Beiträge von Gwen77

    Liebe Mitstreiter,

    ich verfolge die Diskussion mit Interesse und habe mittlerweile auch ein paar Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgelegt bekommen, denen jeweils Vollstreckungsbescheide mit besagten Vermerk des Mahngerichts zugrunde liegen.

    Meine Kollegin und ich haben uns mal ein paar Gedanken gemacht, da es uns auch nicht in den Kopf will, dass wir den Vermerk jetzt einfach so hinnehmen sollen. Insbesondere weil wir ja die Entscheidungen diverser Landgerichte kennen, die in Kenntnis der Unterlagen, die nunmehr offenbar in Mayen vorgelegt wurden, gegen die OHG entschieden haben.

    Im Zöller (Rdnr. 2 zu § 750 m.w.N.) steht, dass die Vollstreckung abzulehnen ist, wenn begründeter Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner besteht.

    Wäre das nicht ein Ansatzpunkt, die Bescheinigung des Mahngerichts nicht anzuerkennen?

    Wir freuen uns auf einen regen Austausch zu der Thematik...

    Liebe Grüße

    Ein Antrag dahingehend, den Pfüb hinsichtlich des Vollstreckungstitels berichtigen zu lassen, ist mMn ziemlich daneben :daumenrun. Eine Berichtigung müsste sich auf §§ 319ff. ZPO stützen.

    Einen Grund, weshalb aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Berichtigung des Pfüb vorzunehmen wäre (Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) kann ich dem Sachverhalt resp. dem Gesetz nicht entnehmen ;). Zudem widerspräche ein derartiges Vorgehen den Grundsätzen der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Rang.
    Vielleicht ist das einfach die Kröte, die man schlucken muss... Man hat mit der EAO ziemlich schnell die Regelung eines einstweiligen Rechtszustands, aber dieser Rechtszustand ist eben endlich (bis in der Hauptsache entschieden ist).

    Ich denke, die Frage ist eher die, ob das Vollstreckungsgericht den Pfüb schon in Ansehung des § 56 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit dem Schuldnerantrag aufheben muss oder ob dies erst nach Vorlage der Ausfertigung eines Beschlusses nach § 56 Abs 3 FamFG in Verbindung mit §§ 775, 776 ZPO zu erfolgen hat.

    Also ich verstehe das Problem...

    Der Pfüb, der auf der EAO beruht ist in der Welt. Nunmehr gibt's eine Entscheidung aus der Hauptsache, was gem. § 56 Abs. 1 FamFG dazu führt, dass die EAO außer Kraft tritt. Dabei ist es völlig egal, ob die Beträge der EAO und der Hauptsache identisch sind. Grundlage des Pfüb ist die EAO, nicht die Hauptsacheentscheidung!
    Aus der Hauptsacheentscheidung wird nicht vollstreckt - zumindes hat der TO nichts Derartiges verlauten lassen.

    Ein Beschluss gem. § 56 Abs. 3 FamFG ist lediglich ein Feststellungsbeschluss, der im geschilderten Fall nur nochmal klarstellen würde, dass die EAO durch die Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft getreten ist und hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Aber der Akt des Außerkrafttretens der EAO geschieht KRAFT GESETZES (§ 56 Abs. 1 FamFG).

    Mit Außerkrafttreten der EAO ist die Vollstreckbarkeit der EAO weg und wenn der Schuldner ein bisserl Grips und ein FamFG (oder aber einen fitten Rechtsanwalt hat) hat, dann beantragt er unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 FamFG ganz schnell die Aufhebung des Pfüb. Und ich denke, dass Vollstreckungsgericht müsste dem Antrag stattgeben.:gruebel:

    Aber das Problem scheint zu sein, dass der TO aus einer EAO vollstreckt, die aber mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gem. § 56 Abs. 1 FamFG außer Kraft tritt.
    Somit endet die Vollstreckbarkeit der EAO und wir haben einen Fall des § 775 Nr. 1 ZPO iV, §776 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Rang futsch ist, wenn der Pfüb aufgehoben wird.

    Der TO wollte mEn wissen, ob die Hauptsacheentscheidung im ZV-Verfahren irgendwie an die Stelle der EAO-Entscheidung treten kann, damit er seinen Rang behält oder ob tatsächlich ein neuer Pfüb beantragt werden muss.

    Vielleicht könnte der TO nochmal ein wenig Licht ins Dunkel bringen...:confused:

    Hallo,

    für die Arrestpfändung ist das Arrestgericht zuständig. Sie begründet ein Pfandrecht mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Somit die gleiche Wirkung wie jede Forderungspfändung vor der Überweisung oder Anordnung der anderen Art der Verwertung.

