Beiträge von dplrpfl

    Hallo,

    wie würde ein zusammengefasster Erbschein aussehen, bei dem Nachlassspaltung eingetreten ist und somit die Erbfolge betreffend den beweglichen Nachlass nach türkischen Erbrecht und die Erbfolge betreffend das unbewegliche Vermögen nach deutschem Erbrecht zu bestimmen ist?

    Bei meinem Fall sind die Anteile identisch, mein Entwurf sieht wie folgt aus:

    Der Erblasser ist in Anwendung deutschen Erbrechts in Bezug auf den inländischen unbeweglichen Nachlass von

    1. Der Ehefrau zu 1/4

    2. dem Sohn zu 3/8 und

    3. dem weiteren Sohn zu 3/8

    und in Anwendung türkischen Erbrechts in Bezug auf den beweglichen Nachlass von

    1. Der Ehefrau zu 1/4

    2. dem Sohn zu 3/8 und

    3. dem weiteren Sohn zu 3/8

    beerbt worden.

    _________________________________

    oder lieber Zusammengefasst:

    Der Erblasser ist in Anwendung deutschen Erbrechts in Bezug auf den inländischen unbeweglichen Nachlass und in Anwendung türkischen Erbrechts in Bezug auf den beweglichen Nachlass von

    1. Der Ehefrau zu 1/4

    2. dem Sohn zu 3/8 und

    3. dem weiteren Sohn zu 3/8

    beerbt worden.

    Also Person X verpflichtet sich nicht über den Grundbesitz zu verfügen. Falls gegen diese Verpflichtung verstoßen wird oder gegen das Grundstück Zwangvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, kann Person Y (Vermächtnisnehmerin) oder können die Ersatzvermächtnisnehmer sofort verlangen, dass Person X das Eigentum auf sie überträgt.

    Zur Sicherung dieses Übertragungsanpruchs bewilligen und beantragen die Erschienenen die Vormerkung zu Gunsten der Erschienenen Y.

    Anschließend wird noch in einem neuen Absatz gesagt: Sollte Person Y das Vermächtnis nicht annehmen, sind auch die Ersatzvermächtnisnehmer zur Forderung aus den vorstehenden Absätzen berechtigt.

    Dann wohl einfach für Person Y eine Vormerkung und der weitere Anspruch ist schuldrechtlich? Ich finde es ist nicht so sauber getrennt mit den Ansprüchen..

    Hallo, ich hänge mich hier mal dran:

    mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei einem vermögendem Nachlass vor. Zusätzlich zu der Vergütung der geleisteten Stunden führt der Nachlasspfleger Postauslagen auf. Ich habe ihn daraufhin mitgeteilt, dass die Auslagen bei einem vermögendem Nachlass nicht festgesetzt werden können und er diese einfach aus dem Nachlass nehmen kann. Daraufhin teilte er mir mit, dass der Erbe auch die Mehrwertsteuer auf die Auslagen zu zahlen hat (und alle Beträge, die sich aus §§ 3 und 4 VBVG ergeben keine durchlaufenden Posten gem. § 10 Abs. 1 UStG) und ich entsprechend festsetzen soll.
    Dies stimmt grundsätzlich so (steht auch so im FamRZ-Buch, Walter Zimmermann, "Die Nachlasspflegschaft", Rn. 804).

    Wenn ich nun die Auslagen nicht festsetzen kann, kann ich doch auch die Umsatzsteuer diesbezüglich nicht festsetzen oder wird das anders gesehen?

    Der Nachlasspfleger kann meiner Ansicht nach die Umsatzsteuer auch einfach aus dem Nachlass entnehmen.

    Hier ist der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek eingegangen am 28.03., allerdings war Titel noch nicht im Original beigefügt, sodass zunächst abgewartet wurde.

    Am 03.03.2023 (eingegangen beim Insolvenzgericht am 06.03.) wurde sodann die Insolvenzeröffnung beantragt (bisher wurden lediglich vorläufige Maßnahmen angeordnet, wie oben aufgeführt).

