Beiträge von Gwen77

    Liebe Forianer,

    ich hätte zu dem neuen Formular und insbesondere zu der Seite 3 auch noch eine Frage.

    Antrag auf Pfüb ist ordnungsgemäß eingegangen, Seite 3 ist soweit auch ausgefüllt und zusätzlich noch mit einer Forderungsaufstellung untermauert.

    Nunmehr hat der Schuldner einen erheblichen Betrag an die Gläubigerin gezahlt, was Gl.-vertreterin mir auch schriftlich mit neuem FoKo mitteilt. Im Ergebnis sind die Kosten, Zinsen und ein Teil der Hauptforderung beglichen. Die verbliebene HF ist natürlich weiterhin zu verzinsen.

    Die Gl.-vertreterin möchte nun, dass ich die Seite 3 entsprechend des neuen FoKo's incl. weiterer Verzinsung etc. berichtige :eek:
    Würdet Ihr die Seite 3 berichtigen oder ist das nicht eher Sache des Gl?
    Ich persönlich bin der Meinung, dass die Gläubigerin die Berichtigung der Seite 3 vornehmen müsste und dies nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist. Mich interessiert, wie Ihr die Sache seht und anpacken würdet.

    Wie begegnet Ihr dem Argument, dass sich separate Seiten des Beschlussentwurfs nicht ausdrucken lassen?

    Vielen Dank für Eure Gedanken
    Gwen

    Genau dieser Gl.-vertr. scheint es zu sein;)

    Du benötigst neben der Urschrift eine weitere Abschrift, selbst wenn er die ZU selbst durchführen will.
    Sonst musst Du ja das eine Exemplar, welches Dir eingereicht worden ist, einmal kopieren, um es nach Pfüb-Erlass ausfertigen zu können. Die Urschrift bleibt ja in Deiner Akte.
    Bei der ZU unter Vermittlung der Geschäftsstelle fallen dann bei uns auch keine zusätzlichen Kosten an. Die eine Ausfertigung geht zum Gerichtsvollzieher, der fertigt die nötigen Abschriften und erhebt die insoweit anfallenden Kosten.

    Der Gl.-vertreter führte übrigens Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 459 als Begründung an. Da steht was über den Antrag und ein Verweis auf Rz. 468. Diese Fundstelle untermauert aber unsere Forderung nach Einreichung von Abschriften (hier sogar noch in entsprechender Anzahl für S und DS), daher hat er die dann gar nicht weiter erwähnt.

    VG

    Guten Morgen,

    eine Mehrfertigung des Beschlussentwurfs ist vom Gläubiger bzw. dessen Vertreter einzureichen. Diese Mehrfertigung wird dann die Ausfertigung, die dem Gerichtsvollzieher übermittelt wird. Die Abschriften für Drittschuldner und Schuldner können wir nicht verlangen, diese werden dann kostenpflichtig vom Gerichtsvollzieher gefertigt.

    Ich hatte hier einen Gl.-vertreter, der felsenfest unter Aufbietung verschiedenster (teilweise sogar von ihm erstrittener) Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, das Gericht hätte die Mehrfertigung für den Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten herzustellen. Auch ein Hinweis auf § 133 Abs. 1, S. 1 ZPO konnte ihn nicht vom Gegenteil überzeugen. Das LG Potsdam hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen :teufel:.

    VG
    Gwen

    Das Landgericht Potsdam bestätigt mit Beschluss vom 15.11.2012 (Az. 3 T 50/12) die bereits am 05.02.2012 (Az. 5 T 2/12) ergangene Entscheidung.

    Die Gläubigerin hat ihre Forderungsinhaberschaft in ausreichender Form durch Vorlage von öffentlich beglaubigten Abschriften derjenigen Urkunden bzw. Urkundenauszüge, die die Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter und die Abtretung/Rückabtretung an die jetzige Gläubigerin ausweisen, nachzuweisen.

    Das Beschwerdegericht ging in seiner Begründung auch auf den Einwand der Gläubigerin ein, dass der Inhalt der Urkunden gerichtsbekannt seien und es deshalb nicht des Nachweises bedürfe.
    "...dass gerichtsbekannt nur dasjenige sein kann, das der jeweilige Entscheider als Erkenntnis in einem anderen förmlichen Verfahren gewonnen hat (vgl. Zöller-Greger, 29. A., § 291 ZPO Rn. 1a). Nicht ausreichend ist deshalb, dass irgendein Richter am AG... einmal die Urkunden gesehen hat. Allenfalls dann, wenn genau die Person, die über den konkreten Antrag zu entscheiden hat, in einem anderen Verfahren die notwendigen öffentlich beglaubigten Abschriften der Urkunden bereits einmal gesehen und geprüft hat, käme in Betracht, diese als gerichtsbekannt zu bezeichnen."