    Die durch Arrest gesicherte Zwangsvollstreckung kann erst durchgeführt werden, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erworben hat und alle weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Für diese Zwangsvollstreckung wandelt sich das Arrestpfandrecht in ein Vollstreckungspfandrecht, somit in ein Pfandrecht, dessen Pfandverwertunge mit dem durch die Arrestpfändung begründeten Rang nunmehr zulässig ist. Die damit möglich gewordene Überweisung der Forderung erfolgt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (nicht des Arrestgerichts). Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bei Anordnung der Überweisung seinen allg. Gerichtsstand hat.

    All das kann man sehr schön im Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 813 ff. nachlesen.

    VG
    Gwen

    Guten Morgen,

    vielen Dank für Eure Beiträge zu meiner Frage.

    Ich teile die Meinung von Andy K..
    Die Drittschuldner orientieren sich in erster Linie an Seite 3, eine beigefügte Forderungsaufstellung kann die Seite 3 lediglich erläutern bzw. hinsichtlich einiger Positionen nachvollziehbar(er) machen, aber was auf Seite 3 nicht ausdrücklich beantragt und in der Konsequenz angeordnet wird (Stichwort weitere Verzinsung), dass dürfen wir nicht "hinzudichten". Das fällt eindeutig unter § 308 Abs. 1 ZPO.

    Ich werde also den Passus auf der Forderungsaufstellung streichen.

    Einen schönen Tag
    Gwen

    @ TJ:

    Vielen Dank für Deine Meinung.
    Wäre nicht auch denkbar, die Aufstellung auf Seite 3 insoweit handschriftlich zu ergänzen, dass die ausgerechneten und eingetragenen Zinsen nur für den festen Zeitraum lt. beigefügter Forderungsaufstellung enthalten sind. So hätte man den Betrag für den DS nachvollziehbar erläutert und kann den Pfüb erlassen. Dann wäre nur mit der laufenden Verzinsung Essig.

    LG

    ......" zuzüglich Zinsen je weiteren Tag ab ..."

    Zinsen sind regelmässig jährlich (nicht täglich) tituliert und starre Prozentsätze eher die Ausnahme, oder?


    Ja, das stimmt wohl, aber ich verstehe es so, dass die Gläubigerin damit einfach nur zum Ausdruck bringen wollte, dass sie auch weitere Zinsen beansprucht. Den festen Tageszins streiche ich ohnehin. Meine Frage zielte darauf ab, ob sich die weitere Verzinsung aus der Seite 3 ergeben muss oder ob es in Ordnung wäre, die weitere Verzinsung durch den Passus unter der Forderungsaufstellung anzuordnen.

    Eine derartige Zurückweisung - wie in Deinem Fall geschidert - habe ich noch nicht erlassen müssen. Bislang kam die berichtigte Seite 3 immer anstandslos.

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich hätte eine Frage an die Runde.

    Mittlerweile bekomme ich die PfüB-Anträge der Greifvogel-Kanzlei mit Original-Unterschrift und auch die Seite 3 ist weitestgehend ausgefüllt. Mir ist jedoch aufgefallen, dass die Zinsen zwar bis zum Tag der Antragstellung kapitalisiert auf der linken Seite eingetragen sind, jedoch auf der rechten Seite kein Zeitraum bezeichnet ist, für den die Zinsen berechnet sind bzw. kein Datum, ab wann die laufenden Zinsen berechnet werden sollen. In der Anlage findet sich eine Forderungsaufstellung, die auch die Zinsbeträge ausweist. Unter der Forderungsaufstellung findet sich der Passus " zuzüglich Zinsen je weiteren Tag ab ...".

    Ich bin der Meinung, dass sich die laufende Verzinsung in erster Linie aus der Aufstellung auf Seite 3 ergeben muss und der Passus in der beigefügten Forderungsaufstellung insoweit für mich nicht bindend ist. Deshalb sehe ich zwei Möglichkeiten: 1. Passus hinten streichen und Pfüb - da sonst alles i. O. ist - erlassen oder 2. Zwischenverfügung mit der Möglichkeit der Berichtigung.

    Wie seht Ihr das? Bin ich zu pingelig? Welchen Weg würdet Ihr wählen?

    Vielen Dank
    Gwen

    Hallo,

    hier in der Nähe gibt es keine JVA, aber ich habe in meinen NL-Sachen öfter Ausschlagungerklärungen von Inhaftierten.
    Eigentlich war es in diesen Fällen immer so, dass der Rechtsantragstellen-Rüpfl des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die JVA liegt, zur Aufnahme der Erklärung in die JVA gegangen ist. Ich kann jetzt nicht sagen, ob dort generell eine JVA-Sprechstunde abgehalten wurde oder ob der Kollege/die Kollegin dort quasi auf Zuruf hingegangen ist. War nach den Schilderungen der Kollegen natürlich nicht gerade der beliebteste Teil der Rechtsantragstellen-Tätigkeit... Nach Aufnahme der Erklärung wurde diese an das originär zuständige Nachlass-Gericht gesandt. Ich würde also mal bei dem Amtsgericht, welches für die JVA zuständig ist, nachfragen.

