Beiträge von ally

    Meiner Meinung nach ist eine Hinterlegung nach § 372 BGB möglich. Hinterlegungsgrund: Gläubigerungewissheit.

    In einer Kommentierung heißt es: Die tatsächlichen Angaben des Hinterlegers zum Hinterlegungsgrund müssen schlüssig sein. Dies erfordert Tatsachenbehauptungen des Hinterlegers, die den Rückschluss auf die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vereinbarten Hinterlegungsrechts zulassen. Der Hinterleger muss die von ihm vorgetragenen Tatsachen nicht nachweisen; die Hinterlegungsstelle ist zu amtswegigen Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet. (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Looschelders, Stand: 01.04.2022) Demnach sind keine weiteren Nachweise erforderlich.

    Zur Auszahlung benötigt man dann übereinstimmende Erklärungen der Empfangsberechtigten. Also von X und der Angestellten.

    Es wäre noch darauf zu achten, dass der Arbeitgeber im Hinterlegungsantrag auf das Recht zur Rücknahme verzichtet.


    Evtl. vorher nochmal prüfen, ob Lohnabtretungen einer besonderen Form bedürfen. Sofern Schriftform erforderlich ist, sollte der Arbeitgeber ggfs. X zunächst zur Vorlage der Abtretung auffordern.

    Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde heute früh zurückgewiesen.

    Durch die Tücken der Technik wurde gestern nicht der gesamte Akteninhalt übertragen. U.a. hat die Hälfte meines Zurückweisungsbeschlusses gefehlt. Den hat meine SE dann heute Morgen noch per Mail nachgeschickt.

    Ich brauche nochmal Hilfe.... Die Schuldnerin hat nun sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt. Ich werde einen Nichtabhilfebeschluss machen und die Sache dem Landgericht vorliegen. Soweit klar. Aber was ist mit dem Räumungstermin morgen? Kann ich den aussetzen oder ist das Sache des Beschwerdegerichts? Da müsste es dann ja spätestens morgen früh eine Entscheidung geben? So schnell bekomm ich die Akte da gar nicht hin.

    Ich habe hier auch mal wieder einen Antrag auf Räumungsschutz vorliegen. Der Antrag wurde gerade noch fristgerecht gestellt, die Räumung soll nächste Woche stattfinden. Der Schuldner hat wohl eine Ersatzwohnung zum 01.04.24. Bei der Anforderung einer Kopie des Mietvertrages habe ich dem Schuldner mitgeteilt, dass Voraussetzung für Räumungsschutz auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Vermieter ist. Mit Vorlage des neuen Mietvertrages wurde dann auch auch ein Nachweis über die Zahlung der Nutzungsentschädigung für Dezember vorgelegt.

    Nun hat der Gläubiger vorgetragen, dass er dem Antrag widerspricht. Es gibt Mietrückstände, Zahlungen würden schon lange nicht mehr erfolgen. Es gibt nächtliche Ruhestörungen und der Mieter gefährde den sozialen Frieden im Haus (mehrere Mietparteien). Der Vermieter ist durch die Situation nervlich belastet. Darüber hinaus wurde mündlich bereits ein neuer Mietvertrag für Anfang nächsten Jahres geschlossen.

    Der Vortrag des Gläubigers kam quasi, als ich gerade den Beschluss zur Bewilligung des Antrags verfassen wollte. Jetzt bin ich doch eher am Zweifeln. Wie würdet ihr das sehen? Liegt hier - unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers - für den Schuldner eine sittenwidrige Härte vor? Einziger Punkt dafür wäre ja der zweimalige Umzug. Der Schuldner hat nach Aussage des Gläubigers ein Kind. Im Antrag des Schuldners stand dazu nichts.

    Kann mir jemand sagen, wie lange die Ausschreibung (jeweils) verlängert werden kann?

    Ich habe hier jetzt die Mitteilung von der Polizei, dass die Ausschreibung Mitte September abläuft. Unten auf der Mitteilung ist bereits der Verlängerungsantrag enthalten. Da kann entweder "um ein Jahr" angekreuzt oder "bis zum ....." angegeben werden. Ich würde das jetzt so verstehen, dass der Verlängerungsantrag höchstens ein Jahr umfassen kann. Ist das richtig? Verjährung tritt hier erst in 2030 ein.

