Beiträge von komandozurueck

    Ich habe eine mehrheitliche Beschlussfassung bekommen, in der aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel in der Teilungserklärung folgende Änderung beschlossen wurden:

    - Erweiterung der Zweckbestimmung im engeren Sinne; die Teileigentumseinheiten (Tiefgaragenstellplätze) dürfen laut TE nur zum Abstellen von Personenkraftwagen und Kraftradfahrzeugen genutzt werden, nach der Beschlussfassung sollen auch Fahrräder, E-Bikes/Pedelecs und vergleichbares abgestellt werden dürfen;


    - Änderung der Zuständigkeit für die Wartung der Rollläden, Jalousien und Raffstores, von Fenstern sowie Beschlägen und Verschlusseinrichtungen, von Wohnungsabschlusstüren samt Beschlägen und Verschlusseinrichtungen; die Zuständigkeit soll von dem jeweiligen Sondereigentümer auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übergehen.


    Trotz tagelanger Recherchen werde ich einfach nicht schlau zu dieser Thematik. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Danke.

    Liebe Community,

    ich benötige Euer geballtes Wissen über die Zeit der Modrow-Verträge und die daraus resultierenden Eintragungen im Grundbuch. Ich bin erst seit 10 Monaten im Grundbuch und habe bis dato noch nicht einmal davon gehört. Für jegliche Hilfe bin sehr dankbar.

    Mein Grundbuch sieht wie folgt aus:
    -Abt. I Nr. 1 Herr N. und Frau N. waren eingetragen seit dem 11.07.1990
    -Abt. I Nr. 2 Herr L. eingetragen seit dem 06.05.2004 aufgrund Zuschlag

    -Abt. II Nr. 1 Vorkaufsrecht für den Magistrat von Berlin, eingetragen am 11.07.1990
    -Abt. II Nr. 2 Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentümereintragung von Herrn N. und Frau N., aufgrund Beschluss des LG Berlin vom 04.12.1996, eingetragen am 06.02.1998 - gelöscht 17.09.2004
    -Abt. II Nr. 3 Zwangsversteigerungsvermerk, eingetragen am 03.02.2003 - gelöscht 06.05.2004
    -Abt. II Nr. 4 Zwangsverwaltungsvermerk, eingetragen am 03.02.2003 - gelöscht 06.05.2004

    Herr N. und Frau N. haben mit dem Magistrat von Berlin am 25.06.1990 einen Kaufvertrag geschlossen. Indem erklären Sie, dass die Käufer ein Gebäude errichten und ein Vorkaufsrecht zugunsten des Magistrats von Berlin eingetragen werden soll. Weiter wird vereinbart, dass bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes der Bodenpreis in Anwendung gebracht wird, der in diesem Vertrag, mithin 2.052,- M, vereinbart ist.

    Am 23.09.1994 regte das Bezirksamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung von Herrn N. und Frau N. an. Dazu ist folgende Begründung angeführt: "Bei dem o.g. Vertrag handelt es sich um einen nichtigen Kaufvertrag. In dem Vertrag wurde ein Vorkaufsrecht mit einer wertmäßigen Begrenzung vereinbart. Diese Vereinbarung ist nichtig. Da der Kaufvertrag jedoch nicht ohne die nichtige Vereinbarung über das Vorkaufsrecht geschlossen wäre, erfasst die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 1 ZGB den gesamten Vertrag, also auch die darin enthaltene Einigung über den Eigentumsübergang."

    Die Eintragung wurde damals abgelehnt. Mit Beschluss vom 04.12.1996 hat das LG Berlin das Grundbuchamt angewiesen, einen Widerspruch gegen die Eigentümereintragung von Herrn und Frau N. einzutragen. Begründet wurde dies damit: "Die eingetragenen Eigentümer (Herr und Frau N.) haben das Eigentum aufgrund des Vertrages vom 25.06.1990 nicht wirksam erworben. Ein Eigentumserwerb scheitert schon daran, dass die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (Magistrat von Berlin) im Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels entgegen dem Erfordernis des § 297 ZGB/DDR, § 10 Abs. 1 GBVO nicht mehr vorlag (vgl. KG vom 20.04.1995 - 1 W 6776/94; KG vom 02.06.1995 - 1 W 3140/95; Kammer vom 13.09.1995 - 86 T 68/95)".

    Die Eintragung ist erfolgt (s.o.). Aufgrund Löschungsbewilligung des Bezirksamtes ist der Widerspruch am 17.09.2004 gelöscht worden.

    Im Februar 2017 hat Herr L. einen Antrag auf Löschung wegen Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich des Rechts II/1 gestellt. Die damalige Bearbeiterin hat die Löschungsbewilligung vom Bezirksamt erfordert. Diese verweigern jedoch die Erteilung.

    Aufgrund eigener Recherchen fand Herr L. heraus, dass das Kammergericht Berlin mehrfach entschied, ein preislimitiertes eingetragenes Vorkaufsrecht sei unwirksam (Urteil vom 19.04.1995 - 24 U 7496/94; Beschluss vom 26.04.1994 - 1 W 2018/94; Urteil vom 16.04.1996 - 4 U 374/96; BGH vom 15.12.1995 - V ZR 110/94) und von Amts wegen zu löschen.

    Das Bezirksamt folgt dessen Ansichten nicht und teilt dazu die Rechtsprechung des BGH vom 22.06.2007 - V ZR 260/06, OLG Frankfurt vom 31.05.2017 - 20 W 57/17, OLG München vom 29.10.2007 - 34 WX 105/07 mit. Aus der sich ergeben soll, dass die Teilnichtigkeit der vertraglichen Klausel über ein preisgebundenes Vorkaufsrecht nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat.

    Kann das Vorkaufsrecht nur mit Löschungsbewilligung gelöscht werden oder auch im Amtslöschungsverfahren?:gruebel: