Beiträge von Juli7

    Dass einer Rechtspflegerin sowohl von interessierten Vormündern als auch von einem jugendamtlichen Vormund ein inhaltlicher Vorwurf gemacht wird, lässt mich bei allen Beteiligten an deren Fachkompetenz zweifeln. Ist die Aufgabe des Gerichts hier doch im Wesentlichen auf die notwendige Formalität eines Vormundswechsels beschränkt und hat kaum Bedeutung für den inhaltlichen Ablauf. Was hätte sich denn geändert, wenn die Entscheidung schon getroffen worden wäre!?

    Die Unterbringung und das Leben des Kindes werden völlig unabhängig von dieser Entscheidung im Rahmen des Hilfeplanes besprochen. Zuständig ist hierfür federführend der Allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes und bleibt das auch nach dem Vormundschaftswechsel. Solange Hilfe zur Erziehung geleistet wird, ist das Jugendamt also immer beteiligt. Wer das Kind im Hilfeplan vertritt, macht dabei in meinen Augen keinen Unterschied und wirkt sich auch nicht auf dessen Entwicklung aus. Als Rechtspflegerin würde ich mir niemals solche Dinge annehmen.

    Vielen Dank für die aufmunternde Antwort!!!

    Ich denke, um den Vormundswechsel wirst du gerade im Lichte des neuen Vormundschaftsrechts kaum herumkommen. Der ehrenamtliche Vormund geht dem Behördenvormund nun einmal vor, § 1779 Abs. 2 BGB. Für die Pflegeeltern spricht meiner Meinung nach, dass sie bereits eine Vormundschaft erfolgreich führen, dass sie nach deinen Angaben wirklich um das Mündel bemüht sind und dessen individuelle Problemlagen aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem Kind wohl ganz gut einschätzen können. Von daher würde ich mich schwer tun, den Pflegeeltern die Eignung abzusprechen, wenn du keine weiteren Anhaltspunkte hast.

    Ich würde mich auch von der Vorstellung verabschieden, dass es deine Schuld ist, wenn es zu 'Vorfällen" wie körperlichen Übergriffen des Mündels kommt. Nicht du führst die Vormundschaft und schickst das Kind nach Hause, das macht der Vormund dann selbst.

    Die Entscheidung über die Unterbringung trifft der gesetzliche Vertreter, das Familiengricht genehmgt lediglich die Entscheidung des Vertretungsberechtigten gem. § 1631b BGB. Der gesetzliche Vertreter kann daher, auch ohne Mitwirkung des Gerichts, die Unterbringung jederzeit beenden. Hierzu ist er sogar verpflichtet, wenn die Unterbringung entbehrlich geworden ist. Nur bei einer neuen Unterbringung müsste das Gericht wieder mitwirken.

    Ich persönlich würde daher den Vormundschaftswechsel wohl vornehmen, den Pflegeeltern im Termin aber klarmachen, dass die Entscheidung nicht in Stein gemeißelt ist und der Wechsel zurück zu Jugendamt jederzeit möglich ist, wenn gegen die Interessen des Kindes gehandelt wird (etwa im Falle von Behandlungsabbrüchen gegen ärztlichen Rat).

    Vielen Dank für deine Einschätzung! Das hilft mir wirklich sehr und beruhigt mich etwas, da ich mir schon echt viele Sorgen mache, dass etwas passieren könnte und ich etwas verantworten muss… Mir war es einfach bisher wohler, wenn das Jugendamt sich hier noch um alles kümmert, aber das die ohnehin schwierige Situation sich verschlechtert hat, bereitet mir jetzt Bauchschmerzen. Am Freitag ging noch ein Schreiben der Pflegeeltern ein, dass der Kinderarzt dem Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung mitgeteilt habe. Werde das Jugendamt um Stellungnahme bitten und ansonsten muss ich jetzt wohl mal den Termin abwarten…?

    Dann hoffe ich nun, dass es bis zum Termin zu keinen größeren Vorkommnissen kommt und danach auch wieder besser wird…

    Danke!!!!

