Beiträge von ye35dih

    Bundesbehörde oder beim Land.

    Sind einige aus Berlin beim Zoll (Bund) oder Verwaltung (Standesamt, Universität) gelandet. Du hast ja die Laufbahnbefähigung und kannst dich auf Stellen für den gehobenen Dienst bewerben. Wie erfolgsversprechend die dann sind, kommt auf die jeweilige Stelle an und Berlin versetzt nicht ohne Tauschpartner. Da wirst du den Weg der Entlassung gehen müssen.

    § 50 (1) S. 1 RVG gibt dir die Antwort:

    Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist.

    Als "Staatskasse" müssen wir die Beträge für den Rechtsanwalt einziehen, so dass die über die Wahlanwaltsvergütung hinausgehenden Beträge nicht an die ratenzahlende PKH-Partei zurückgezahlt werden dürfen.

    Wie P. :daumenrau Denn auf den Zweck der Geschäftsreise i. S. d. Vorb. 7 Abs. 2 VV (ob Gerichts- oder Ortstermin) kommt es nicht an (N. Schneider in AnwK-RVG, 9. Aufl. 2021, Vorb. 7 VV Rn. 47; AG Zeitz, AGS 2019, 45). Es gilt daher in beiden Fällen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur allgemeinen Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen RA.

    Du hast den Sachverhalt gut erfasst. Es geht natürlich um ein Gericht in Berlin.

    Die von dir zitierte Quelle habe ich mir aus der Bibliothek angefordert, da ich sie online leider nicht einsehen kann.

    Ich habe die Reisekosten durch Beschluss bereits abgelehnt, genau aus der Begründung eines auswärtigen Anwalts und der Berlin-Problematik (Stadt=Land). Dagegen liegt mir jetzt die Erinnerung vor, daher wollte ich nochmal genauer nachlesen bzw. mir Input holen :)

    Ich habe eine ergänzende Frage, die ich mir bisher nicht beantworten konnte:

    RA war beim Ortstermin des SV anwesend. Terminsgebühr ist unstreitig. Es geht um die Reisekosten.

    Berlin als politische Gemeinde ist ja sehr groß. Kläger kommt aus Berlin, Anwalt ist jedoch aus Brandenburg.

    Ortstermin ist in Berlin. Gegenseite wendet ein, Reisekosten wären nicht erstattungsfähig, da Anwalt am dritten Ort. Gilt das auch bei Ortsterminen eines SV? Mein Bauchgefühl sagt nein, da der Ortstermin ja auch sonst wo gewesen sein könnte.

    Hat jemand vielleicht einen Gedankenanstoß zum nachlesen, ob ich damit richtig oder falsch liege?

    Besten Dank!

    Da ich noch nicht lange in der Kostenfestsetzung arbeite, habe ich folgende Praxisfrage:

    Ein beigeordneter Rechtsanwalt hat PKH-Vergütung ausgezahlt bekommen.

    BezRev legt Erinnerung ein wegen geringerer Umsatzsteuer. Der Erinnerung wird abgeholfen.

    Der beigeordnete RA müsste jetzt die Differenz an die Staatskasse zurückzahlen.

    Jetzt meine Frage:

    Schreibe ich einen netten Brief und gebe die Bankverbindung der Justizkasse an?

    Oder gebe ich den Betrag irgendwie an die Justizkasse weiter, so dass diese den Betrag zurückfordern? Wie mache ich das in ForumStar?

    Hat jemand schon mal einen Fall gehabt, wo das Verfahren wieder an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen wurde?

    Ich hab einen Abgabebeschluss, weil der Erblasser in meinem Zuständigkeitsbereich zuletzt gemeldet war. Verstorben ist er allerdings im Hospiz in einem anderen Zuständigkeitsbereich (PLZ). Der Aufenthalt war auf Dauer angelegt (laut Ast für den Erbschein). Der Aufenthalt dauerte leider nur 4 Tage.

    Ich würde die Sache wieder zurückverweisen oder muss ich die Sache gleich dem OLG zur Klärung der Zuständigkeit übergeben? Oder muss das dann vom dem anderen Gericht veranlasst werden? Sonst schicken wir uns das Verfahren ja hin und her.

    Nutzt jemand von euch den Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht und hat dazu die aktuelle Auflage zur Hand?

