Im Grundbuch soll eine abweichende Vereinbarung zu § 16 II WEG eingetragen werden. Vorgelegt hierzu wird ein Beschluss, der in einer außerordentlichen Eigentümersammlung gefasst wurde. Außerdem enthält des Sitzungsprotokoll eine Grundbuchbewilligung zur Eintragung dieser abweichenden Kostentragungsplicht.
Das Protokoll wird vom Verwalter und 2 Miteigentümern unterzeichnet und die Unterschriften notariell beglaubigt.
Ist dies eine ausreichende Eintragungsgrundlage?
Beiträge von Santos
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Vielen Dank für die Antworten...
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Die Dienstbarkeitsurkunde sieht aber ausdrücklich die Eintragung vor vorrangigen Grundpfandrechten vor.
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Anhörung ist ja schon vor langer Zeit erfolgt (Privatperson hat den Antrag gestellt). Es kam 1x ein Anruf, man wolle sich kümmern, nun nichts mehr... Später dann der Antrag auf Eintragung der Grundschuld (notariell). Diese möchte ich jetzt mal eintragen, mich hindert natürlich der Vorantrag zgl. der Dienstbarkeit. Genau bei dem evtl. Vorbehalt liegt ja mein Problem.
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Und wie gehe ich dann mit den Anträgen um?
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Ich stehe gerade auf der Leitung:
Antrag I:
Dienstbarkeit mit Rang vor eingetragenen Grundpfandrechten.
Eintragungshindernis: Rangrücktrittserklärungen der Grundschuldgläubiger fehlen.
Antrag II:
Neues Grundpfandrecht.
Möchte nun Vormerkung für die Dienstbarkeit eintragen nach § 18 GBO und sodann die Grundschuld. Nun bin ich aber gerade ratlos... wie verhält es sich mit dem beantragten Rangrücktritt.
Oder ist es überhaupt ein Fall für die Vormerkung? Der Antrag zur Dienstbarkeit selbst leidet ja unter keinem Mangel...!?
Vielen Dank -
2. Die Hinterlegung folgt aus §128 Abs. 6 GVGA, wobei wenn die bewegliche Sache Geld ist, natürlich nicht erst versteigert wird, sondern direkt hinterlegt werden kann. Diese Hinterlegung kann aber nur zugunsten des Schuldners erfolgen.
Auszug aus der GVGA:
(6) 1Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner, dass er die verwertbaren Sachen, auch soweit sie
unpfändbar sind, verkaufen und den Erlös nach Abzug der Unkosten hinterlegen und die unverwertbaren
Sachen vernichten wird, wenn der Schuldner die Sachen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach
der Räumung herausverlangt oder sie zwar innerhalb dieser Frist herausverlangt, aber die aufgelaufenen
Kosten nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat, das heißt in diesem Fall nicht binnen einer
Frist von zwei Monaten nach der Räumung, bezahlt. 2Müsste nach dieser Vorschrift nicht dem Schuldner seitens des Gerichtsvollziehers zunächst einen Monat Gelegenheit gegeben werden, die Sachen - somit auch das Geld - abzuholen? So wird doch lediglich die Herausgabe vom Gerichtsvollzieher auf die Hinterlegungsstelle verlagert, insbsondere dann, wenn als Empfangsberechtigter lediglich der Schuldner angegeben wird.
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Zitat
Empfangsberechtigte sind auf jeden Fall die unbekannten Mieter, ggf. auch zusätzlich der Räumungsschuldner.
Es dürfte dem GV zuzumuten zu sein, einmal beim Schuldner nach den Daten der Mieter zu fragen. Wenn er keine bekommt, bleibt nur die abstrakte Angabe "unbekannte Mieter".
Ich sehe es auch so, dass der Gerichtsvollzieher zunächst selbst versuchen muss, den Empfangsberechtigten zu ermitteln. Sollte es nicht möglich sein würde ich darauf hinwirken, dass auf alle Fälle mindestens auch der "Fundort" (Wohnung Musterstraße 7, zweites Zimmer rechts von der Tür) mit angegeben wird.
