde ich den Satz klarstellend in die Anordnung reinschreiben, auch wenn bisher keine Anmeldung/bisher kein Antrag (wenigstens ohne Betrag) erfolgt ist.

    Hallo,

    hier beantragt das Jugendamt als Rechtsnachfolger für die Unterhaltsansprüche bzgl. rückständigem Unterhalt eine Anordnung im PfÜB, dass Gleichrang mit evtl. bereits bestehenden Unterhaltspfändungen anderer Gläubiger besteht.

    Hat das einer schon mal gehabt?

    Der Rang wird doch durch die Zustellung beim Drittschuldner hergestellt. Mit dem Anspruch auf laufenden Unterhalt des Kindes steht das Jugendamt nicht gleich.

    Also den Antrag zurückweisen?

    Auch bei Sparkassen, übrigens, schicke ich den PfÜB an den GV des Ortes der Sparkasse. Denn, was ist, wenn das elektronische Zustellen nicht funktioniert - sei es bei der Sparkasse, sei es beim GV - dann ist die persönliche Zustellung möglich, weil der GV vor Ort ist.

    Andernfalls prüft der GV am Ort des Schuldners, der eigentlich elektronisch an die Sparkasse zustellen möchte, und sagt: Oh, geht heute nicht. Versuche ich morgen wieder und übermorgen ... und dann: Zeit verloren. Wie geht es dann weiter? Weiter probieren oder dem GV am Ort der Sparkasse schicken?

    Ich finde, da muss auch praktisch gedacht werden.

    Meiner Ansicht nach, wird rechtlich klarer, was wir in der Praxis schon so machen:

    Bei angekreuztem § 840 ZPO, was i.d.R. eine persönliche Zustellung nach sich zieht, schickt das Amtsgericht den PfÜB an den Gerichtsvollzieher am Ort des Drittschuldners - ansonsten geht der PfÜB an den Gerichtsvollzieher am Ort des Schuldners, da dann elektronisch zugestellt werden kann.

    Ein Senden an einen GV, der prüft ob er elektronisch (oder nicht) zustellen kann und anschließendes Weiterleiten an einen anderen GV ist praxisuntauglich.

    Was den Zweck angeht...das Ergebnis hängt maßgeblich von den Erklärungen der Beteiligten ab, entweder im Vorfeld bei den Versteigerungsbedingungen oder danach bei den Erklärungen zum Zuschlag.

    Ist damit deine eigentliche Frage auch beantwortet?

    Wenn einer der Antragsteller und der Antragsgegner nicht auf die Einzelausgebote verzichtet und ich nun sowohl Gesamt- als auch Einzelausgebot habe, kann dann einer von denen bei den Erklärungen über den Zuschlag was lenken? Einstellen, ja, aber sonst?

    Erklär nochmal, bitte.

    es kann ja nur auf E1 zugeschlagen werden (auch, weil das Gebot auf G nach § 63 Abs. 3 S. 1 ZVG durch das Meistgebot auf E1 unzulässig geworden ist, da es den Erhöhungsbetrag nicht mehr erreichen dürfte)

    Was wäre, wenn es den Erhöhungsbetrag erreichen würde? Ist es überhaupt denkbar, dass der Zuschlag auf E1 erteilt wird und E2 in der Gemeinschaft verbleibt? Oder gibt es eine obergerichtliche Entscheidung zu einer solchen Konstellation?

    Hallo,

    wenn bei einer Teilungsversteigerung auf das Einzelausgebot 1 geboten wurde und auf das Einzelausgebot 2 nicht geboten wurde und die Summe der Meistgebote auf die beiden Einzelausgebote (wobei das Meistgebot auf das Einzelausgebot 2 mit 0,00 EUR bewertet wird) das Meistgebot auf das Gesamtausgebot nicht übersteigt, wird dann der Zuschlag auf das Einzelausgebot 1 erteilt obwohl bei dem Gesamtausgebot beide Grundstücke mit umfasst gewesen wären und das dem Zweck dieser Teilungsversteigerung mehr entspricht?

    Beispiel:

    Meistgebot auf E1: 60.000 EUR

    Meistgebot auf E2: 0 EUR

    Meistgebot auf G: 30.000 EUR

    Es gibt nur 1 bestehenbleibendes Recht in Höhe von 230.000 EUR, welches auf beiden Grundstücken lastet.