    Liebes Forum,

    ich habe einen ganz schwierigen Fall, über den ich mich gerne mit Kolleginnen und Kollegen austauschen würde. Leider bin ich allein auf meiner Abteilung und hoffe daher, hier erfahrene Kolleginnen und Kollegen anzutreffen.

    Die Pflegeeltern eines Mündels möchten die Übertragung der Vormundschaft auf diese. Derzeit hat das Jugendamt die Vormundschaft. Das Kind hat immer wieder Gewaltausbrüche und laut Jugendamt bedarf es einer besonderen Einrichtung, in der man sich 24/7 um das Kind kümmere.

    Die Pflegeeltern kritisieren aber immer wieder, dass der Umgang mit dem Kind mangelhaft sei, man sich nicht richtig um ihn kümmern würde und er sich ohnehin schwer mit fremden Menschen tue.

    Die Einrichtungen wechseln auch ständig, da es immer wieder Vorfälle gab.

    Es besteht eine beginnenden FASD und Autismus- Diagnosen und daraus resultierend einem GdB von 50 mit Pflegestufe 3. Daher hatte das Jugendamt auch Einwände gegen den Wechsel, da Bedenken bestehen, ob die Pflegeeltern den Aufgaben gewachsen sind.

    Ich hatte daher angeregt, den Antrag auf Übertragung der Vormundschaft noch etwas zurückzustellen und die weitere Entwicklung zu beobachten.

    Nun ist es so, dass das Jugendamt sich doch für eine Übertragung ausgesprochen hat. Ich finde das alles aber sehr schwierig und habe den Eindruck, dass Jugendamt ist selbst überfordert mit der Situation und möchte nun doch schnellstmöglich die Übertragung. Den bisher hatten sie sich wie gesagt immer dagegen ausgesprochen und nun wird vorgeworfen, der Schwebezustand hinsichtlich der Vormundschaft sei nicht förderlich für das Kind. Es sollte aber doch klar sein, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung das Jugendamt hier die Vormundschaft innehat.

    Ich habe nun einen Termin mit dem Kind, einem Verfahrensbeistand, den Pflegeeltern sowie dem Vormund bestimmt.

    Die Pflegeeltern sind wirklich total bemüht und haben auch schon die Vormundschaft für die Schwester. Daher denke ich, dass ich den Wechsel vornehmen kann, wenn alle zustimmen. Was mir aber Sorgen macht ist, dass die Pflegeeltern das Kind sicher zu sich nach Hause nehmen möchten und es vielleicht doch auch nochmal dort zu einem Gewaltausbruch kommen kann und etwas schlimmeres passiert… das hätte ich ja auch zu verantworten?

    Brauche ich hier ein Gutachten eines Sachverständigen? Oder fällt dass dann eher in die Zuständigkeit des Richters? Das Kind war bereits 2020 durch richterlichen Beschluss untergebracht worden.

    Ich bin total unsicher, dem Kind geht’s aber nicht besser und jetzt wird von beiden Seiten dem Gericht vorgeworfen, es hätte schon früher eine Entscheidung getroffen werden müssen, damit der Zustand sich nicht verschlechtert.

    Wie beurteilt ihr den Fall?


    Ich wäre für Rückmeldungen wirklich sehr dankbar! :(

    c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Na, da steht ja dann sogar der Wille des Erblassers quasi drin.

    Wenn der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annimmt, schaut der Nachvermächtnisnehmer halt in die Röhre. Fraglich ist dann, ob der Nachvermächtnisnehmer zugleich Ersatzvermächtnisnehmer sein soll; die gesetzliche Vermutung sagt ja, §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB. Wenn aber der Nachlasser dem TV ausdrücklich die Veräußerung im Falle einer Nichtannahme des Vorvermächtnisnehmers gestattet, klingt das für mich sehr danach, dass hier A eben kein Ersatzvermächtnisnehmer sein soll.

    Und in dieser Konstellation dann eben leer ausgeht.

