Meiner Meinung nach ist eine Hinterlegung nach § 372 BGB möglich. Hinterlegungsgrund: Gläubigerungewissheit.
In einer Kommentierung heißt es: Die tatsächlichen Angaben des Hinterlegers zum Hinterlegungsgrund müssen schlüssig sein. Dies erfordert Tatsachenbehauptungen des Hinterlegers, die den Rückschluss auf die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vereinbarten Hinterlegungsrechts zulassen. Der Hinterleger muss die von ihm vorgetragenen Tatsachen nicht nachweisen; die Hinterlegungsstelle ist zu amtswegigen Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet. (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Looschelders, Stand: 01.04.2022) Demnach sind keine weiteren Nachweise erforderlich.
Zur Auszahlung benötigt man dann übereinstimmende Erklärungen der Empfangsberechtigten. Also von X und der Angestellten.
Es wäre noch darauf zu achten, dass der Arbeitgeber im Hinterlegungsantrag auf das Recht zur Rücknahme verzichtet.
Evtl. vorher nochmal prüfen, ob Lohnabtretungen einer besonderen Form bedürfen. Sofern Schriftform erforderlich ist, sollte der Arbeitgeber ggfs. X zunächst zur Vorlage der Abtretung auffordern.