Beiträge von rechtspfleger123

    Folgender Fall bringt mich gerade zum Grübeln. Hoffe, dass ihr mir helfen könnt:

    Erblasserin ist wohl kurz vor ihrem Tod ins Pflegeheim und da stand schon fest, dass die Mietwohnung gekündigt werden soll etc. Ihre Tochter hat sich wohl zu Lebzeiten noch um alles gekümmert.

    Nach dem Tod der Erblasserin hat die Tochter dann die Wohnung gekündigt, die Wohnung aufgelöst - also Inventar veräußert usw.

    Dann erscheint sie innerhalb der Ausschlagungsfrist schlägt aus und legt mir sämtliche Wertgegenstände (Geld von den veräußerten Gegenständen, Sparbuch, Unterlagen zur Lebensversicherung, in der Wohnung gefundenes Geld etc.) im Termin auf den Tisch. Sie trägt vor, dass sie dies gemacht hat um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, es schon zu Lebzeiten klar war, dass ihre Mutter nicht in die Wohnung zurückkehren kann und daher die Wohnung aufgelöst werden müsse.

    Ihr Bruder stellt sodann einen Erbscheinsantrag. Der Erbschein soll ihn als Alleinerben ausweisen. Er ist der Meinung die Ausschlagung seiner Schwester sei wirksam.

    Würdet ihr sagen das Handeln der Tochter der Erblasserin kann man unter § 1959 BGB fassen und die Ausschlagung ist wirksam ?

    Er hat sich freitags - kurz vor Feierabend (Fristablauf Sonntag) - bei mir gemeldet. Ich habe mit ihm gesprochen und ihm angeboten um 14:30 Uhr noch zur Ausschlagung vorbeizukommen. Dies war ihm nicht möglich. Dann wollte er versuchen an diesem Tag einen Termin bei einem Notar zu bekommen.

    Dies blieb natürlich erfolglos und in der folgenden Woche habe ich dann einen Termin mit ihm vereinbart.

    Im Telefonat an besagtem Freitag habe ich ihn sogar gefragt, warum er sich erst so kurz vor knapp meldet und dann teilte er mit, dass er wisse, dass es eine sechswöchige Ausschlagungsfrist gibt, er aber nicht wusste wie so eine Ausschlagung abläuft. Weiter war es unter den Brüdern wohl lange nicht klar war, ob er nun tatsächlich ausschlagen solle oder nicht.

    Das eingereichte Nachlassverzeichnis habe ich geprüft. Man kann grundsätzlich schon von einer Überschuldung ausgehen. Ob diese den Söhnen erst nach dem Tod ihres Vaters bekannt wurde ist jedoch fraglich. Wie ich das herausfinden soll bzw. ob ich das überhaupt herausfinden muss ist ebenfalls fraglich.

    schließe mich hier auch nochmal mit einer kleinen Abwandlung an.

    Erblasser hat zwei Söhne.

    Sohn 1 kommt ca. 1 Woche nach Ablauf der Ausschlagungsfrist und schlägt aus. Fristversäumnis wird wegen Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses angefochten (Überschuldung). Von der Überschuldung hatte er drei Wochen nach dem Tod Kenntnis erlangt durch einen Termin bei der Bank, durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

    Weiter berichtet er im Termin, dass ihm nicht klar war wie eine Ausschlagung abläuft und er davon ausging jederzeit - auch am letzten Tag der Frist kurzfristig - einen Termin beim Nachlassgericht oder einem Notar erhalten könnte.

    Begründung:

    Im Nachlass befindet sich ein überschuldetes Kleingewerbe. Zu Lebzeiten des Vaters hatte er sich nie damit beschäftigt ob das Kleingewerbe überschuldet ist. Er ging immer davon aus, dass das Gewerbe nicht überschuldet ist. Dies hat er erst beim Termin bei der Bank nach dem Tod erfahren.

    Der weitere Sohn stellt einen Erbscheinsantrag als Alleinerbe.

    Es werden Unterlagen der Bank vorgelegt, welche grundsätzlich eine Überschuldung belegt.

    Wie weit muss die Prüfung hier gehen ? Reicht es, dass mir eine Überschuldung nachgewiesen ist ? Kann ich den Angaben der Beteiligten ohne weiteres trauen oder muss ich irgendwie weitergehend von Amts wegen ermitteln ?

    Kann ich - lediglich aufgrund des Vortrags - davon ausgehen, dass der Ausschlagende tatsächlich erst nach dem Tod von der Überschuldung erfahren hat ?