    Bei beck-online kann ich ihn leider nicht abrufen. Kann dies jemand?

    Ich benötige zu §1960 BGB die Kommentierungen für meine Diplomarbeit. Am Gericht habe ich den Kommentar leider nicht in der Bibliothek zur Verfügung.

    Ich habe einen neuen Nachlasspfleger bestellt, der nunmehr seinen ersten Vergütungsantrag gestellt hat. Dabei sind mir gleich einige Punkte hinsichtlich des Zeitaufwands ins Auge gefallen, die bei einem routinierten Nachlasspfleger geringer oder gar nicht geltend gemacht wurden wären. Für die ersten drei Monate würden ca. 4.000 EUR bei einem Stundensatz von 69 EUR geltend gemacht bei einer durchschnittlichen Pflegschaft.

    Ich habe Verfahrenspflegschaft angeordnet und die Pflegerin hat einige Posten hinsichtlich des Aufwands moniert und die Vergütung um ca. 1000 EUR gekürzt, wobei sie meinte, dabei noch in manchen Punkten "ein Auge zugedrückt" zu haben, sonst wäre es noch weniger geworden.

    Ich habe dem Nachlasspfleger nunmehr die Stellungnahme übersandt. Er kürzte daraufhin seinen Antrag um 8h, wobei er hervorheben wollte, dass der tatsächlich Aufwand viel höher gewesen wäre und das das er doch einiges für den Nachlass getan hätte (u.a. Abwicklung einer Versicherung brachte 12.000 EUR), wobei dies mMn zur normalen Tätigkeit eines NLPflg gehört.

    Ich beabsichtigte die Vergütung wie von der Verfahrenspflegerin festzusetzen.

    Die Verfahrenspflegerin teilte mir mit, dass der NLPFL auch in einem anderen AG bestellt wurde und dort für die ersten drei Monate 11.000 EUR in Ansatz brachte bei einem Stundensatz von 69 EUR. Dort wurde auch Verfahrenspflegschaft angeordnet und die Vergütung um ca. 50 % gekürzt. Gegen den Beschluss ist der NLPflg in Beschwerde gegangen. Der Rechtspfleger hat dann durch Abhilfe auf 75 % festgesetzt, um keine Entscheidung durch das OLG zu provozieren. Er wird dort wohl nicht wieder bestellt werden.

    Lange Rede, kurzer Sinn.

    Wie begründet ihr die Kürzung des Zeitaufwandes? Wonach richtet ihr euch? Schließt ihr euch dabei allein den Ausführungen des Verfahrenspflegers an? Es gibt bezüglich des Zeitaufwandes soweit ich weiß keine einheitliche Rechtsprechung, wie viele Stunden für was geltend gemacht werden dürfen. Jeder Pfleger arbeitet anders und teilt sich seine Zeit anders ein.

    Hallo!

    Es wird gerade in meiner Abteilung diskutiert, wer denn Kostenbeamter in folgender Konstellation ist:

    Richter beauftragt einen SV wegen Schriftbild bzw. ob Erblasser Testament selber geschrieben hat.

    Jetzt wird die Akte vorgelegt und es stellt sich die Frage, ob mittlerer Dienst oder Rechtspfleger für die Kosten des SV zuständig ist.

    Hat jemand vielleicht auch eine Norm parat? Betrifft das Land Berlin.

    Ich studiere Rechtspflege in Berlin im 4. Abschnitt und würde gerne mit einer Anwärterin aus meinem Jahrgang, die aus Sachsen-Anhalt kommt, nach bestandenem Examen die Plätze tauschen.

    Geht das direkt nach dem Studium? Wir haben halt Bedenken, dass wir von unserem Ausbilderbundesland nicht mehr übernommen werden, wenn wir vorher an die jeweiligen OLG's des anderen Bundesland rantreten. Es gabg da so ein Munkel, dass die Bundesländer sich die Rechtspfleger nicht "wegnehmen" lassen. Mein Fall wäre aber, dass ich einen Tauschpartner hätte. Wir wissen nur nicht, welche Voraussetzungen für einen Tausch vorliegen müssen. Fakt ist, dass wir beide zusammen fertig werden und das Bundesland wechseln wollen.

    Hat dazu vielleicht jemand Erfahrung gemacht und kann diese mit uns teilen?