    Meine Frage passt hier nicht so ganz genau rein, aber einen passenden Thread habe ich über die Suche nicht gefunden.

    Ich habe hier ein Verfahren, da hat die Schuldnerin zu einem Verfahren im Mai die Freigabe von Witwenrente beantragt. Anfang Juli habe ich einen Beschluss gemacht, wonach von den knapp 6.000 Euro Nachzahlung knapp 5.000 Euro unpfändbar sind. Jetzt ist der Bank wohl aufgefallen, dass es noch eine ältere Pfändung mit einer aktuellen Forderung von 350 Euro gibt. Zu dem Verfahren wurde kein Antrag gestellt und folglich auch kein Beschluss erlassen. Nun hat die Schuldnerin gefragt, ob sie zunächst die 350 Euro bezahlen muss, bevor sie ihr Geld erhält.

    Das müsste jetzt doch so sein, dass zunächst der Gläubiger der älteren Pfändung sein Geld erhält und die danach verbleibende Differenz bis zum unpfändbaren Betrag an den nächsten Gläubiger ausgezahlt wird. Oder habe ich dabei einen Denkfehler? Die Auszahlung an den älteren Gläubiger geht damit zu Lasten des folgenden Gläubigers. Für die Schuldnerin dürfte sich nichts ändern, da auch nach Befriedigung des ersten Gläubigers noch der komplette durch Beschluss als unpfändbar erklärte Betrag vorhanden ist.

    Ich bin ein wenig verunsichert und hier leider ziemlich allein gestellt.

    Ich habe nun auch eine Unterhaltspfändung mit neuem Vordruck. Es soll bei einem JVA Insassen das Eigengeld gepfändet werden.

    In Modul K hat der Anspruch bzgl. des Eigengeldes gerade so hineingepasst. Angaben zum Überbrückungsgeld passen allerdings nicht mehr hinein.

    Im Modul Q reicht der Platz bei "sonstigen Anordnungen" ebenfalls nicht aus.

    Hat jemand eine Idee, wie ich das lösen kann? Gibt es einen Trick um die Felder zu vergrößern? :/

    Ich hänge mich hier mal dran.

    Die Schuldnerin hat für ihren Totalschaden am PKW von der Versicherung Geld überwiesen bekommen. Sie hat ein P-Konto auf dem mehrere Pfändungen lasten. Nun stellt sie einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO.

    Worüber ich mir dazu jetzt Gedanken mache, ist die Wirkung des möglichen Freigabebeschlusses. Dieser dürfte ja nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger gelten. Müsste der Antrag dann auch zu den Verfahren gestellt werden, die aktuell noch nicht befriedigt werden sondern quasi noch in der Warteschlange stehen? Irgendwie stehe ich da gerade auf dem Schlauch.

    Welcher Gläubiger aktuell dran ist muss die Schuldnerin noch bei der Bank erfragen.

    Bei uns ist gerade aufgefallen, dass in den neuen Vordruck die Pfändungsbeschränkungen für Arbeitseinkommen nicht mehr aufgeführt sind. In Modul L findet sich lediglich der Verweis auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des § 850c ZPO.

    Was ist mit den nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge?? Ist da keine Angabe mehr erforderlich? Haben wir etwas übersehen? :/

    Ebenfalls die Pfändung bei der Deutschen Rentenversicherung nach Modul F. Hier gibt es ebenfalls keinen Hinweis auf eine Beschränkung der Pfändung. Vermutlich weiß die Deutsche Rentenversicherung, dass die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gelten. Aber besser wäre es doch, wenn das ebenfalls im Beschluss aufgeführt ist.

    Puuh... der Vordruck ist echt nicht schön.

