Beiträge von bli

    Vielen Dank für eure Antworten!

    Ein (zunächst formloser) TES-Antrag liegt vor. Die eidesstattliche Versicherung wurde nun nachgereicht, allerdings ohne die Quote zu versichern und ohne die Angabe, dass es keine Erben gibt, die den Erbteil mindern würden usw...:aufgeb:
    Es steht aber im Raum, dass es auf der gleichen Seite noch einen weiteren Erben geben könnte. Dies wird vom Nachlasspfleger momentan noch abschließend geklärt. Ich hatte den RA bereits darauf hingewiesen, dass ich den TES momentan nicht erteilen kann, da es Zweifel an der Quote gibt.
    Er will es aber, warum auch immer, nicht akzeptieren...:behaemmer

    Ich schreibe ihn jetzt einfach nochmal freundlich an.

    Ich werde sehen, was kommt. :)

    Hallo,

    danke für deine Antwort.

    Es ist bereits seit 1 1/2 Jahren Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass angeordnet. Der Rechtsanwalt der nun bekannt gewordenen Miterbin möchte, dass diese nun zur Teilnachlasspflegschaft wird. Die konkrete Erbquote steht noch nciht fest.

    Viele Grüße

    Hallöchen,

    ich stehe auf dem Schlauch und benötige das kompetente Nachlasswissen.

    Ich habe hier eine Nachlasspflegschaft. Mittlerweile ist eine Erbin bekannt geworden. Ihre Erbquote steht noch nicht abschließend fest, das sie Miterbin ist aber schon.

    Der Rechtsanwalt drängt nun auf Erteilung eines Teil-Erbscheins zu 1/2 (habe ihm mitgeteilt, dass dies derzeit noch nicht möglich ist, da die Quote noch nicht zweifelsfrei feststeht, aber das ist ein anders Thema) und Umwandlung der Nachlasspflegschaft in eine Teil-Nachlasspflegschaft.

    Jetzt ist meine Frage: Kann ich eine Teil-Nachlasspflegschaft anordnen, ohne zu wissen auf welchen Bruchteil sich diese bezieht? Wenn ja, wie drücke ich das aus? "Die Nachlasspflegschaft erstreckt sich nicht auf den Erbteil der Erbin XY?"

    Danke für eure Hilfe :)

    Hallihallo,

    ich stehe auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand runterhelfen.:-)

    Es geht um ein Erbscheinsverfahren in dessen Zuge beiden Antragstellerinnen VKH unter Beiordnung des gleichen RA gewährt wurde. Einer ASt. ohne Raten, der anderen mit Ratenzahlung.

    Ich bekomme die Akte nun nach Verfahrensabschluss, um den Ratenplan zu erstellen. Der RA at natürlich eine 1,6 Verfahrensgebühr berechnet.
    Muss die ASt.mit Raten diese RA Gebühren komplett tragen (nein, oder?) oder nur die Gebühren, die entstanden wären, wenn Sie alleine ASt. gewesen wäre?

    Danke und viele Grüße!

    Hallihallo,

    ich bin ein Kostenneuling und brauche Hilfe in einer Sache!:-)

    Kurz zum Sachverhalt:
    - Urteil, in dem Beklagter verurteilt wurde einen Betrag nebst Zinsen usw. sowie INkassogebühren und Auslagen in Höhe von knapp 275 EUR + Zinsen usw zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    -KFA des Klägervetreters, der neben den RA Gebühren auch die Festsetzung von Gebühren des Inkassodienstleisers nach dem RVG beantragt (Nr. 3305,3308,7002) für die Betreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
    Begründung: Die Gebühren sind der Klägerin aufgrund der Vereinbarung derGeltung des RVG und VVRVG entstanden und nach §§ 280, 286 BGB als materiellrechtlicher Schadensersatz festzusetzen. Zwischen der Klägerin und dem Inkassounternehmen seienentsprechende Gebühren vereinbart gewesen. Diese seien von der Klägerin zuerstatten, welche unter Verzugsschadensgesichtspunkten von der Beklagtenparteiim Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches zu tragen sind


    Aus der Akte geht ein Mahnverfahren nicht hervor. Von der Klägervertreterin wurde Klage eingereicht.

    Gem. Zöller § 91 Rn. 13.46 kommt ein materiell-rechtlicher KE in Betracht, der jedoch einzuklagen ist. Bzgl. des prozessualen KE sind jedoch nur 25 EUR festsetzungsfähig.

    Die Gegenseite hat sich nicht zum KFA geäußert.

    ... und ich stehe nu völlig auf dem Schlauch. :D Ich halte das erstmal nicht für festsetzungsfähig, aber bin total verunsichert und freue mich wirklich sehr über Hilfe, Meinungen, Denkanstöße usw.

    Lieb Grüße