    Interessant ist in diesem Zusammenhang auch folgender Passus auf dem Antragsschreiben:

    "Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß es zutrifft, daß wir unter anderem auch die bis zum Mahnbescheidsantrag angefallenen um im zugrunde liegenden Titel insoweit ausgerechneten Zinsen NICHT vollstrecken. Diese Position ist Bestandteil der unter dem beschlussentwurf ausgewiesenen Zinsen." :gruebel::confused::gruebel::confused:

    Ich habe mich auch schon gefragt, weshalb die Gläubigerin unter der Rpfl.-unterschrift die Gesamtforderung ausweist.
    Letztlich finde ich, dass dies insbesondere die Drittschuldner verwirren könnte. Deshalb streiche ich die unter der Rpfl.-unterschrift aufgeführte Gesamtforderung durch.

    Hallo rezk,

    leider lassen meine bescheidenen (dienstlichen) Möglichkeiten ein Einstellen der Entscheidung nicht zu :(.
    Das muss ich dann wohl auf den Feierabend verschieben. Ich bitte daher noch um ein wenig Geduld.

    Viele Grüße

    Aus den vielzähligen Landgerichtsentscheidungen wird deutlich, dass wir eine Rechtsnachfolgeklausel trotz der mehrfachen Abtretungen nicht verlangen können, jedoch ein Nachweis der Freigabe der betreffenden Forderung durch den Insolvenzverwalter erforderlich ist. In der Regel erfolgt dies durch die Urkunde des Essener Notars in Verbindung mit der jeweiligen Bezugsurkunde. Diese reichen grundsätzlich natürlich als Nachweis der Freigabe der Forderungen durch den Insolvenzverwalter aus, werden aber meistens nur in einfacher Kopie bzw. nur als einzelne, lose und unsortiert eingereichte Blätter eingereicht. Nach der hier vertretenen Auffassung reichen diese aber nicht aus, da die Entscheidungen des für unseren AG-Bezirk zuständigen LG Potsdam lediglich von "Urkunden" sprechen, jedoch nichts über deren konkrete Form aussagen.

    Also hat meine Kollegin die Vorlage beglaubigte auszugsweise Abschriften der Urkunden verlangt, die die Gläubigervertreter
    nicht beibringen wollten.

    Es erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines PfÜB. Auf die sofortige Beschwerde erfolgte Nichtabhilfe und Vorlage an das LG Potsdam.

    Mit Beschluss vom 05.02.2012 hat das LG Potsdam die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass nicht alle Voraussetzungen für den Erlass des PfÜB vorliegen, nachdem die Gläubigerin keine auszugsweisen öffentlich beglaubigten Abschriften der geforderten Nachweisurkunden vorgelegt hat. :daumenrau

    Die Gläubigerin als Antragstellerin ist daher gehalten, die als einfache Kopien eingereichten Urkunden, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, in öffentlich beglaubigter Form (auch auszugsweise) vorzulegen.
    Soweit das LG Ingolstadt (B. v. 10.06.2011, 12 T 702/11) abweichend von § 727 ZPO eine einfache Kopie für ausreichend hält, vermag dies die Beschwerdekammer des LG Potdam nicht zu überzeugen, zumal hierfür auch keine Begründung gegeben wird.

    Hallo,

    gem. Gerold/Schmidt, 19. Aufl. Vorb. 4, Rz. 46 ist der Begriff "nicht auf freiem Fuß" weit auszulegen.
    Es kann sich u.a. um eine Unterbringung nach dem PsychKG handeln. Man kann den Zuschlag sogar dann gewähren, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet.
    Sinn und Zweck der Erhöhung ist ja gerade, die Unannehmlichkeiten auszugleichen, die dadurch entstehen, dass der Mandant sich nicht frei bewegen kann. Das dürfte im geschilderten Fall zutreffen.
    Der RA hat daher m. E. die Gebühr mit Zuschlag verdient.