    Auf welche Ausgebotsart wird zugeschlagen?

    Wenn wir schon beim Thema Prokura sind. Hätte ich noch eine Frage dazu - geht aber um Gebote:

    Folgender Fall: Bieter bietet für Gmbh

    Begl HR_Auszug lautet:

    "4.


    A) Allg Vertr.regelung: wenn ein Gesch-führer, dann der allein. Bei mehreren: 2 Gf o 1 Gf + Prokurist


    B) Gf: Hr XY


    5. Prokura:


    Hr. Z (Einzelprokura)"


    Darf der Prokurist allein bieten? Der Zusatz beim Prokuristen verwirrt mich. Wie ist das gemeint?

    Die Verzinsung endet dann aber nur für den Betrag, der auf dem Scheck steht. Das sind ja dann meist die 10 % vom Verkehrswert. Für den Rest fordere ich Zinsen vom Ersteher an, wenn er keine Hinterlegung (für den Rest) gemacht hat.

    Wie macht ihr denn das rein praktisch? Ich bin jetzt zufällig hier nicht auch Hinterlegungsstelle. Wenn also ein Ersteher den Rest hinterlegen will, um sich von den Zinsen zu befreien: Hinterlegungsantrag (blanko) im Termin aushändigen? oder auf die Hinterlegungsstelle schicken? Nach meinem Termin ist dann oft die Mittagspause, wo die nicht besetzt ist. Dann bekommt der Ersteher erst eine Aufforderung, wohin er zahlen soll und erst mit Eingang der Zahlung und Annahme ist er von den Zinsen frei.

    Ganz schön kompliziert und ganz von den Zinsen kann er sich dann auch nicht befreien, oder?

    Ich brauche einen Denkanstoß:

    Die Schuldnerin lebt getrennt von dem Ehemann. Dieser zahlt ihr Unterhalt. Er hat sich verpflichtet, sich an bestimmten Ausgaben zu beteiligen: z.B. Kosten für das "gemeinsame" Tier oder auch eine Steuernachzahlung, die die Schuldnerin aufgrund der Unterhaltszahlungen tätigen muss. Diese Verpflichtung liegt schriftlich vor.

    Die Schuldnerin möchte nun entweder in Vorleistung gehen und sich den Betrag vom getrennt lebenden Ehemann erstatten lassen oder den von ihm im Vorfeld gezahlten Betrag weiterleiten. Jedoch bestehen seit Kurzem Pfändungen auf ihrem Konto. Daher beantragt sie Freigabe dieser Beträge, die der Ehemann an sie leistet.

    Nach § 902 ZPO gibt es Erhöhungsbeträge: Nr. 6 betrifft Geldleistungen, die dem Schu gewährt werden... das passt nicht.

    Nach § 906 II ZPO kann das Vollstreckungsgericht einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dann müsste der überwiesene Betrag nach § 851 ZPO unpfändbar sein. Dann müsste die Forderung unübertragbar sein. Dies könnte sich aus der Zweckbindung ergeben. Das sehe ich hier allerdings nicht.

    Kann mir jemand beim letzten Stück helfen? Macht es einen Unterschied ob der Mann leistet und sie den Betrag weiterleitet oder ob der Mann die geleisteten Beträge ihr erstattet?

    Danke im Voraus.

    Zur näheren Erläuterung:

    Die Entscheidung ist auch zu finden in juris

    Interessant finde ich diesen Teil:

    Das Amtsgericht hat den Antrag nach 2 Hinweisen insgesamt zurückgewiesen mit der Begründung: "Der dem Antrag beigefügte „Vergleich“ entspreche jedoch nicht den Anforderungen einer Zahlungsvereinbarung gemäß Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG, da ihm jegliche kostenrechtliche Aufschlüsselung fehle und mithin auch keine wirksame Vereinbarung i.S. der Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG vorliege. Ein Erlass des Beschlusses unter Kürzung des strittigen Betrages sei nicht möglich, weil die Schuldnerin nachfolgend Teilzahlungen geleistet habe, die dann anders zu verrechnen seien." [...]

