Beiträge von Smiley

    Hallo zusammen,

    ich habe hier ein Verfahren, in dem die Nachlasspflegerin ein Aufgebot nach § 1970 BGB beantragt hat. Es gibt, abgesehen von einem Grundstück, keinen Aktivnachlass, weshalb ich nach § 16 Nr.4a GNotKG keinen Vorschuss anfordern kann.

    Die Kosten für das Aufgebotsverfahren sind ja ebenfalls Nachlassverbindlichkeiten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.4.2017 – I-3 Wx 75/17). Zum Zeitpunkt des Aufgebots weiß ich allerdings noch gar nicht genau, wie hoch die Kosten des Verfahrens am Ende sind, da ich die Kosten für die Veröffentlichung noch nicht kenne und auch den Geschäftswert erst mit dem Ausschließungsbeschluss festsetze.

    Müssen die Kosten für das Verfahren trotzdem angemeldet werden und wenn ja, muss ich das als Gericht veranlassen oder macht das die Landesoberkasse?

    Aus der angeforderten Nachlassakte ist ersichtlich, dass die Nachlasspflegerin bislang noch nicht die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt hat. Muss die Vergütung zunächst festgesetzt werden, damit diese angemeldet werden kann, oder kommt es für die Frage, ob die Vergütung der Nachlasspflegerin vom Ausschließungsbeschluss betroffen ist, auf den Zeitpunkt der Festsetzung an?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus!

    LG, Smiley

    Wenn nicht benötigte Module gestrichen werden oder teilweise gestrichen werden akzeptiere ich das. In den Ausfüllhinweisen des Ministeriums steht unter 1.5, dass einzelne Module oder Teile davon weggelassen werden dürfen, wenn diese nicht benötigt werden.

    Bei mir ist es auch schon vorgekommen, dass Module weggelassen werden, die für diesen PfÜB erforderlich sind (z.B. wurde Modul H weggelassen, obwohl Kontoguthaben gepfändet wurde). In diesem Fall muss der Gläubiger dann einen korrigierten Entwurf übersenden.

    Vielen Dank euch beiden :2danke

    Die Abrechnung nach Stunden, Auslagen und Mehrwertsteuer finde ich persönlich auch fragwürdig, sämtliche Vergütungsbeschlüsse wurden noch durch meine Vorgänger erlassen. Vor mehreren Jahren hat eine Rechtspflegerin die Beteiligten auch schon darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nur nach §§ 4, 5 VBVG abgerechnet werden kann. Durch den Betreuer wurde dann ein korrigierter Vergütungsantrag eingereicht, bei der Anhörung hierzu haben sich die weiteren Beteiligten beschwert, da die Vergütung nach der Tabelle höher ausgefallen wäre als ursprünglich beantragt. Daraufhin wurde doch festgesetzt wie ursprünglich beantragt und seitdem wurde das ganze nicht mehr thematisiert.

    HorstD Das Problem hier ist, dass gerade kein Fall des § 12 VBVG vorliegt und der Betreuer deshalb eigentlich nicht nach Stunden abrechnen darf.

    Hallo zusammen,

    ich hänge mich mit meinem Fall hier mal dran.

    Ich habe hier eine Akte, in der ein Betreuer für die Vermögenssorge bestellt ist und ein Betreuer für sämtliche weiteren Aufgabekreise. Der Betreuer für die weiteren Aufgabenkreise hat durch den Betreuer für Vermögenssorge eine Kontovollmacht ausgestellt bekommen.

    Der Betreuer für Vermögenssorge rechnet keine pauschale Vergütung ab, sondern nach Stunden ab. Er beantragt immer die Festsetzung des Honorars sowie die Festsetzung der Auslagen, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Der Betreute ist vermögend, die Vergütung wurde bis jetzt immer antragsgemäß festgesetzt, alle Beschlüsse sind rechtskräftig.

    Mir ist bewusst, dass die Betreuer nur nach der Tabelle abrechnen können (ein Fall des § 12 VBVG liegt hier nicht vor). Der Betreuer wurde hierauf auch vor einigen Jahren hingewiesen. Da die Abrechnung nach Stunden jedoch unter dem Betrag liegt, der dem Betreuer nach der Tabelle zustehen würde, wurden jedoch weiter die Vergütung nach Zeitaufwand sowie die Auslagen festgesetzt.

    Nun habe ich die Akte von meiner Vorgängerin übernommen und im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung festgestellt, dass dem Betreuer eine höhere Vergütung überwiesen wurde als festgesetzt ist. Auf Nachfrage teilte der Betreuer mit, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um die Abrechnung nach Stunden sowie die Auslagen (Kopierkosten und Porto) handelt, jedoch wurde lediglich die Vergütung ohne Auslagen festgesetzt.

    Ich habe mir den damaligen Vergütungsantrag angeschaut und festgestellt, dass in dem Vergütungsantrag sowohl die Vergütung als auch die Auslagen enthalten sind. Die Betroffene wurde jedoch nur hinsichtlich der Vergütung ohne Auslagen angehört, der Beschluss beinhaltet auch nur diesen Betrag. Meine Vorgängerin hat in dem Beschluss geschrieben, dass antragsgemäß entschieden wurde. Sowohl die Vergütung alleine als auch die Vergütung mit Auslagen liegen unter dem Betrag in der Tabelle.