    Gwen

    [quote='Mata','RE: Form des anderen Beweismittels gem. § 2356 Abs. 1, S. 2 BGB du bestimmt alles schon geprüft, aber ich frage trotzdem:

    - Erblasser und Antragstellerin waren beide nicht verheiratet? Daher keine Angaben zu Eltern im Familienbuch?
    - Wann und wo sind die Eltern der beiden verstorben? Gab es da evtl. Nachlassvorgänge?
    - Hinweise in den Unterlagen des Standesamtes zur Beurkundung des Sterbefalles der Eltern? Wäre kein Beweis,aber ein weiteres Indiz...

    Der Erblasser war nicht verheiratet. Die Antragstellerin ist offensichtlich verheiratet.
    Die Mutter der beiden hat 1969 nochmal geheiratet.

    Zu den Eltern habe ich folgende Erkenntnisse:

    - Vater ist per 31.07.1949 für tot erklärt worden, die Akte dazu habe ich (Antragstellerin = Erblassermutter; sie erklärte in ihrem Antrag, dass der Verschollene an Kindern nur EL & meine Antragstellerin hatte)
    - Mutter ist 1999 verstorben, sie hat nach dem Tode des zweiten Ehemannes (Eheschließung 1969) ein Testament errichtet, in dem sie "ihre beiden leiblichen Kinder (EL & Antragstellerin)" eingesetzt hat

    Das Testament der Mutter ist mir als Beweis genannt worden, dass EL und Antragstellerin die leiblichen Kinder der Mutter sind und somit die Antragstellerin die (einzige) Erbin des Erblassers ist.
    Ich frage mich nur, warum man als Witwe ein Testament diesen Inhalts macht. Ich meine, dass sich das als Beweis gedachte Testament eher zum Bumerang entwickelt, weil es eher Zweifel sät.

    Ich werde einen Fragenkatalog ausarbeiten und dann das Amtsgericht am Wohnort der Zeugin bitten, diese zu befragen und die Angaben eidesstattlich zu versichern.
    Es liest nicht zufällig jemand vom AG Starnberg mit :oops:?

    Habe heute noch vom Evangelischen Zentralarchiv einen guten Hinweis erhalten. Mir liegen doch von Erblasser und Antragstellerin die Konfirmationsscheine vor. Auf diesen werden ja bekanntlich die Eltern nicht aufgeführt. Allerdings werden bei den Kirchengemeinden sogenannten Konfirmationsregister geführt. Oftmals - leider nicht immer - sind in diesem Register die Eltern vermerkt. Manchmal wurde aber auch nur der Vater oder der Beruf des Vaters oder nur die Mutter in diesem Register vermerkt.
    Wäre in meinem Fall jedenfalls einen Versuch wert...

    Über die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft habe ich bislang nicht nachgedacht. Die Schwester als vermeintliche Erbin ist doch grundsätzlich bemüht, die Erbfolge auf sich zu belegen. Zum Sicherungsbedürfnis wurde nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich.

    Den Hinweis mit den Registern im Standesamt habe ich erst kürzlich auf einer Fortbildung erhalten :cool:.

    Leider kann ich die Zeugin nicht zu mir ins Gericht laden. Sie ist immerhin 81 Jahre und wohnt rund 7 Autostunden entfernt :(.

    Also ist der "Fahrplan" bezüglich der Zeugin eigentlich klar. Persönliche Einvernahme einschl. EV-Abnahme beim Wohnsitzgericht der Zeugin.
    Bleibt dann wirklich nur noch die Frage offen, ob sich das Verfahren um die Einvernahme der Zeugin nach § 31 FamFG richtet...

    LG

    Vielen Dank für die Antworten.

    Die Recherchen, von denen ich geschrieben habe, habe ich selbst getätigt.
    Ich habe mit dem örtlichen Standesamt gesprochen. Die können anhand des Geburtsortes ermitteln, welches Standesamt in Polen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Personenstandsregister führte. Bei Kenntnis dieses Standesamt können sie dann in ein Register schauen und feststellen, wo die Personenstandsregister dieses Standesamtes für welche Zeiträume vorhanden sind (in Polen direkt oder im Standesamt I).
    In meinem Fall hat die Standesbeamtin mitgeteilt, dass das betreffende Standesamt in dem Register nicht zu ermitteln ist/nicht aufgeführt ist. Dies ist wohl immer dann der Fall, wenn von diesem Standesamt keine Personenstandsregister mehr existieren, was wiederum auf Kriegseinwirkung zurückzuführen sei.