    Das halte ich nicht für zwingend. Da der TV sowohl für den Vorvermächtnis- als auch für den Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist, kann dieser Passus genauso bedeutet, dass der TV den Grundbesitz für den Fall der Ausschlagung des Vorvermächtnisses für den Nachvermächtnisnehmer (!) veräußern kann. Ich halte diese Deutung auch für plausibel. Ist die Nachvermächtnisnehmerin auch Ersatzvermächtnisnehmerin für den Vorvermächtnisnehmer - was ich ebenfalls für plausibel halte -, fliegt die ganze Sache also (zu Recht) in die Luft.

    d.h. der Vater müsste mir sein Vorgehen schon sehr gut begründen müssen. Ansonsten kann ich die Prüfung des Regresses mit einem Ergänzungspfleger einleiten?

    c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Na, da steht ja dann sogar der Wille des Erblassers quasi drin.

    Wenn der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annimmt, schaut der Nachvermächtnisnehmer halt in die Röhre. Fraglich ist dann, ob der Nachvermächtnisnehmer zugleich Ersatzvermächtnisnehmer sein soll; die gesetzliche Vermutung sagt ja, §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB. Wenn aber der Nachlasser dem TV ausdrücklich die Veräußerung im Falle einer Nichtannahme des Vorvermächtnisnehmers gestattet, klingt das für mich sehr danach, dass hier A eben kein Ersatzvermächtnisnehmer sein soll.

    Und in dieser Konstellation dann eben leer ausgeht.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Da bestimmt war, dass im Falle einer Veräußerung durch den Vermächtnisnehmer bzw. Testamentsvollstrecker, sich das Nachvermächtnis auf den Kauferlös erstreckt, ist es für mich halt so kritisch, das der TV den Grundbesitz nun komplett freigegeben hat, also das Kind komplett leer ausgeht. Aber dann hätte der Erblasser bestimmen müssen, dass eine Veräußerung bzw. Freigabe nicht erfolgen darf?

    Wie alt ist Kind A? Hat es vielleicht mitgewirkt? Was hat der Vater C denn zum Sachverhalt und der Motivation hinter all dem vorhetragen?

    Ich habe einem Vater mal die Vermögenssorge entzogen, nachdem er nicht "ordentlich" gehandelt hat.

    Das Kind ist 7. Hat demnach auch nicht mitgewirkt.

    Die Motivation dahinter müsste ich noch nachfragen. Mir wurde eben nur dieser Erbauseinandersetzungsvertrag samt GB-Eintragung vorgelegt, nachdem ich mehrmals nachgefragt habe, wie es sich um das Nachvermächtnis verhält.

    Müsste man dann veranlassen, dass hier etwas rückabgewickelt wird, wenn sein Handeln ohne ausreichende Begründung vorgenommen wurde, nachdem die Vermögenssorge entzogen wurde?

    Welchen Aufgabenbereich hat der TV denn konkret?

    Folgendes steht im Testament:

    a. Erfüllung der von mir angeordneten Vermächtnisse

    b. Verwaltung des meines Sohnes B bzw. meiner Enkelin A zugewandten Vermächtnisgegenstandes. Insoweit ist die TV als Verwaltungsvollstreckung (DauerTV) angeordnet.

    c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Außerdem:

    TV ist von allen Beschränkungen bereit, insbesondere § 181 BGB.

    Hallo alle zusammen,

    ich bin mir gerade in einem Fall etwas unsicher und bräuchte einen Austausch mit erfahreneren Kolleginnen und Kollegen.

    Einem Kind (A) wurde in einem Testament von seinen Großeltern ein Nachvermächtnis (Grundbesitz) zugewandt. Vorvermächtnisnehmer ist ein Erbe (Onkel des Kindes = B). Es ist unteranderem bestimmt, dass im Falle einer Veräußerung durch den Vermächtnisnehmer bzw. Testamentsvollstrecker, sich das Nachvermächtnis auf den Kauferlös erstreckt.

