Beiträge von Rpf

    Ich muss mich auch nochmal dranhängen mit folgender Frage:

    Beschluss über Betreuerwechsel liegt vor

    Entlassener Betreuer = befreiter Verein Neuer Betreuer = neuer Verein.

    Muss der entlassende Betreuer (= Verein) jetzt eine Schlussrechnung einreichen oder nur die Vermögensübersicht zu den Einnahmen und Ausgaben nebst Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit? Eigentlich heißt es ja, dass bei Betreuerwechsel immer eine Schlussrechnung zu erstellen ist.

    Danke im Voraus.

    Ok. Danke für deine Antwort. Hab einiges an Rechtssprechung jetzt gefunden, die besagt, dass Schmerzensgeldzahlungen nicht als Einkommen und Vermögen angesehen werden.. dann wäre ich ja wieder dabei, dass keine Gerichtskosten erhoben würden.. gleiches gilt dann ja auch für die Betreuervergütung?

    Hallo,

    ich habe hinsichtlich der jährlichen Gerichtskosten mal eine Frage:
    Sofern der/die Betreute Vermögen hat, welches ausschließlich aufgrund einer Schmerzensgeldzahlung stammt, sind dann trotzdem die jährlichen Gerichtskosten zu erheben? Das Vermögen übersteigt den Freibetrag von 25.000 € deutlich.

    Danke im Voraus.

    Hallo,

    ich schließe mich mal mit folgender Frage an.

    Da nach neuem Recht nunmehr zwingend im Genehmigungsverfahren angehört werden muss, stellt sich die Frage wie es sich in solchen Fällen verhält wo aktenkundig ist, dass der/die Betreute den Sachverhalt nicht mehr erfassen (weil dement o.ä.) kann. Muss man hier tatsächlich zur Anhörung raus und im Nachgang einen Verfahrenspfleger bestellen oder kann ich gleich einen Verfahrenspfleger bestellen?

    Wäre die fehlende persönliche Anhörung im evtl. Beschwerdeverfahren ein Grund für eine Unwirksamkeit? Ich denke da vor allem an Grundstücksgeschäfte.

    Entlastung (Verzicht auf Schadenersatzansprüche) stand noch nie im Gesetz (ließ sich allenfalls aus § 397 Abs. 2 BGB ableiten). Und einen Verzicht auf die Schlussrechnung gibts ja ausdrücklich nicht mehr. Stattdessen müsste man die Schlussrechnung ja ausdrücklich verlangen. Schlussrechnung soll ja die Ausnahme sein; eigentlich nur bei Betreuerwechsel und im Fall des § 1872 Abs. 3 BGB. Wobei sich letzteres ja irgendwie zur Regel entwickeln könnte (wenn die Erben nicht aus dem Quark kommen).

    Ja, das ist natürlich richtig.

    Wenn ich aber zu Beginn schon weiß, dass keine Erben vorhanden sind, brauche ich ja keine 6 Monate mit dem anfordern der Schlussrechnung warten sondern könnte sie doch auch gleich anfordern? Ansonsten liegt die Akte mitunter 6 Monate auf Frist, dann frage ich wegen Erben nochmal an und komme dann zum Ergebnis, dass eine Schlussrechnung zu prüfen ist.

    Dann kann ich sie auch gleich prüfen :rolleyes:

    Okay, danke für deine Antwort.

    Vielleicht noch eine andere Frage an dieser Stelle.

    Früher konnten z.Bsp. die Erben dem Betreuer Entlastung erteilen und auf die Prüfung der Schlussrechnung verzichten. Das steht im Gesetz jetzt so nicht drin.

    Wir haben aber noch viele Betreuer, die hier Entlastungserklärungen der Erben (teilweise nicht durch Erbschein/Testament festgestellt) einreichen.

    Wie handhabt ihr solche Fälle?

    Legt man das entsprechend § 1872 Abs. 2 BGB dahin aus, dass der Erbe dann auf die Prüfung der SRL verzichtet? :/

    Okay, die Beiträge hatte ich dann irgendwie anders verstanden.