    Hinsichtlich der Kirchenbücher ist es ganz ähnlich. Das Evangelische Zentralarchiv in Berlin selbst hat die Kirchenbücher der maßgeblichen Kirchengemeinde nicht. Sie haben auch sehr umfangreiche Register, wo welche Kirchenbücher befindlich sind. Leider haben sie keinerlei Hinweis auf die Existenz der Kirchenbücher in den polnischen Archiven.


    Da die Zeugin nicht in unserem Bezirk wohnt müsste ich das dortige Amtsgericht um persönliche Einvernahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich der Abnahme der eV ersuchen. Dieses Verfahren richtet sich doch dann nach § 31 FamFG, oder!?

    Liebe Fories,

    ich benötige Hilfe in einer Sache.

    Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein nach ihrem Bruder. Sie muss die Verwandschaft über die Eltern nachweisen. Nachlasswert ca. 100.000,00 EUR
    Erblasser und Antragstellerin sind beide im Kreis Weststernberg geboren und evangelischer Religion. Recherchen haben ergeben, dass von dem betreffenden Ort keinerlei Urkunden mehr existieren (weder in Polen direkt noch beim Standesamt I). Auch beim Evangelischen Zentralarchiv liegen keine Kirchenbücher vor und es gibt dort auch keinerlei Hinweise, dass man in Polen an entsprechende Unterlagen kommen könnte.

    Nun hat sie die (privatschriftliche) eidesstattliche Erklärung einer Dame vorgelegt, die angeblich zum gleichen Zeitpunkt in dem Ort lebte. Der Erblasser ist 1937 geboren, die Antragstellerin 1935. Die Zeugin selbst in 1930 geboren. Ich bin jetzt in Zweifel, ob ich diese Erklärung als anderes Beweismittel im Sinne von § 2356 Abs. 1, S. 2 BGB anerkennen kann oder ob ich die (erneute) Abgabe der eidesstattlichen Erklärung vor einem Notar bzw. Gericht verlangen sollte. Dann hätte ich wenigstens in Bezug auf die Identität der Zeugin eine gewisse Sicherheit und jemand hätte sie zu den Folgen einer wissentlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung belehrt. Gegenwärtig fehlt mir jeglicher Nachweis, dass diese Zeugin tatsächlich existiert. Ich habe außerdem Bauchschmerzen, weil die Zeugin bei der Geburt des Erblassers knapp 7 und bei der Geburt der Antragstellerin knapp 5 Jahre alt war. Kann sie da eidesstattlich erklären, dass Erblasser und Antragstellerin die einzigen leiblichen Kinder der Erblassereltern sind? :gruebel: Ich habe da so meine Zweifel...

    Lt. Palandt muss das Beweismittel ähnlich klare und verläßliche Folgerungen ermöglichen wie die öffentliche Urkunde, so dass die Anforderungen an die Beweisführung regelmäßig streng sind. Aber bedeutet das für meinen Fall nicht, dass ich die (privatschriftliche) eidesstattl. Erklärung in der vorliegenden Form gerade nicht anerkennen kann und die Zeugin zum Notar oder zum Gericht schicken müsste?

    Ich bin gespannt, wie Eure Meinungen dazu sind.

    Liebe Forengemeinde,

    ich habe hier mit einem Pfüb-Antrag folgendes Problem:

    Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners an dem Grundstück in ... (folgt genaue grundbuchliche Bezeichnung)einschließlich der gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Eigentümerin xy (Drittschuldnerin)

    1. aus dem Nießbrauch für (Schuldner). Löschbar bei Todesnachweis.

    sowie

    2. aus der vererblichen aufschiebend bedingten Eigentumsübertragungsvormerkung für (Schuldner).

    DS wird verboten, an den Schuldner zu leisten, soweit gepfändet ist.
    Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Anteil sowie die gepfändeten Ansprüche, insb. ihrer Einziehung, zu enthalten.
    Gleichzeitig wird dem Gl. die Forderung zur Einziehung überwiesen.
    Die Verwertung soll auch nach § 844 ZPO erfolgen.

    ...
    Ich bin ziemlich ratlos :confused: . Geht das alles so wie beantragt???
    Stöber hat mich in Rz. 1709 ff. eher verwirrt als erhellt (unpfändbar und dann doch wieder pfändbar?). Zu der Eigentumsübertragungsvormerkung habe ich nur Rz. 1785 im Stöber gefunden. Insoweit würde ich den Pfüb erlassen. Wie sind Eure Meinungen dazu? Mich würde interessieren, ob Ihr Probleme hättet, diesen Pfüb zu erlassen.

    Vielen Dank
    Gwen