    Testamentsvollstrecker ist der Vater (C) des Kindes, welcher zugleich zusammen mit B und der weiteren Schwester des Vaters (D) Miterbe geworden ist.

    Im Rahmen der Abfrage nach § 1640 BGB wurde mir mitgeteilt, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet wurde. Der Vorvermächtnisnehmer B erklärt, das Vermächtnis nicht annehmen zu wollen.

    Der TV gibt den Grundbesitz frei.

    Der als Vermächtnis bestimmte Grundbesitz, welcher durch den Onkel B abgelehnt wurde, wird nunmehr durch die Erbengemeinschaft auf B als Erwerber übertragen.

    Bewertet wird der Grundbesitz mit ca. 700.000 €. Jeweils ca. 200.000 € soll als Ausgleich an die Miterben.

    Der TV-Vermerk wurde aus dem Grundbuch gelöscht. Auch der Eigentumswechsel wurde bereits im Grundbuch vollzogen.

    Mir ist bekannt, das der TV ohne familiengerichtliche Genehmigung handeln kann. Aber kann das sein, dass er dies alles tatsächlich so machen konnte und das Kind nun dadurch nichts mehr erhält? Das war ja auch nicht wirklich der Wille der Erblasser. Muss ich hier als Familiengericht etwas veranlassen?

    Wie der Erblasser das Vermögen verteilen wollte, ist für die Genehmigung erstmal egal. Ich bin, nach nochmaligem Nachdenken, der Meinung dass hier Testamentsvollstreckung angeordnet ist, und zwar bei richtiger Auslegung auch für die Erfüllung des Vermächtnisses. Dann müsste zwar ein Ergänzungspfleger für die Wahrnehmung der Rechte der Kinder gegenüber der TVin=Mutter bestellt werden, aber ein Genehmigungserfordernis für die Vermächtniserfüllung gäbe es nicht.

    Für eine Vermögensgefährdung gibt der Sachverhalt aber auch gar nichts her. Dass Schulden bestehen reicht dafür nicht aus.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Ein TV wäre tatsächlich einfacher, aber das hat ja das Nachlassgericht anscheinend nicht so gesehen :( Ich könnte es höchstens nochmal anregen zu überprüfen..

    Also sollte ich nochmal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten, ob die elterliche Sorge entzogen wird?

    Nein, es geht nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern (nur) um die (partielle) Entziehung der Vertretungsmacht.

    Sorry, hab ich durcheinander gebracht...

    Das könnte dann auch der Rechtspfleger machen? Es gibt hier ja eigentlich schon einen Ergänzungspfleger für die Nachlassangelegenheit, aber da es sich hier um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, hatte dieser an dem Vertrag nicht mitgewirkt. Wenn ich aber nun sagen würde, es besteht trotzdem eine Interessenkollision, müsste er doch noch den Vertrag nachgenehmigen bzw. Stellung nehmen? Und wenn er es befürwortet, kann man genehmigen?

    Wenn die Kinder das Vermächtnis ausschlagen, haften sie immer noch für die Verbindlichkeiten, und zwar gesamtschuldnerisch als Miterben. Aber sie haben weniger von der Immobilie. :idee:

    Ja, richtig. Eigentlich haben sie sämtliches Nachlassvermögen und -schulden geerbt. Irgendwie bin ich mir aber so unsicher, ob ich hier doch noch etwas beachten muss, wenn es jetzt um eine Genehmigung geht. Hätten Sie also keine Bedenken und die Mutter muss ich ja auch nicht überwachen, ob sie alles bis zur Volljährigkeit richtig verwaltet oder übersehe ich eine Vorschrift?

    Zuvor wurde ein Grundbesitz verkauft. Der Erlös sollte laut Testament auch an die Mutter und Großmutter. Dort war die Mutter bereits Miteigentümerin. Bei diesem Grundbesitz jetzt war der Erblasser Alleinerbe. Vielleicht wollte er so das Vermögen gleichermaßen verteilen?

    Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Laut Erbschein wurde er beerbet von seiner Ehefrau zu ½ und den beiden Kindern jeweils zu ¼.