    LG
    Gwen

    Diese Kanzlei ist hier auch bekannt :mad:

    Vielleicht als kleinen Lichtblick:

    Nachdem hier jahrelang alles durchgewunken wurde, haben wir nach Änderung der Geschäftsverteilung begonnen haben, die Anträge konsequent (also alle Kollegen, die mit dem Zwangsvollstr.-Dezernat befasst sind/waren) zu beanstanden. Nach geschlagenen 2 Jahren kam der erste Antrag, bei dem die Fantasie-Positionen nicht mehr enthalten waren. Ich hatte fast Tränen in den Augen vor Freude :D

    Uns war nur immer aufgefallen, dass bei Anträgen, die zuständigkeitshalber an uns abgegeben wurde, die Forderungsaufstellungen gleich i. O. waren. Das hat uns schon gewundert :gruebel:

    Liebe Grüße
    Gwen

    Danke für die bisherigen Antworten, aber was meint ihr nun zu den RA-Gebühren auf Seite 9?
    Könnte man sagen, dass die Zinsen - wenn auch nicht direkt kapitalisiert - auf Seite 3 durch die Angabe "nebst Zinsen seit dem .... " bereits inkludiert sind und der Gläubigervertreter daher seine Gebühren nach dem höheren Wert (Summe Seite 3 zzgl. X aus den Zinsen seit Y) berechnen darf?

    LG
    Gwen

    Liebe Mitstreiter, ich wollte mal fragen, ob Euch Folgendes schon mal aufgefallen ist: einige Gläubigervertreter übernehmen auf Seite 3 die Beträge und Zinsbeginne aus den jeweiligen Titeln und haben so natürlich die Klippe mit den Eintragungen der rückständigen bzw. laufenden Zinsen recht gut umschifft. Das Ausrechnen der rückständigen Zinsen obliegt dann in erster Linie dem Drittschuldner. In der Anlage zum Beschlussentwurf findet sich jedoch eine Forderungsaufstellung, die auch die kompletten Zinsen bis zum Tag der Antragstellung ausweist. Auf Sete 9 werden die Gebühren natürlich nach dem sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebenden Summe beansprucht. Hättet ihr damit ein Problem? Würdet ihr verlangen, dass die Zinsbeträge dann auch so wie in der Anlage ausgewiesen in die Aufstellung auf Seite 3 eingearbeitet sind oder aber die beigefügte Forderungsaufstellung nicht zum Bestandteil Eures Beschlusses machen? Müsste dann nicht eventuell sogar die Kostenrechnung II. auf Seite 9 berichtigt werden? Vielen Dank für Eure Antworten Gwen

    Eine zusätzliche Information, die mir bei den gegenwärtigen Beanstandungsquoten u. U. die Arbeit leichter machen kann, würde von mir definitiv nicht beanstandet werden. Ich schieß' mir doch nicht selbst ins Knie...

    @Coverna
    Der Name des Rechtspflegers wird von der Serviceeinheit handschriftlich und gut leserlich auf den Ausfertigungen vermerkt (gez. Rechtspfleger xy).

    Ob nun mit diesen oder anderen Vordruck...
    Aber auch bei Deinem neuerlichen Vorschlag hat das Engelchen auf meiner linken Schulter und der Respekt vor dem Alter gesiegt ;)

    @Mafel
    Die Idee mit einem Stempel (z. Bsp. unter der Unterschrift Antragsteller/-in) fände ich eigentlich ganz gut. Wäre dann nur wichtig, dass der dann auch gut lesbar ist.
    Ich hatte jetzt auch einen Gl.-vertr. der sie auf Seite 2 in das Feld "vertreten durch Herrn/Frau/Firma" eingedruckt hat.
    Irgendwie scheint es also zu funktionieren.

    Daran habe ich (nachdem die Bürovorsteherin mir ob meiner Forderung erbost entgegnete, sie bearbeite die ZV-Mandate bereits seit 20 Jahren) tatsächlich gedacht! Aber meine gute Erziehung hat gesiegt... Ich habe mir auf die Lippe gebissen und eine Zwischenverfügung gepinselt.

    Ein (weiterer) großer Nachteil der neuen Formulare ist, dass man kein Anschreiben mehr hat, auf dem man bspw. die Telefonnummer vom Gl. od Gl.-vertr. ersehen kann. Wenn man großes Glück hat, dann gibt es wenigstens einen Stempel mit Nummer. Schnelle telefonische Absprachen über Kleinigkeiten nebst entspr. Aktenvermerk sind nahezu ausgeschlossen.