Man kann das Mietverhältnis auch anderweitig nachweisen, als durch den Mietvertrag (z.B. durch Nachweis der Mietzahlungen oder Zeugen).
Das Problem, das ich hier sehe ist, dass das Hinterlegungsverfahren im Grunde ein rein formelles Verfahren ist, das nur sehr begrenzt einer Prüfung von Beweismitteln zugänglich ist. Schon einen Mietvertrag fände ich grenzwertig, von Zeugen ganz abgesehen.
Ja genau ... -
Das ist ja ein verrückter Fall. Der Schuldner hat also untervermietet und die Untermieter wurden gleich mit geräumt oder wie ist das gelaufen? Und das Geld hat der GV jetzt in den Wohnungen/Zimmern der Untermieter gefunden? Woher weiß der GV von der Untermiete?
Ja genau! So habe ich es jedenfalls verstanden...Normalerweise gehört Geld das nicht gepfändet ist dem Vollstreckungsschuldner und wird nicht hinterlegt. Aber hier?
Darum stelle ich mir die Frage nach dem Hinterlegungsrund... -
Hat der Gerichtsvollzieher wirklich mehr Geld gefunden als dem Gläubiger nach Abzug der Kosten zusteht?
Ja... mehrere Tausend Euro
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Der Gerichtsvollzieher möchte Gelder hinterlegen, die er bei einer Räumung aufgefunden hat. Offenbar hatte der Räumungsschuldner mehrere kleine Wohnungen bzw. Zimmer vermietet. Die Namen der Mieter sind dem Gericht jedoch nicht bekannt. In mehreren "Wohneinheiten" wurde Bargeld aufgefunden. Dieses möchte der Gerichtsvollzieher nunmehr hinterlegen (durch getrennte Anträge).
Frage: Besteht ein Hinterlegungsgrund?
Ein Annahmeverzug scheidet ja schon mal aus, da die Empfangsberechtigten nicht in Verzug gesetzt wurden.
Wenn für unbekannte Berechtigte hinterlegt wird gem. § 372 BGB - wer ist möglicher Empfangsberechtigter?Oder wäre das Geld an den Räumungsschuldner auszkehren durch den Gerichtsvollzieher?
Ich frage mich auch, wie die Sache weitergehen könnte, wenn gar keine schriftlichen Mietverträge vorliegen (weiß ich nicht sicher - könnte aber möglicherweise sein).
Vielen Dank für Eure/Ihre Hilfe -
Ah, ist es eine Beschwerde gegen eine unbeschränkt anfechtbare Eintragung gem. Rnr. 39 zu § 71 im Demharter, so dass man im Wege der Abhilfe löschen kann?
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Die Beschwerde gegen die Eintragung kann doch gem. § 71 II 2 GBO nur zur Eintragung einer Löschung oder eines Widerspruchs gem. § 53 GBO führen. Und das scheidet doch beides aus...
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Weil eine Amtslöschung ausscheidet...
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Der Grundbuchführer hat eine Verfügungsbeschränkung nach der Insolvenzordnung eingetragen. Die Eintragung ist unrichtig, da das Grundstück bereits auf die Vermächtnisnehmer umgeschrieben war (es handelt sich um Nachlassinsolvenz). Wie ist nunmehr zu verfahren? Handelt es sich um einen Anspruch gem. § 894 BGB, so dass der Insoverwalter anzuhören ist und hoffentlich eine Freigabe erklärt?
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Bevor mich jemand erschlägt... habe hier inzwischen doch die einschlägige Entscheidungssammlung gefunden...
Hat sich somit erledigt...
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Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer SH für folgende Gläubiger - entsprechend der Bezeichnung im Titel - vor:
"de übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft XY-Straße, Hausnr. xy, Ort... bestehend aus den in der anliegenden Eigentümerliste aufgeführten Eigentümern XY-Staße, Hasnr. xy, Ort..."
Dem Titel beifügt ist eine Liste mit Namen und Anschriften von 25 Eigentümern...
Ist das nach Eurer Meinung eintragungsfähig und wenn ja wie?
Viele Dank..