    In seinem Testament bestimmt er Vermächtnisse. Unter anderem, dass Immobilien an die beiden Kinder gehen sollen.

    Weiter heißt es hier: „Hierzu gehören auch alle Schulden, die mit der gesamten Immobilie zusammenhängen. Meine Frau wird die Verwaltung bis zur Volljährigkeit der Kinder übernehmen. Meine Frau soll jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilien haben. Bei Bedarf kann die Immobilie jederzeit verkauft werden (ohne Zustimmung der Kinder).“

    Bei dieser Formulierung drängt sich die Frage auf, ob darin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu sehen ist. Das Nachlassgericht scheint das nicht angenommen zu haben, zumindest enthält der Erbschein laut dem von Dir geschilderten Sachverhalt keinen entsprechenden Passus.

    Unabhängig davon ist zunächst zu klären, ob das Kindeswohl es gebietet, alle oder einige der Vermächtnisse auszuschlagen. Insoweit kommt die Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter wegen Interessenkollision in Betracht (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB).

    Genau, der Erbschein wurde ohne TV-Vermerk erteilt. Ich habe auch die Nachlassakte angefordert, da es mich interessiert hat, ob das im Erbscheinsantrag begründet wurde. Aber es wird nichts hierzu erwähnt. Man war zunächst auch von einer Alleinerbeinsetzung der Frau ausgegangen...

    Also sollte ich nochmal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten, ob die elterliche Sorge entzogen wird?

    Das Testament enthält einige Vermächtnisse. Zuvor war ein Grundbesitz zu verkaufen. Der Erlös sollte laut Vermächtnis an die Kindesmutter sowie Großmutter. Hier wurde von meinem Vorgänger ein Ergänzungspfleger bestellt und die Genehmigung bereits erteilt.

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

    Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Laut Erbschein wurde er beerbet von seiner Ehefrau zu ½ und den beiden Kindern jeweils zu ¼.

    In seinem Testament bestimmt er Vermächtnisse. Unter anderem, dass Immobilien an die beiden Kinder gehen sollen.

    Weiter heißt es hier: „Hierzu gehören auch alle Schulden, die mit der gesamten Immobilie zusammenhängen. Meine Frau wird die Verwaltung bis zur Volljährigkeit der Kinder übernehmen. Meine Frau soll jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilien haben. Bei Bedarf kann die Immobilie jederzeit verkauft werden (ohne Zustimmung der Kinder).“

    Mir wurde nun der notariell beurkundete Vermächtniserfüllungsvertrag vorgelegt.

    Die Wohnungen in dem Gebäude sind derzeit vermietet. Zurzeit sollen keine Mietrückstände bestehen und auch keine Mietstreitigkeiten geführt werden.

    In der Urkunde wird die Schuldübernahme geregelt. Es heißt „Gemäß dem Testament enthaltenen Bestimmungen, haben die beiden Kinder bei Annahme des Vermächtnisses die zu Lasten des ihnen zugewendeten Grundbesitzes bestehende Darlehensverbindlichkeiten, die durch eingetragene Grundpfandrechte gesichert sind, zu übernehmen und die Miterbin (Mutter) insoweit von ihrer Mithaft freizustellen. Der Erwerber übernimmt die Darlehensschulden des Erblassers, die nach dessen Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist.“

    Die Darlehensschulden betrag insgesamt ca. 200.000 EUR.

    Diese Schuldübernahme verunsichert mich jetzt irgendwie.. Muss ich hier irgendetwas beachten? Oder ändert sich theoretisch nichts, da sie als Erben ja auch diese Schulden übernommen hätten. Kann ich das hier so also genehmigen?

    Ich würde mich freuen, wenn ich mich hier diesbezüglich mit Ihnen austauschen könnte, da ich relativ neu in der Familienabteilung bin und auf einem kleinen Gericht keinen Austausch habe.

    Vielen Dank, dann weiß ich wegen der Form schon Mal Bescheid.