    Hab gedacht, dass du meinst, dass der Mitarbeiter des Vereins nicht befreit ist und daher eine Schlussrechnung zu prüfen wäre.

    Aber gut dem ist nicht so und natürlich freue ich mich darüber ;)

    Also folgende Formulierung wurde im Bestellungsbeschluss gewählt

    " Als Betreuerin wird bestellt XY als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins Z.

    Für mich ist damit doch aber der Verein als Betreuer bestellt. Die Vergütung wird ja auch an den Verein gezahlt und nicht an die jeweiligen Mitarbeiter, denen dort die Betreuungen übertragen wurden

    Ich schließe mich mal mit folgendem Fall an:

    Betreuung wurde seit 1993 geführt durch einen Betreuungsverein. Es wurden jährlich die entsprechenden Berichte mit Vermögensübersicht zur Prüfung eingereicht aber keine RL. Der Betreute ist Anfang 2023 verstorben.

    Nach dem neuen Recht musst der befreite Verein also keine RL für die Zeit seit 1993 einreichen sondern nur eine Vermögensübersicht (= Übersicht über sämtliche Kontobestände der jeweiligen Konten?) und hierzu die Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich versichern?

    Das halte ich nicht für richtig :-/

    Und muss die eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Rechtspflegers abgegeben werden auch durch den Verein?

    okay, dankeschön.

    Dann können die Betreuer das also eigenständig formulieren in ihrem Vergütungsantrag.

    Ich habe gerade einen ersten Antrag auf Erlass eines Beschlusses über eine quartalsweise Dauervergütung ab dem 08.01.2023 vorliegen.

    Abgesehen davon, dass noch keine entsprechende Beschlussvorlage existiert, frage ich mich, ob ich so einen Beschluss jetzt überhaupt schon erlassen kann.

    Den Antrag hat ein Bestandsbetreuer gestellt, er gilt ja bis zum 30.06.2023 als vorläufig registriert.

    Da ich aber noch nicht weiß, ob die Registrierung bis zum 30.06.2023 erfolgt oder zumindest bis dann beantragt wird, weiß ich auch noch nicht, ob er nach dem 30.06.2023 überhaupt einen Vergütungsanspruch hat.

    Damit kann ich doch jetzt keinen Beschluss erlassen, der Wirkung über den 30.06.2023 hinaus hat, oder?

    Also ich persönlich würde einen derartigen Beschluss derzeit noch nicht machen. Ich würde die Registrierung abwarten. Bei den U3 Bestandsbetreuern ist es ja ähnlich. Die müssen die Sachkunde bis 30.6.2025 nachweisen und erst wenn das nicht erfolgt ist, entfällt die vorläufige Registrierung. Wie verhält es sich mit den dann ausgezahlten Vergütungen, wenn die Registrierung nicht endgültig erfolgt, weil die Sachkunde nicht entsprechend nachgewiesen wird. Da ist mir die eventuelle Mehrarbeit zu viel. Dann zahl ich lieber nach Ablauf eines Quartals aus..

    Meine Frage bzgl. des Formularzwangs aus § 292 Abs. 5 FamFG scheint irgendwie untergegangen zu sein?
    Hat jemand Kenntnis, ob es evtl. Rechtsverordnungen hierzu gibt?

    Hallo zusammen!

    Ich habe mal eine Frage bzgl. der Anträge bzgl. § 292 Abs. 2 und 5 FamFG.

    In Abs. 5 steht, dass die Landesregierungen ermächtigt sind über Rechtsverordnungen für die Dauervergütungsanträge Formulare einzuführen. Und soweit dies erfolgt ist, die Betreuer diese zwingend zu verwenden haben und anderenfalls keine Dauervergütungsbeschlüsse gemacht werden können.

    Hat jemand Kenntnis von derartigen Rechtsverordnungen? Ich habe bisher nichts dazu gefunden :/

    Danke im Voraus!

