Beiträge von stan

    Liebe Forengemeinde,

    ich grübele gerade über folgenden Fall.
    Der Rechtsanwalt hatte seine bestehende Forderung (Vergütungsanspruch) nicht zum Insolvenzverfahren (Tabelle)
    angemeldet. Eine gerichtliche Festsetzung (Titulierung) des Anspruchs war bislang auch unterblieben.
    Nun, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während der Wohlverhaltensperiode, beantragt er die Festsetzung gemäß § 11 RVG gegen seinen ehemaligen Mandanten.
    Ich meine, dass die Festsetzung gemäß § 201 InsO vorgenommen werden muss, auch wenn eine Vollstreckbarkeit derzeit nicht gegeben ist (Laufzeit der Abtretungserklärung)
    und die Forderung gemäß § 301 InsO von der bereits angekündigten Restschuldbefreiung umfasst sein wird.
    Meine Frage ist, ob dieses, also die Entstehung der Forderung vor Insolvenzeröffnung, im Rahmen der Festsetzung gesondert vermerkt werden muss. Bei einem vollstreckbaren Tabellenauszug, der auch erteilt werden kann, ist die Eigenschaft „Insolvenzforderung“ ja auch gleich eindeutig erkennbar.


    Besten Dank schon einmal für Eure Gedanken!