Beiträge von Bunny

    Micky hat vielleicht die GB-Berichtigung beantragt, deshalb hat man ihn angeschrieben hinsichtlich des fehlenden Erbscheins nach Ursula.

    Laut deiner Darlegung ist Micky nicht antragsberechtigt. Er sollte sich mit Tigger, Tiana, Jack und/oder Ferkel in Verbindung setzen, welche für den Erbschein nach Ursula antragsberechtigt sind. Ob die GB-Abteilung die Vorgenannten auffordern muss/kann entschließt sich meiner Kenntnis.

    Du liegst also vollkommen richtig.

    M.E. ist der 1. Erbvertrag durch Ehescheidung unwirksam, wenn nicht anzunehmen ist, dass er trotzdem gelten sollte - (Abs. III. des § 2077)

    Die Ehefrau war zumindest 1997 nicht berechtigt neu zu testieren. Das Testament dürfte unberücksichtigt bleiben.

    Ich gehe auch nicht davon aus, dass die Ehefrau ihren 1. Ehemann beerbt hat. Hier hätte man sich mit dieser Problematik schon einmal auseinandersetzen müssen. (eventuell Beiziehung der Akte des Ehemannes)

    Die wechselseitige Verfügung der 1. Ehegatten ändert nichts an der Tatsache, dass die Ehe geschieden wurde.

    M.E. kommt das letzte gemeinschaftliche Testament mit dem 2. Ehemann zum Tragen.

    Wenn der vorliegende Erbschein richtig wiedergegeben ist, soll die Nacherbfolge mit dem Tod des längstlebenden Vorerben eintreten.

    (solch eine Formulierung hatte ich auch noch nicht in 32 Jahren Nachlass.

    M.E. ist das erst der Fall, wenn der letzte Vorerbe verstirbt. Der Erbschein wäre in diesem Fall nicht einzuziehen.

    Zu Prüfen wäre, wenn die Akte verschwunden ist, ob man diese wiederherstellen kann. Meldung an die Verwaltung, dass Akte weggekommen ist.

    Wiederherstellung durch Anschreiben an Beteiligte, mit der Bitte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um hiervon Kopien in die Ersatzakte zu nehmen.

    Zur Wiederherstellung des Erbscheins/TV vgl. § 46 BeurkG

    Es geht um eine Erbausschlagungserklärung. Die Mutter des Kindes war selbst Erbin und hat für sich und ihr minderj. Kind Erbausschlagung erklärt.

    Das Kind wurde (als Sie noch keine Lebenspartnerschaft eingegangen war) von Ihrer Lebensgefährtin adoptiert.

    Hiernach schlossen sie eine Lebenspartnerschaft. Ist das Kind damit als eheliche anzusehen? (wie bei nichtehelichen Kindern, deren Eltern nach der Geburt heiraten)

    Die Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben. Eine Sorgerechtsentscheidung erging nicht.

    Ich schreibe die Lebenspartnerin zwar sicherheitshalber an wegen ihrer Erklärung für das minderj. Kind, jedoch finde ich die rechtliche Frage zur Vertretungsmacht schon interessant.

    Vorschlag:

    E wurde beerbt von A und B zu je 1/2 des Nachlasses

    Nacherbfolge hinsichtlich des Grundstücks z ist für den Erben zu 2. angeordnet.

    Sie tritt ein mit dem Tod des Erben zu 2.

    Nacherben sind die Abkömmlinge des Erben zu 2.

    (zur Vererblichkeit des Nacherbenrechts bitte nochmal im Firsching nachlesen - ab Muster Nacherbfolge Grundstück...

    Ich habe die Nichtvererblichkeit nur bei Erbscheinen mit Wiederverheiratungsklausel drin.....)

    Ich möchte mich da mal mit einem ähnlichen Problem ran hängen....

    Wir fordern von Notaren ein elektronisches Einreichen.
    Sollten wir Erbscheinsanträge an andere (zuständige) Gerichte nicht auch elektronisch versenden?
    Habt ihr das schon einmal gemacht/so erhalten? Ich habe jetzt vor, dieses zu tun und auch zu fordern.

    Sehe ich anders:

    Erben sind C und D (Quotelung nach je 1/2 Wert Sparguthaben/Hausrat und Zuwendung Grundstück an C) - ungeteilte Erbengemeinschaft an allem

    Hinsichtlich eines X-tel Anteils (Grundstückswert) ist Nacherbfolge angeordnet.
    Sie tritt ein mit dem Tod des Vorerben. (da kein anderer Zeitpunkt benannt)
    Nacherben sind:
    Kind von C
    Kind von C
    (namentlich benannt)

    (Nachlassgegenstände werden nicht im Erbschein genannt vgl. Handbuch Firsching/Graf, eine befreite Vorerbschaft sehe ich nicht -vgl. Notar, urkundlicher Nachweis zu den Abkömmlingen des C)

    Bei uns hat jeder ein Einzelzimmer.

    Es gibt Formulare zum Ausfüllen im Internet oder beim Wachtmeister. (Erbscheinsantrag, Erbausschlagung, Testamentseröffnung) oder ein Formular wird nach einem Telefonat zugeschickt.

    Nach Vorliegen des ausgefüllten Vordrucks erhält der Bürger die erforderlichen Urkunden benannt mit der Bitte um telefonische Terminabsprache sobald alle Unterlagen vorliegen.

    Termine werden außer Mi. und Fr. vergeben. Dabei Di. vormittag und Do. vormittag für Erbscheinsanträge, ansonsten 1/2stündig für Erbausschlagungen. Es werden maximal 2 Personen ins Zimmer gelassen.
    Das Fenster ist geöffnet und es existiert eine Plexiglasscheibe. Die Geschäftsstelle hat fast gar keinen Kontakt zum Bürger.

    Wir haben ca. 6 Wochen Vorlauf für Termine.

    PS: werden diese Verfahrensweise wohl beibehalten, alles ist vorbereitet, der Bürger hat keine langen Wartezeiten vor Ort und die Angelegenheit ist schnell abgewickelt.

    Witwe ist Alleinerbin
    Aufschiebend bedingte Nacherbfolge besteht im Falle der Wiederverheitratung der Witwe.
    Sie tritt ein zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung.
    Nacherben sind: …...
    Die Witwe ist in diesem Fall von den gesetzlichen Beschränkungen des § 2136 BGB befreit.
    Das Anwartschaftsrecht der Nacherben ist nicht vererblich.

    (Rpfl. 1976, Heft 3)