    Ich hänge mich mal dran:

    Eine gerichtsbekannt schwierige Person hat morgen bei mir einen Termin für die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Das Strafverfahren hat beim Amtsgericht mit einer Verurteilung geendet. Die eingelegte Berufung wurde als unbegründet verworfen. Daraufhin wurde Revision eingelegt. Die Akte ist bisher noch nicht wieder bei uns angekommen. Da die Person bereits einen der Richter am OLG wegen Rechtsbeugung angezeigt hat und nun Wiederaufnahmeantrag stellen möchte, gehe ich davon aus, dass die Revision ebenfalls nicht in ihrem Sinne verlaufen ist.
    Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich überhaupt für die Antragsaufnahme zu Protokoll zuständig bin. Gemäß der Kommentierung zu § 366 StPO (Münchener Kommentar, Rd-Nr. 14) ist zuständig der Rechtspfleger beim Wiederaufnahmegericht und beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
    Die Kommentierung zu § 140a GVG (Karlsruher Kommentar zu StPO, Rd-Nr. 5) schreibt dazu: „Hat das Berufungsgericht, gegen dessen Entscheidung die Wiederaufnahme gerichtet ist, die Berufung als unzulässig…. verworfen, so ist das gem. § 140a Abs. 2 GVG bezeichnete Amtsgericht als Wiederaufnahmegericht zuständig….. Wird dagegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes Sachurteil angefochten, so ist zur Wiederaufnahme das ….. Landgericht zuständig.
    Danach würde ich sagen, dass ich beim Amtsgericht für die Antragsaufnahme nicht zuständig bin.
    Kennt sich jemand damit aus? Ich denke, dass sich der Wiederaufnahmeantrag auf das letzte Sachurteil beziehen muss. Konkret etwas dazu gefunden habe ich allerdings auch nicht.

    Danke für eure Meinungen. So richtig schlüssig fand ich es auch nicht, habe mich dann aber an Stöber/Rellermeyer gehalten.

    Ich habe gerade mit jemandem vom Hauptzollamt telefoniert. Die Angabe des Kennzeichens wäre wünschenswert, aber es geht auch ohne. Falls kein Kennzeichen angegeben werden kann, ist die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners hilfreich. Ggfs. versucht das Hauptzollamt als Drittschuldner auch selbst, vom Gläubiger noch weitere Auskünfte zu erhalten.

    Ich habe eine andere Frage zur Pfändung der KfZ-Steuer. Hier im Forum und auch bei Stöber/Rellermeyer 17. Aufl., A502 habe ich gelesen, dass zur Pfändung des Steuererstattungsanspruchs des Kennzeichen angegeben werden muss. Mangels Angabe des Kennzeichens habe ich - nach Zwischenverfügung - eine Teilzurückweisung des PfÜB-Antrags hinsichtlich dieser zu pfändenden Forderung gemacht. Jetzt hat sich der Gläubiger beschwert und mitgeteilt, dass er bestimmt schon hundertmal den Erstattungsanspruch gepfändet hat, ohne eine Kennzeichen angeben zu müssen. Die Angabe des Kennzeichens wäre bei den Hauptzollämtern nicht mehr notwendig.
    Weiß jemand was dazu? Gibt es ggfs. irgendwelche Vorschriften oder Entscheidungen?

    Ich hänge mich hier mal dran:

    PfÜB mit Kontopfändung vom 24.11.2021. Am 29.12. stellt der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 906 Abs. 2 ZPO. Daraufhin habe ich am 30.12. die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag einstweilen eingestellt. Nun legt der Schuldner einen Beschluss des Insolvenzgerichts von Anfang Januar 2022 vor, wonach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt werden.
    Folge ist dann ja die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 775 Ziffer 2 ZPO, 776 ZPO. Ich würde jetzt nach der Einstellung nach § 732 ZPO noch eine weitere Einstellung nach § 775 ZPO beschließen. Aber was mache ich mit dem ja bereits vorliegenden Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages? Weise ich den Schuldner darauf hin, dass der Antrag erneut beim Insolvenzgericht zustellen ist? Nach Beck OK zu § 21 InsO ist für Anträge gem. §§ 850 ff ZPO im Eröffnungsverfahren entsprechend § 36 Abs. 4 ebenfalls das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig. Ist dann maßgeblich, wann der Antrag gestellt wurde? Ich habe keine Kenntnis wann der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde. Wenn ich das Verfahren nach § 775 ZPO einstweilen einstelle, kann ich ja doch nicht noch eine Entscheidung zur Höhe des pfandfreien Betrages treffen?

    Danke für die Antworten.

    Ich habe das Kind jetzt nur anteilig berücksichtigt und es damit begründet, dass dem Schuldner gem. § 850d ZPO jedoch so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Da ein Teil des Unterhalts durch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse gedeckt ist, bedarf der Schuldner nur noch des Differenzbetrages.