    Ich hatte eigentlich den Fall gemeint, dass, wenn die Aufwandspauschale 2022 nicht entnommen wurde, sie ja eigentlich 2023 dann nicht mehr entnommen werden darf, wenn danach die 10.000 unterschritten würden. Sondern aus der Staatskasse beantragt werden müsste. Wobei sich mir die Frage stellt, ob so ein Antrag rechtsmissbräuchlich wäre, wenn die Entnahme 2022 zulässig gewesen wäre und der Betreuer das hätte wissen müssen.

    stimmt, das ist ein interessanter Gedanke.

    Wir haben hier jedenfalls jetzt Berufsbetreuer, die Ihren Vergütungsantrag bewusst erst im Januar gestellt haben, damit die Verütung nicht mehr aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden muss, sondern zu Lasten der Staatskasse geht.

    Sie tun das im Interesse Ihres Betreuten.

    Okay stimmt. Daran hatte ich jetzt zuerst nicht gedacht.

    Aber bei den allermeisten Ehrenamtlern ist davon auszugehen, dass sie nicht wissen, dass ab 1.1.2023 eine neue Schongrenze für Vermögen gilt. Wir haben hier immernoch viele, die die Pauschale über 399 € beantragen, weil die Erhöhung an ihnen vorbeigegangen ist.

    Sehe ich es eigentlich richtig, dass die Anträge zur Auszahlung der Pauschale nicht mehr gestellt werden müssen sondern mit Einreichung des Jahresberichtes als gestellt gelten? Dafür scheint es auch keine Übergangsvorschrift zu geben. Sofern das Betreuungsjahr aber in 2022 endete und die Prüfung des Jahresberichtes erst in 2023 erfolgt, gilt das nicht oder?

    Hallo an Alle!

    Der Rechtspfleger ist nach neuem Recht u.a. ja nunmehr zuständig für die Bestellung von Verhinderungsbetreuern (bei rechtlicher Verhinderung).

    Wenn ein Betreuer aufgrund längerer Krankheit ausfällt und ein Verhinderungsbetreuer bestellt werden muss, ist dann der Rpfl. oder der Richter zuständig?

    Krankheit stellt in meinen Augen keine rechtliche Verhinderung dar. Das wäre zbsp. der Fall, wenn der Betreuer (= Sohn des Betreuten) das Grundstück des Betreuten verkaufen will und zwar an sich selbst.

    Danke für eure Hilfe.

    Nein, lt BGH (ständige Rspr seit 2010) haben die beiden Berechnungen nix miteinander zu tun. Einmal VBVG, das andere mal BGB, siehe zB https://openjur.de/u/2364576.html

    Übrigens kann bei Ehrenamtlern noch was passieren: Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht in 2022. Vermögensstatus über 5.(400) und unter 10.000 €. Betreuer hat auch AK Vermögenssorge. Könnte also ohne Beschluss entnehmen (soweit Geld auf Girokonto). Entnahme passiert aber bis 31.12.22 nicht (unterschiedliche Gründe sind denkbar, öfter habe ich gehört, dass Ehrenamtler glauben, erst müsste der Rechtspfleger die Entnahme „gestatten“, zB durch einen Hinweis beim Prüfungsvermerk der RL. Oder aus schierer Unkenntnis).

    Danke. Also vermögend aus der Landeskasse.

    Der "Vergleich" zur Aufwandspauschale war nur bzgl. des endenden Abrechnungszeitraumes (entweder in 2022 oder 2023).

    Bzgl. der Aufwandspauschale dürften dann richtigerweise aber auch nur 400 € entnommen werden, wenn der Anspruch 2022 entstanden ist. Also müsste man bei den Rechnungslegungen dann darauf achten, dass nicht zufällig schon 435 € entnommen wurden. Obwohl hier auch idR nie ohne "Zustimmung des Rechtspflegers" entnommen wurde ;):saint:

    Ergänzung:

    Wenn man überhaupt dazu kommt eine Rechnungslegung prüfen zu müssen.