    "Zu Recht hat das Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung wegen der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid nach Maßgabe der Forderungsaufstellung, die dem Antrag beigefügt war, abgelehnt. In diese Forderungsaufstellung ist zu Lasten der Schuldnerin ein Teilbetrag von 180,88 € für einen schriftlichen Ratenzahlungsvergleich eingeflossen, der - wie das Amtsgericht richtigerweise angenommen hat - nicht als mit zu vollstreckende Forderung berücksichtigt werden kann.

    Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last, und sind sie zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Der Gläubiger hat durch Vorlage des entsprechenden Vertragsdokumentes belegt, dass zwischen ihm und der Schuldnerin am 26.11.2021/08.12.2021 ein Vollstreckungsvergleich zustande gekommen ist. Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs können regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten ausdrücklich übernommen hat; ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten hingegen in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (BGH, Beschl. v. 24.01.2006 - VII ZB 74/05 -, juris; BeckOK ZPO/Preuß, ZPO, 48. Ed. Stand 01.03.2023, § 788 Rn. 22 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere für die anwaltliche Vergleichsgebühr (BGH, a.a.O.)."

    (LG Mainz, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 3 T 30/23 –, Rn. 11, juris)

    "Dass es sich bei einer Inkassovergütung von 180,88 € für den Abschluss des in Rede stehenden Vollstreckungsvergleichs nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, ergibt sich daraus, dass ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nur eine Vergütung von 82,11 € verdient hätte. Für die Ermittlung der Grenze der Erstattungsfähigkeit nach § 13e Abs. 2 RDG sind vorliegend die Bestimmungen des RVG in der am 08.12.2021 geltenden Fassung heranzuziehen. War - wie hier - zum Zeitpunkt der Einigung ein Vollstreckungsverfahren anhängig, entstand danach nur eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV zum RVG i.d.F. ab 01.12.2021) aus einem Gegenstandswert, der sich auf 50% des zu vollstreckenden Anspruchs belief (§ 31b RVG i.d.F. ab 01.12.2021). Bei einer Forderung zum Zeitpunkt des Vollstreckungsvergleichs von 772,69 € entsprach dies einem Streitwert von 386,35 €, aus dem eine 1,0 Gebühr von 49,- € zzgl. Auslagenpauschale und MWSt., mithin 82,11 € und damit deutlich weniger als von dem eingeschalteten Inkassounternehmen für sich angesetzt, angefallen wäre.

    Darüber hinaus steht einer Vollstreckung des als Kosten des Vollstreckungsvergleichs angesetzten Betrages auch daran, dass es an einer wirksamen Vereinbarung mit der Schuldnerin fehlt, wonach diese unter dem Gesichtspunkt von Kosten des Vollstreckungsvergleichs die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 180,88 € übernimmt. Die in Rede stehende Klausel des Vollstreckungsvergleichs ist nach § 307 BGB nichtig. Es handelt sich offensichtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil davon ausgegangen werden kann, dass das eingeschaltete Inkassounternehmen im Inkassogeschäft als typischem Massengeschäft standardisierte Vordrucke benutzt. Dem Hinweis des Gerichts vom 30.05.2023, der erkennbar von der Anwendbarkeit von AGB-Recht auf die Vollstreckungsvereinbarung ausgeht, ist der Gläubiger auch nicht entgegen getreten. Die Klausel zur Übernahme der Kosten des Vollstreckungsvergleichs benachteiligt die Schuldnerin unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie ist schon deshalb angreifbar, weil sie dem jeweiligen Schuldner durch die Formulierung „Hiermit erkennt der Zahlungsverpflichtete seine Verpflichtung zur Zahlung von 958,57 € ... sowie der Kosten dieser Vereinbarung .... an“ dem rechtsunkundigen Verbraucher suggeriert, eine Verpflichtung zur Übernahme der „Kosten dieser Vereinbarung“ bestehe ohnehin, stehe mithin in gleicher Weise fest wie die bereits titulierte Verpflichtung zur Zahlung von 958,57 €. Vor allem aber wird durch die Vereinbarung dem Schuldner eine Forderung auferlegt, die ihm gegenüber in dieser Höhe nach § 13e Abs. 1 RDG nicht geltend gemacht werden darf."

    (LG Mainz, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 3 T 30/23 –, Rn. 15 - 16, juris)


    Hervorhebung von mir.