    Jetzt habe ich zwei Fragen:

    1) Durfte der Betreuer mit der Kontovollmacht dem Betreuer für Vermögenssorge den höheren Betrag überweisen? Wenn der Betreuer für Vermögenssorge selbst über das Konto verfügen würde, dürfte er sich ohne Festsetzungsbeschluss keine Vergütung überweisen. Ich tendiere dazu zu sagen, dass dies auch gelten muss, wenn der Betreuer eine weitere Person bevollmächtigt.

    2) Hat der Betreuer die Möglichkeit, die Festsetzung der Auslagen zu beantragen? Einerseits beinhalten sowohl Anhörung als auch Beschluss nur die Vergütung, andererseits handelt es sich bei dem Beschluss ja über die Entscheidung über den Vergütungsantrag insgesamt. Ich tendiere dazu, dass mit dem Beschluss über den gesamten Antrag entschieden wurde und, da dieser rechtskräftig ist, keine Festsetzung der Auslagen erfolgen kann.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo :)

    ich hatte bis jetzt den Fall, dass der Drittschuldner in der Slowakei wohnt und den Fall, dass der Drittschuldner seinen Sitz in Österreich hat.

    In beiden Fällen habe ich mit Einschreiben gegen Rückschein (Ausland) zugestellt.

    Für Baden-Württemberg gibt es im Wissensportal einen Anwenderhinweis, wie man die Zustellung in ForumStar auswählen kann.

    Bei der Zustellung in die Slowakei habe ich die Belehrung über die Nichtannahme von Schriftstücken (Formblatt L) in Slowakisch, Tschechisch und Englisch beigefügt.

    Ich habe das Formular unter folgendem Link gefunden: https://online-forms.e-justice.europa.eu/online-forms/s…recast-forms_de

    Auf der Seite kann man die Daten eingeben und danach auswählen, in welche Sprache das Formular übersetzt werden soll.

    Der Drittschuldner kann in diesem Fall nicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgefordert werden.

    In meinen beiden Fällen kamen die Rückscheine relativ schnell zurück und der Drittschuldner in der Slowakei hat die Annahme nicht verweigert.

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen ähnlichen Fall.

    Die Schuldnerin hat Räumungsschutz beantragt, dem Gläubiger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Nun beantragt der Gläubiger, den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kostenpflichtig zurückzuweisen. Es folgt die Begründung.

    Gegen Ende des Schriftsatzes teilt der Gläubiger mit, dass gleichwohl mitgeteilt wird, dass mit folgendem Vergleichsvorschlag Einverständnis besteht (an dieser Stelle folgt ein Vergleichsvorschlag, der unter anderem die Gewährung der Räumungsfrist bis zu dem von der Schuldnerin beantragten Tag vorsieht).

    Der Gläubiger bittet darum, gegebenenfalls das Zustandekommen des Vergleichs festzustellen.

    Ich bin leider aus den vorherigen Beiträgen nicht ganz schlau geworden. Schicke ich das Schreiben des Gläubigers an die Schuldnerin zur Stellungnahme? Wenn ja, handelt es sich dann um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich? Ich habe bis jetzt einen solchen Fall noch nicht gehabt. Kann im Vollstreckungsverfahren überhaupt noch ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden?

    Wenn die Schuldnerin dem Vergleichsvorschlag zustimmt, stelle ich dann die Vollstreckung einstweilen bis zu dem im Vergleich genannten Datum ein?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem ich mir nicht sicher bin, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.

    Gläubigerin ist das Landratsamt.

    Geltend gemacht werden unter anderem:

    - Mahngebühren in Höhe von 4,00€

    - Zustellkosten Pfändung in Höhe von 5,62€

    Nachweis für die Mahngebühren ist die Kopie eines Schreibens an den Schuldner, in dem dieser zur Zahlung aufgefordert wird. Das Schreiben enthält eine Forderungsaufstellung, in der die Mahngebühren aufgeführt sind. Das Schreiben wurde einige Monate nach Erlass des Titels erstellt.

    Hinsichtlich der Zustellkosten Pfändung wird ausgeführt, dass es sich hierbei um Auslagen handelt, die im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden sind.

    Handelt es sich bei diesen Kosten um Kosten nach § 788 ZPO. Ich tendiere dazu, die Zustellkosten auf jeden Fall als Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, allerdings weiß ich nicht, was ich mir zur Glaubhaftmachung der Höhe vorlegen lassen muss. Die Gläubigerin hat mitgeteilt, dass für diese Kosten kein Beleg besteht.

    Vielleicht hatte ja jemand schonmal einen solchen Fall und kann mir weiterhelfen.

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Fall bei dem ich nicht so richtig weiter weiß. Die Suchfunktion habe ich schon genutzt, allerdings nichts passendes zu meinem Fall gefunden beziehungsweise die Antworten die ich gefunden habe waren schon älter.

    Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Vermittlung der Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO beantragt.

    Einer der Drittschuldner wohnt in der Slowakei. Das ist mein erster Fall mit Auslandsbezug, deshalb weiß ich nicht wie genau ich vorgehen muss.

    In der Kommentierung habe ich gefunden, dass die grenzüberschreitende Zustellung durch Postdienste möglich ist. Eine Übersetzung ist dann nicht zwingend erforderlich, allerdings kann der Drittschuldner hierbei nicht zur Abgabe der Drittschuldnerauskunft aufgefordert werden.

    Muss ich dem Gläubiger dann mitteilen, dass er den Antrag nach § 840 ZPO zurücknimmt? Und muss ich ihn darauf hinweisen, dass der Drittschuldner die Annahme des Schriftstücks verweigern kann?

    Vielen Dank im Voraus!