Oh wow, vielen vielen Dank für die vielen (so schnellen) Nachrichten.
Das hilft mir so sehr!
Ich bin beruhigt, dass meine Auffassung grundsätzlich doch richtig war.
Aber tatsächlich dachte ich, dass ich in einem Hauptsacheverfahren kein "neues Rubrum zusätzlich" einführen dürfte. Ich dachte, das Rubrum wäre heilig. Wieder was gelernt. Danke!
Nur vorsorglich:
Das ist aus vollstreckungsrechtlicher Sicht zumindest ungünstig. Es muss aus dem Tenor schon klar hervorgehen zu wessen Gunsten die Festsetzung erfolgt ist. Ist es nun die Kanzlei (dann diese mit Rechtsformbezeichnung angeben) oder der RA selbst (dann nur diesen angeben).
Hier könnte man es mit den Mitteln der Auslegung wohl noch feststellen, dass zugunsten des Anwalts selbst festgesetzt wurde, aber eine solche Tenorierung wirft m.E. unnötige Probleme auf.
Das war vielleicht von mir blöd beschrieben. Die Kanzlei trägt den Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts. Also eigentlich steht in meinem Beschluss "Kanzlei Max Mustermann, Rechtsanwalt Max Mustermann".
Ich spar mir in Zukunft die Angabe der Kanzlei. Danke für den Tipp!
Lieben Dank noch einmal an alle Antwortenden!