    Am 20.04.2023 wurde sodann der Titel bezüglich der Zwangshypothek hergereicht.

    Nun berechnet sich die Frist gem. § 88 InsO ja nach dem Tage der Eintragung der Zwangshypothek, welche ja noch nicht vor dem 20.04.2023 hätte erfolgen können (fehlende Unterlagen). Zu dem Zeitpunkt war die Frist gem. § 88 InsO allerdings ja bereits abgelaufen. § 89 InsO greift auch noch nicht, da bisher keine Eröffnung erfolgt ist, sondern ja lediglich vorläufige Maßnahmen angeordnet wurden.

    Müsste ich dann ja, bei Eintragungsfähigkeit, die Zwangshypothek eintragen und die Wirksamkeit der Zwangshypothek wäre ja auch nicht von 88 InsO tangiert oder?

    Sofern ich beanstanden müsste, hängt die Möglichkeit der Eintragung dann wohl davon ab, ob der Eintragungsmangel vor Insolvenzeröffnung behoben wird oder (§ 89InsO)?

    Also in dem Vergleich wird Person A als Antragsteller und Person B als Antragsgegner bezeichnet. B ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und bewilligt in dem Vergleich die Eintragung einer Grundschuld zugunsten von A.

    Nun beantragt die von A bevollmächtigte Notarin die Eintragung der Grundschuld und legt eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs vor.

    Hallo,


    Ich habe folgenden Fall:

    Mit Schreiben vom 24.03. wurde von der eingetragenen Eigentümerin die Eintragung einer Abtretung einer Grundschuld von der eingetragenen Gläubigerin an sie zur Eintragung beantragt. Diesbezüglich hatte ich ein formloses Schreiben an Sie geschickt, weil ich wegen des Zinsbeginns eine Nachfrage hatte.

    Am 27.03. ist dann über das elektronische Anwaltspostfach ein Antrag eines Rechtsanwalts auf Eintragung einer Zwangshypothek eingegangen. Er gab an die Unterlagen im Original nachreichen zu wollen.

    Am 31.03. ist sodann ein Ersuchen des Insolvenzgerichts eingegangen, aufgrund dessen die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen beim Grundstück und bei den in Abt. II und III eingetragenen Rechten gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erfolgen soll.

    Die Eintragung der Abtretung der Grundschuld ist theoretisch ja eintragungsfähig. Kann die Eintragung nun trotz der zur Eintragung beantragten Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 InsO erfolgen, weil das Ersuchen ja zeitlich nach der Abtretung eingegangen ist oder übersehe ich etwas?

    Grundsätzlich ist die Eintragung einer Zwangshypothek in Kombination mit einer Insolvenzeröffnung wegen §§ 88, 89 InsO ja kritisch. Hier handelt es sich allerdings ja um lediglich eine vorläufige Maßnahme, sodass § 88 InsO ja theoretisch noch nicht zu beachten ist und die Eintragung, sofern die Unterlagen vollständig eingereicht werden, erfolgen könnte. Nach Insolvenzeröffnung müsste dann geprüft werden, ob § 88 InsO gilt und das Recht unwirksam wird oder?

    Ich bin mir bei Insolvenzsachen recht unsicher, deshalb die Nachfragen..

    Danke schonmal für die Hilfe.

    Hallo,

    ich will mich mal dranghängen: Ich soll eine Grundschuld eintragen aufgrund eines Vergleichs im Güterichterverfahren (Zugewinnausgleich). Muss dieser Vergleich in Ausfertigung, vollstreckbarer Ausfertigung oder nur in beglaubigter Abschrift hergereicht werden?

    Ich finde in der Kommentierung oft nur, dass die Eintragung aufgrund eines Vergleichs möglich ist, aber irgendwie nie, wie dieser Vergleich vorzulegen ist.


    Danke bereits im Voraus.

    Hallo,

    auch ich hänge mich mal dran.