    Bin mir hier irgendwie sehr unsicher und ohne Erfahrung.

    Es liegt ein Erbvertrag vor und die Erbin ist volljährig.
    Sterbfall war auch schon 2004

    Vermächtnis ist derart ausgestaltet:

    ,,Lebenslänglicher, unentgeltlicher Nießbrauch am Nachlass.
    Der Nießbrauch ist an der Erbschaft vermacht und an den einzelnen Nachlassgegenständen zu bestellen. Der Nießbraucher ist berechtigt, das Vermächtnis bezüglich einzelner Nachlassgegenstände anzunehmen und anderer Nachlassgegenstände auszuschlagen.''
    Weiteres Vermächtnis:
    ,,gesamtes Inventar der gemeinschaftlichen Wohnung und PKW''

    Aus dem Gutachten vom Betreuungsgericht geht hervor, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen.

    Hallo,
    brauche mal wieder eure Hilfe.

    Habe ein notarielles Testament; gemeinsame Tochter ist Erbe des Erstversterbenden und der überlebende Ehegatte soll VN und zugleich TV sein.
    Aufgabe als TV soll sein ,,den Nachlass verwalten''. Zu Ernennung eines Nachfolgers ist er nicht befugt.
    Ehefrau nimmt TV Amt an.
    Jetzt kommt ein ESA vom Notar. Antragstellerin die Tochter. ES ohne TV Vermerk.

    Begründung:
    EL hatte TV angeordnet und die Ehefrau zur TV ernannt. Bzgl. der TV wurde nun beim Betreuungsgericht Betreuung angeordnet. Die Ehefrau ist nicht merh geschäftsfähig. Demit ist die TV gemäß § 2225, 2201 BGB erloschen. Ein ErsatzTV ist nicht gewollt. Damit ist die TV entfallen.

    Seht ihr das auch so locker ?

    Betreuung wurde lediglich für den Aufgabenkreis ,,Veräußerung von Grundbesitz'' angeordnet. Im Übrigen verfügt die Tochter über eine Gesundheits- und Bankvollmacht.
    § 2225 BGB verlangt laut MüKo Geschäftsunfähigkeit oder Bestellung eines Vermögensbetreuers.

    Wie seht ihr das ?

    Wie fahre ich denn dann fort, wenn ich der Meinung bin, dass die aus dem Nachlassgericht entnommenen Auslagen nicht hätten entnommen werden dürfen, da diese meiner Meinung nach zu den allgemeinen Bürokosten und daher im allgemeinen Stundensatz des Nachlasspflegers enthalten sind ?
    Irgendwie ist das ja schön und gut, dass im Streitfall das Prozessgericht entscheidet aber wie kommt es dazu ?

    Nach der Testamentseröffnung schlägt die im Testament als Alleinerbin benannte Person aus.
    Nachlasspflegschaft wird angeordnet und es stellt sich heraus der Nachlass ist werthaltig.
    Die Alleinerbin stellt einen Erbscheinsantrag und ficht ihre Ausschlagung an.
    Gesetzliche Erben sind nicht bekannt und die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben.
    Würdet ihr nun neben dem - ohnehin schon vorhandenen - Nachlasspfleger nun weiterhin einen Pfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben nach § 1913 BGB bestellen oder würdet ihr einfach den Nachlasspfleger als ,,Vertreter'' für die gesetzlichen Erben am Erbscheinsverfahren beteiligen ?

    Meine Ansicht ist: Wenn man sagt, dass einem der Nachlass nicht bekannt ist, ist man nicht im Irrtum. Man weiß, dass man nichts weiß. Einen Anfechtungsgrund sehe ich nicht.

    Inwiefern wird die Fristversäumnis angefochten?
    Wieso keinen Termin bekommen aufgrund der Pandemie? Ist das tatsächlich so? Wir haben hier durchweg Ausschlagungstermine vergeben.


    Sie war am 22.06.2021 bei ihrem Wohnortgericht und hat die Ausschlagung angefochten. (Was ja auch schon zu spät war, wenn man ihr von hier aus am 02.10.2021 von der Werthaltigkeit des Nachlasses berichtet hat)
    In dieser Anfechtungserklärung teilt sie nur mit, dass die Anfechten möchte und durch den NLP am 31.05.2021 von der Werthaltigkeit des Nachlasses in Kenntnis gesetzt wurde.