    Vielleicht ist meine Formulierung nicht ganz klar, ich frage mich jetzt halt, ob das so genehmigt werden kann? Das ist ja unabhängig davon, ob ein Ergänzungspfleger bestellt wurde?

    Hallo,

    ich bearbeite erst seit kurzem Familiensachen und bin daher noch nicht sattelfest. Vielleicht kann mir jemand mit mehr Erfahrung weiterhelfen?

    Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung vor.

    Der Vater möchte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Teilkommanditanteil auf sein Kind unentgeltlich übertragen.

    Ein Ergänzungspfleger wurde durch meinen Vorgänger bereits bestellt.

    Ich bin der Meinung, dass das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass das Kind den Wert der Zuwendung auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Vaters anrechnen lassen muss, § 2315 BGB.

    Sieht das jemand genauso?

    Bisher wurde mir der HR-Auszug, Gesellschaftsvertrage sowie einen Entwurf des Übertragungsvertrages vorleget.

    Muss der Vertrag notariell Beurkundet sein?

    Vielen Dank!

    Liebes Forum,

    ich schwimme noch sehr, wenn es um IPR-Angelegenheiten geht.

    Folgender Fall liegt mir vor:

    Eheschließung war 1970 in Russland. Beide zu diesem Zeitpunkt russische Staatsangehörige.
    Später werden beide deutsche Staatsangehörige. Erwerben auch Grundbesitz in Deutschland je zur Hälfte.
    Ehemann verstirbt. Zuletzt wohnhaft in Deutschland.
    Daher ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

    Aufgrund des Wechsels der Staatsangehörigkeit würde ich gem. Art. 14 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. sagen, dass deutsches Güterrecht maßgeblich ist und die Ehefrau somit ½ erbt (neben den Kindern).

    Bin ich auf dem richtigen Weg oder übersehe ich einen wichtigen Punkt?

    Vielen Dank!

    Wenn bei dem Geburtseintrag des Vaters kein nichteheliches Kind vermerkt ist und auch sonst keine schriftlichen Unterlagen über dieses Kind vorhanden sind, ist es wahrscheinlich rechtlich nicht sein Kind. Man könnte eine öffentliche Aufforderung machen, um sicher zu gehen, und dann den Erbschein erteilen.

    Ich hätte noch eine kleine Frage.

    Die öffentliche Aufforderung habe ich nun veranlasst. Es haben sich direkt Erbenermittler gemeldet, die Akteneinsicht beantragen. Ich denke aber, das macht keinen Sinn, da ich wirklich jede Behörde bereits erfolglos kontaktiert hatte, die Angaben zu diesem "Sohn" machen könnten. Und eigentlich wollte ich das Verfahren ja bald abschließen können. Dadurch würde es ja nur weiter verzögert. Akten würde ich auch ungern verschicken.

    Muss ich die Anfrage der Erbenermittler in diesem Fall berücksichtigen?

    Ich würde auch die Miterbin befragen, woher sie weiß, dass es noch ein uneheliches Kind gab. Wenn sie von dem Kind weiß, muss sie auch wissen, wie alt es ungefähr ist, Mädchen oder Junge und wo es geboren wurde. Ich hatte selbst so einen Fall, wo erst kurz vor Erbscheinserteilung ein Miterbe angegeben hat, dass es da noch ein uneheliches Kind gibt. Er hatte dann doch Gewissensbisse. Alle wussten von dem Kind, denn es war der Scheidungsgrund ihrer Eltern. Aber sie stellten sich unwissend, da das uneheliche Kind ja ihre Erbquote geschmälert hätte. Der betreffende Miterbe wusste, wie die Mutter und das Kind hießen und wann es ungefähr geboren wurde. Und so kam das uneheliche Kind dann auch noch zu einem kleinen Erbe, nachdem es sein ganzes Leben lang nie etwas von seinem biologischen Vater hatte.

    Laut Rückantwort hatte sie die Information von ihrem Vater selbst. Als sie sich getroffen hatten, war er ca. 18 Jahre. Weitere Informationen habe sie nicht :(