    Bei einer Grundschuld ist ein Rangvorbehalt für Grundschulden bis 2.000.000 EUR und 18 % Zinsen ab dem Tage der Beurkundung des vorbehaltenen Rechts nebst 10 % Nebenleistung einmalig eingetragen.

    Sonst ist es ja üblich, dass bis zu 18% Zinsen und bis zu 10 % Nebenleistung beim Rangvorbehalt zur Eintragung bewilligt werden. Können jetzt nur Rechte den Rangvorbehalt ausnutzen, welche genau diese Zinsen und Nebenleistungen enthalten oder ist es unschädlich, wenn z.B. wie bei mir nur 5 % Nebenleistung einmalig vereinbart sind (weil es ja auch weniger ist).


    Vielen Dank bereits für die Hilfe und schonmal ein schönes Wochenende!

    Der Nießbrauch wurde im Rahmen der Grundbuchberichtigung auf die Erben von den beiden Erben (Erbschein wurde erteilt: Erben sind die zwei Töchter zu je ½) bewilligt. Die Nießbraucherin war nicht beteiligt.


    Der Erblasser hat zwei notarielle Testamente (19.05.2003 und 09.03.2010) hinterlassen. Mit dem Testament aus 2010 (auf dem auch der Erbscheinsantrag beruht) hat er das frühere Testament nach § 2258 BGB widerrufen. In diesem neueren Testament findet sich folgendes:

    „ § 2 Vermächtnis

    Meine Lebensgefährtin Frau XY, erhält als Vermächtnis den lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an meinem Grundbesitz, XY-Straße in XY-Stadt. Der Nießbrauch ist auf ihr Verlangen im Grundbuch einzutragen. Die Verteilung von Lasten und Kosten der Instandhaltung richten sich nach dem Gesetz.“


    In Erfüllung des Vermächtnisses wurde der Nießbrauch eingeräumt.

    In der Bestellung ist vereinbart, dass die Nießbraucherin „sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten“ zu tragen hat.

    Damit wird von § 1047 BGB schon mal abgewichen.


    Weiter heißt es in der Bestellung „Die Nießbraucherin hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung des Eigentümers obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere auch außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen, sowie Zinsen und Tilgung auf die Darlehnsverbindlichkeiten, die auf dem Grundstück durch Grundpfandrechte gesichert sind.“

    Von § 1047 wird mit der Tilgung noch weiter abgewichen und § 1041 S.2 BGB wird auch abgeändert.

    Hallo,

    ich habe ein Ersuchen erhalten, dass ein Widerspruch gegen ein Nießbrauchsrecht aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen werden soll. Das Nießbrauchsrecht steht Frau X zu. Frau X ist auch die Klägerin und meint, dass das Nießbrauchsrecht nicht korrekt ist, weil Kosten vereinbart wurden, die sie nicht zu tragen hätte. Theoretisch müsste dann ja ein Widerspruch gegen das Nießbrauchsrecht für X zugunsten von X eingetragen werden. Ist das möglich?

    Ich hoffe es war verständlich.

    Danke!

    Guten Morgen,

    wir haben einen frisch fertig gewordenen Rechtspfleger zum 01.10.22 zugeteilt bekommen (EJ 2019). Nun ist die Frage, wie viele Urlaubstage ihm für den Rest des Jahres (vom 1.10.-31.12.) zustehen?

    Nach § 68 NBG und §§ 4,5 NEUrlVO käme ich mit der Berechnung auf 7,5 und wegen der geregelten Aufrundung auf 8 Urlaubstage. Habe ich da etwas übersehen bzw. gelten für die fertig gewordenen Rechtspfleger andere Regeln (sie waren ja auch vorher schon Beamte nur halt erst auf Widerruf)?

    Muss man von den 30 Tagen daher vielleicht die Tage abziehen, an denen sie keine Hochschule hatten (der Juli ist ja zum Beispiel immer frei)?

    Vielen Dank für die Hilfe.