    Jetzt war sie noch beim Notar und hat einen Erbscheinsantrag und eine Anfechtungserklärung mit UB eingereicht.
    In dieser Anfechtungserklärung hat sie nun die Versäumung der Frist zur Anfechtung der Erbausschlagung erklärt mit der Begründung, dass sie sich wie gesagt um einen Termin bemüht hätte aber keinen Termin erhalten hat.

    Sie war zur Erklärung am 22.06.2021 bei dem für ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht. Wie das dort mit der Terminsvergabe zu diesem Zeitpunkt gehandhabt wurde ist mir leider nicht bekannt. Ich vermute aber, dass alle Nachlassgerichts solche Termine haben stattfinden lassen.

    Von der Frage Mal abgesehen: wieso wird eine Nichterbin für die Kosten der NLP herangezogen?


    Hab mich falsch ausgedrückt am frühen Morgen.
    Bei ihr wurden Kosten der Ausschlagung bei werthaltigem Nachlass erhoben und ihr dadurch mitgeteilt, dass der Nachlass werthaltig ist.
    Kosten für die NLP wurden bei ihr nicht erhoben.

    brauche mal eure Hilfe.

    Testament in dem die Tochter aus erster Ehe der vorverstorbenen Ehegattin als Alleinerbin eingesetzt wurde.
    Diese schlägt nach erhalt der Eröffnungsniederschrift aus mit der Begründung ,,zum Schutz vor eventuellen Gläubigeransprüchen. Über den Nachlass ist nichts bekannt.''
    Es wurde ein NLP bestellt. Dieser teilt mit, dass Nachlass von über 50 T € vorhanden ist.
    Bei der o.g. Alleinerbin wurden Kosten für werthaltigen Nachlass in Rechnung gestellt. Die zuständige Rpfl hat ihr am 02.10.2020 telefonisch mitgeteilt, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.
    Am 22.06.2021 fechtet sie durch Protokollierung beim Nachlassgericht die Ausschlagung an und teilt hier mit, dass sie erst durch Mitteilung des NLP vom 31.05.2021 Kenntnis davon hatte, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.
    Gesetzliche Erben sind nicht bekannt.
    Nun reicht sie einen ESA + eine vom Notar beglaubigte Anfechtung der Ausschlagung samt Anfechtung der Fristversäumnis zur Anfechtung ein. Begründung: aufgrund der Pandemie kein Termin erhalten und zum Notar ist sie nicht weil sie erst das Geld hierfür zusammensparen musste.

    1) Würdet ihr einen Pfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben bestellen für das Erbscheinsverfahren ?
    2) Würdet ihr die Anfechtung der Ausschlagung und die Anfechtung der Fristversäumnis unter den o.g. Gesichtspunkten durchgehen lassen ?

    Ist ein Verfahren mit Führungsaufsicht durch den Richter als Vollstreckungsleiter abzugeben ?
    Der Jugendliche war im hiesigen Gerichtsbezirk inhaftiert, wurde nun entlassen, Führungsaufsicht wurde angeordnet und der VU ist nun in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaft.

    Guten Morgen zusammen,

    brauche mal wieder eure Hilfe.
    Schuldnerin soll ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden und legt verspätet Widerspruch ein.
    Widerspruch wurde zurückgewiesen.
    Schuldnerin legt Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass sie an der Zustellungsadresse nicht mehr wohnhaft ist.
    (Dies gilt für das Schreiben der Eintragungsanordnung als auch für den Zurückweisungsbeschluss)
    Beides wurde ihr erst mehrere Tage später vom ehemaligen Vermieter übergeben.
    Sie teilt zusätzlich mit, dass die Beträge der GEZ fortlaufend beglichen wurden und legt hierfür Kontoauszüge vor.

    Die Problematik ist folgende:
    Die Schuldnerin ist umgezogen und hat die GEZ für die ehemalige Wohnung weiter gezahlt. Sie hätte sich wohl zusätzlich bei der GEZ für die alte Wohnung ab und für die neue Wohnung anmelden müssen.
    Die GEZ teilt zwischenzeitlich mit, dass die Forderung vollumfänglich beglichen wurde.
    Die Schuldnerin teilt telefonisch mit, dass sie nun die vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 e ZPO beantragen würde und sie die sofortige Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss zurücknehmen möchte.
    Seither reagiert sie jedoch nicht mehr auf Anfragen.


    Wie würdet ihr verfahren ?

    Häng mich mal hier dran :)

    Person war in der Sprechstunde bei der Kollegin.
    Diese hat ihm einen Zurückweisungsbeschluss in die Hände gedrückt.
    Jetzt legt er Erinnerung ein und die notwendigen Belege vor. Ich bin allein für die schriftliche Beratungshilfe zuständig.

