Beiträge von .Isa93.

    Oh wow, vielen vielen Dank für die vielen (so schnellen) Nachrichten. 8|

    Das hilft mir so sehr! :):thumbup:

    Ich bin beruhigt, dass meine Auffassung grundsätzlich doch richtig war.

    Aber tatsächlich dachte ich, dass ich in einem Hauptsacheverfahren kein "neues Rubrum zusätzlich" einführen dürfte. Ich dachte, das Rubrum wäre heilig. Wieder was gelernt. Danke! :)

    Nur vorsorglich:

    Das ist aus vollstreckungsrechtlicher Sicht zumindest ungünstig. Es muss aus dem Tenor schon klar hervorgehen zu wessen Gunsten die Festsetzung erfolgt ist. Ist es nun die Kanzlei (dann diese mit Rechtsformbezeichnung angeben) oder der RA selbst (dann nur diesen angeben).

    Hier könnte man es mit den Mitteln der Auslegung wohl noch feststellen, dass zugunsten des Anwalts selbst festgesetzt wurde, aber eine solche Tenorierung wirft m.E. unnötige Probleme auf.

    Das war vielleicht von mir blöd beschrieben. Die Kanzlei trägt den Vor- und Nachnamen des Rechtsanwalts. Also eigentlich steht in meinem Beschluss "Kanzlei Max Mustermann, Rechtsanwalt Max Mustermann".

    Ich spar mir in Zukunft die Angabe der Kanzlei. Danke für den Tipp! :)


    Lieben Dank noch einmal an alle Antwortenden! <3

    Liebe Mitglieder,

    gestern hatte ich einen ganz kuriosen Berichtigungsantrag auf meinem Tisch.

    Ich habe in einem Familienverfahren einen § 11 RVG-Beschluss erlassen. Inhalt soweit korrekt.

    § 11 RVG-Anträge und Beschlüsse sind (meines Wissens) immer im Hauptsacheverfahren zu behandeln. Hierfür werden keine neuen Akten angelegt.

    In diesem Beschluss taucht (systembedingt) das Rubrum des Hauptsacheverfahrens auf. Als kleine Überschrift steht dort "In der Familiensache ...".

    Am Ende des Rubrums steht "wegen Scheidung und Folgesachen, hier: Kostenfestsetzung nach § 11 RVG".

    Der Tenor lautet: Die vom Antragsgegner an die Kanzlei xy, Herrn Rechtsanwalt xy, gemäß § 11 RVG zu zahlende Vergütung ...

    Bisher (ich bin seit 5 Jahren Rechtspflegerin) war das nie ein Problem.

    Es wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Rechtsanwalt wollte diesen Anspruch nun beim GBA durch eine Zwangssicherungshypothek sichern. Das GBA weigert sich.

    Ich habe jetzt einen Berichtigungsantrag auf dem Tisch:

    1. Es dürfte dort nicht "In der Familiensache" stehen, sondern "Festsetzungsverfahren".

    2. Der Rechtsanwalt muss im Rubrum als Antragsteller erfasst werden. Der Mandant als Antragsgegner.

    3. Das Geburtsdatum des Rechtsanwalts fehlt im Rubrum.

    Ich bin verwirrt. :)

    Ich bin mir sicher, dass ich alles richtig gemacht habe, kann aber meine Stellungnahme nicht so richtig begründen.

    Das Rubrum kann nicht einfach geändert werden. Der Mandant war im Hauptsacheverfahren nunmal der Antragsgegner. Der Rechtsanwalt Antragsgegnervertreter. Nichts anderes.

    Ein "Festsetzungsverfahren" gibt es nicht. Was soll das sein? Es wird keine separate Akte angelegt für diese Anträge nach § 11 RVG.

    Aufgrund des Geburtsdatums würde ich auch keine Rubrumsberichtigung machen, das ist aber wohl auch das kleinste Problem.

    Ich habe leider nirgends (Kommentar oder Aktenordnung) etwas zu dieser Problematik gefunden.

    Die Begründung "Es ist richtig, weil es halt richtig ist." und "Das machen wir schon immer so." reicht wohl weder dem GBA noch dem RA. ^^

    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?

    Die Erbfolge steht fest: A und B erben.

    A meldet sich gar nicht. Ich habe ihn schon ein paar Mal angeschrieben, auch mit ZU.
    B möchte das Verfahren gerne weiterbetreiben, da sich A bei ihr auch nicht meldet und sie das Grundstück "loswerden" will.
    Deswegen hat B jetzt auch einen Beitrittsantrag gestellt.


    Ich stelle also das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss nach §30 ein, weil sich die Erben nicht melden.
    Stöber §180, Rdnr. 76 spricht ja vom "neuen" Antragsteller. Das wären in meinem Fall beide Erben.


    Vielen Dank für eure Nachrichten! :)
    (Das hat nebenbei auch dazu geführt, dass ich jetzt endlich die 22. Auflage vom Stöber bekommen habe!:yes:)

    Das hilft dir jetzt in deinem Problem nicht weiter, aber vielleicht für die Zukunft. :)


    Mein Amtsgericht sieht seit Mitte letzten Jahres davon ab, VKH im vereinfachten UH-Festsetzungsverfahren zu bewilligen.
    Das Verfahren wird für ASt. kostenfrei geführt. Auch die Zweitschuldnerhaftung lässt nichts anderes zu, da nach Erledigung des Verfahrens kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern besteht, vgl. Münchner Kommentar zu §76 FamFG.

    Sollte das Verfahren ins streitige Verfahren übergehen, entscheidet der Richter dann über die VKH.

    Hallo :)

    Ich habe ein Verfahren zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft. Eingetragen sind Mutter (ASt.) und zwei Kinder (A, B) in Erbengemeinschaft.
    Die ASt. ist durch einen Betreuer vertreten. Das Verfahren wurde angeordnet. Nun ist die ASt. verstorben. Erben der ASt. sind die beiden Kinder.

    Eines der Kinder (A) hat sich bislang im Verfahren - auch nach mehrmaligem Anschreiben - nicht geäußert. Sie werden also das Verfahren nach dem Anordnungsbeschluss nicht weiterführen.
    Das andere Kind (B) hat nun einen Antrag auf Beitritt gestellt.

    Für den Beitritt sehe ich eigentlich keine Probleme. Aber was mache ich denn mit dem Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss? Das wird ja nun nicht mehr verfolgt. Ich bin etwas ratlos.

    Eigentlich hat es keine Auswirkung auf das Verfahren, da ich ja aus dem Beitritt die Zwangsversteigerung durchführen kann. Auf das gG hat es auch keine Auswirkung, weil Erbengemeinschaft. Aber das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss einfach so stehen lassen, fühlt sich auch komisch an.

    Vielleicht könnt ihr mir helfen. Habe ich etwas übersehen? :nixweiss:


    Vielen Dank und liebe Grüße! :)