    Muss ich zwingend einen Abhilfebeschluss machen oder kann ich auch einfach den Berechtigungsschein erteilen und einen Aktenvermerk machen, dass dadurch der Erinnerung abgeholfen wird ? :)

    Habe hier mal wieder ein Verfahren bei dem sich sicherlich die Geister streiten.

    Ermittlungsverfahren gegen die Eltern.
    Die Eltern wissen noch nichts von diesem Ermittlungsverfahren.
    Kind lebt bereits in einer Pflegefamilie. Eltern haben u.A. kein Aufenthaltsbestimmungsrecht mehr.
    StA möchte einen Ergänzungspfleger für sehr viele Teilbereiche
    - § 52 StPO, § 82 c StPO
    - - Zustimmung zur Verwertung früherer ärztlicher Untersuchungen des Kindes
    - Entgegennahme von Zeugenladungen
    - Einwilligung in die Vernehmgung etc .

    Wir hier hören grundsätzlich vor der Bestellung eines Ergänzungspflegers die Eltern an und stellen diesen den Beschluss natürlich zu.

    Hier tue ich mir jedoch schwer und die StA bittet auch davon abzusehen die Eltern anzuhören wegen § 160 Abs. 3 FamFG.
    Wenn ich nicht anhöre, kann ich aber auch schlecht den Beschluss an die Eltern zustellen. Nach drei Wochen nachdem alles über die Bühne ist den Eltern den Beschluss dann zuzustellen empfinde ich als affig.

    Nicht anhören und nicht zustellen fällt mir aber auch irgendwie sehr schwer.

    Wie geht ihr bei solchen Fällen vor ?

    Ich häng mich hier mal noch dran.

    JA als Beistand beantragt die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, da die Mutter die erste verlegt/ verloren hat.
    Die Kindesmutter bestätigt dies schriftlich ggü dem JA und nicht an Eides statt (Kopie des Schreibens der Kindesmutter wurde durch das JA vorgelegt).
    RA vom Kindesvater trägt vor, die KM müsste den Verlust iSd § 294 ZPO glaubhaft machen und befürchtet Doppelvollstreckung.
    Es kann also davon ausgegangen werden, dass dieser gegen die Erteilung vorgehen möchte.

    Ich hatte jetzt vor einen Beschluss zu erlassen.
    1. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der am .... vor dem Amtsgericht XXX geschlossenen Vereinbarung, AZ X F XXX, wird entsprochen.
    2. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Würdet ihr die Kindesmutter den Verlust an Eides statt versichern lassen ?

    & welche Rechtsmittelbelehrung ist in den Beschluss aufzunehmen ?:confused:

    edit by Kai: Klardaten entfernt

    Nicht nachvollziehbar ist mir, weshalb diese Gebühr nunmehr auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angerechnet werden soll.

    § 18 Nr 1 RVG.
    Informationsbeschaffung (Anforderung VV) + daraus folgende Vollstreckungsmaßnahme (PfüB) = 1 Angelegenheit, 1 Gebühr

    Und wenn kein Pfüb darauf folgt.
    Ich habe hier einen Gläubiger der hat innerhalb von 8 Jahren 3 mal ein Vermögensverzeichnis angefordert aber darauf folgte nie ein Pfüb.
    Kann ich dem dann einfach 3 mal die Gebühr für Anforderung VV berücksichtigen ?

    Hallo NEW2008;
    die Sperrfrist beginnt mit dem Tag der Verkündung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz ( hier: 26.01.2009 ) und endet wie von dir berechnet.
    Der Führerschein wird unbrauchbar gemacht ( nur Mut !) und dem Straßenverkehrsamt mit Angabe der Dauer der Sperrfrist übersandt.
    :)

    Stimme den Vorpostern zu, den 111a Beschluß mußt Du nur berücksichtigen, wenn er zwischen Erlaß und Rechtskraft des Urteils zugestellt worden wäre.

    Das Thema hatten wir aber schon einige Male, vielleicht solltest Du Dich mal mit der Suchfunktion vertraut machen.


    Habe ein 111a Beschluss von April 20 und ein Urteil von Juli 20 (RK: August).

    Wenn ich doch den 111a Beschluss nur berücksichtigen muss, wenn er zwischen Erlass und RK des Urteils zugestellt worden wäre, dann müsste ich doch rein theoretisch meine Sperrfrist ab Rechtskraft des Urteils berechnen ?
    Das verwirrt mich irgendwie ein bisschen.