Beiträge von mv11

    Es gibt dazu von Prof.Dr.Krafka in ZPG 2024, 53 einen entsprechenden Aufsatz, der aus meiner Sicht überzeugend ist. Ich habe mich von der negativen Abfindungsversicherung jedenfalls verabschiedet und trage auf einfache Anmeldung den Sonderrechtsnachfolgevermerk ein.

    Da die professionellen Beteiligten ab dem 01.01.2024 in § 173 Abs.2 Nr.1 ZPO aufgenommen werden, müssen wohl u.a. die Berufsbetreuer ein elektronisches Postfach zum Empfang elektronischer Nachrichten des Gerichts einrichten. Da dürfte "Mein Justizpostfach" doch schon mal weiterhelfen. Gleiches gilt dann auch für Dolmetscher, Gutachter etc. Das Gericht muss nicht, kann aber elektronische Nachrichten versenden. Und viele machen es ja auch schon.

    Ist das wirklich kostenfrei nutzbar? Würde gern die Berufsbetreuer darauf hinweisen, wir bekommen nächstes Jahr die E-Akte und wenn bis dahin keine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung für die Berufsbetreuer kommt sehe ich etwas schwarz. Bisher berichten die wenigen Betreuer die den ERV nutzen dass die Einbindung des ebo in deren Programme recht kostenintensiv ist.

    Vollständig kostenfrei. Man muss eine Bund ID haben, die man aber auch bei einer kostenfreien Anmeldung auf der Seite id.bund.de ganz einfach bekommt. Für Betreuer vielleicht eine Alternative, wobei eine Einbindung ins Programm tatsächlich wohl nicht möglich ist. Es müssen PDF's erstellt werden, die dann an die Behörden, aber auch Rechtsanwälte und Steuerberater über "Mein Justizpostfach" versandt werden können.

    Nun gibt es auch ein kostenloses Bürgerpostfach für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz mit dem Namen "Mein Justizpostfach". Erreichbar über die Seite https://ebo.bund.de

    Zur Nutzung wird eine Bund ID benötigt und dann kann es los gehen. Mal schauen, wie es zukünftig genutzt wird...

    Auch wenn wir hier dieses Thema abgeschlossen haben, kommt es nun nochmals durch das DiRUG etwas hoch. Der Gesetzgeber hat hier nun als zweite Anlage zu § 2 Absatz 3 GmbHG ab dem 01.08.2022 ein Musterprotokoll für die Gründung einer Ein- und Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation eingeführt. Diese Anlage ist fast mit dem bisherigen (und nicht geänderten Musterprotokoll) identisch, allerdings geht Nr.4 (der ausdrücklich die Benennung von mehreren Geschäftsführern erwähnt) noch etwas weiter:
    "Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten."
    Hier wird also in Nr.4 des Musterprotokolls nicht nur die Bestellung von Geschäftsführern abgehandelt, sondern auch eine allgemeine Vertretungsregelung festgelegt.

    Ändert dies die mehrheitliche Ansicht zum bisherigen Musterprotokoll (später Anlage 1 zu § 2 Absatz 3 GmbHG)? Oder ist diese unterschiedliche Regelung des Gesetzgebers ohne tieferen Sinn und dieser hat sinnfrei einmal so und einmal anders Regelungen in die Musterprotokolle geschrieben?

    Darf ich diesen Post noch einmal hoch holen? Oder weiter nicht nach Sinn und Unsinn fragen. :flucht:

    Danke für eure Rückmeldungen :)

    Der § 16 GmbHG könnte mir die Sache retten, wenn es sich hier nicht um eine Altliste von vor dem MoMiG handeln würde. Das scheint ja nach wie vor recht umstritten zu sein, ob die Wirkungen des neuen § 16 auch für die Altlisten gelten.

    Wirklich? Ich habe hier gar keine Zweifel, dass § 16 GmbHG für alle Gesellschafterlisten gilt, die dem Handelsregister vorliegen. Selbst wenn sie nur in Papierform hier vorliegen. Warum sollte etwas anderes gelten? Die Liste hat schon immer den aktuellen Gesellschafterbestand ausgewiesen. Es wird jetzt nur an die Liste strengere Rechtsfolgen verknüpft.

    Also eine neue Liste vom Geschäftsführer (notfalls mittels Zwangsgeld) werden wir m.E. nicht vom Geschäftsführer erlangen können. Dazu ist die Sachlage (ist der Gesellschafter überhaupt Tod?) nicht ausreichend.

    Aber: Die Gesellschaft sollte selbst ein Interesse an der Ermittlung des Gesellschafters (ggf. seiner Erben haben). § 16 Abs.1 GmbHG ist hier eindeutig. Die in der Liste verlautbarten Gesellschafter sind zu den Gesellschafterversammlungen einzuladen. Ohne ordnungsgemäße Einladung keine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Notfalls muss über eine Abwesenheitspflegschaft nachgedacht werden. Meine ich.

    Die Gesellschaft sollte im Eigeninteresse tätig werden, denn ohne Beteiligung aller in der Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter, wird es schwierig Beschlüsse zu fassen...

    Bei einer Einreichungspflicht wäre ich vorsichtig. Ist der fragliche Gesellschafter nach dem Geburtsdatum über 120 Jahre alt oder was spricht zwingend für seinen Tod? Wenn kein Erbe bekannt ist, was soll der Geschäftsführer dann in die Liste rein schreiben? Die Erben nach dem verstorbenen X - dann kann auch nur X stehen bleiben. Der Informationsgewinn wäre der Gleiche.

    Sind die vielen Kaufleute dann eine GbR oder als welche "Person" handeln sie denn jetzt? Eine Firma kann dann ja schließlich nur ein Musskaufmann führen, also muss der nicht eingetragene Kaufmann xy Musskaufmann gewesen sein. Die Eintragung seiner (weiter bestehenden) Firma muss daher ins HRA eingetragen werden...

    tom den Sarkasmus habe ich schon verstanden und daher auch etwas zynisch geantwortet... 8)

    Hier besteht zum Beispiel das rein praktische Problem, dass es eigentlich niemand gibt, der zu mindest zum Teil Registersachen machen könnte, da RegisSTAR auch ein wenig Schulung und Einarbeitung notwendig macht und in den anderen Abteilungen wegen Einführung der elektronischen Akte mit eIP etc. gefühlt gerade alles zusammenbricht. Selbst wenn wir verlässlich und begründbar mit xx Urkunden zusätzlich ab 01.01.2024 rechnen würden, würde es nicht mehr Personaleinsatz geben können, da diese einfach nicht da sind und auch nicht zur Verfügung gestellt werden.

    Da finde ich es ohne Sarkasmus und Zynismus sehr löblich, das anderswo es tatsächlich noch vernünftig zu geht. Hier werden wir unser Bestes tun, was wahrscheinlich zu längeren Wartezeiten für die Vereine führen wird. Und der Grundstückserwerb durch eine GbR will dann ab dem 01.01.2024 besser geplant sein, da ja zumindest vor Auflassung die Registereintragung der GbR notwendig wird. Die Immobilienwirtschaft darf sich dann gerne bei der Justiz über lange Wartezeiten beschweren und mit dem Untergang des Abendlandes drohen. Nur wenn von Außen immer wieder Druck erzeugt wird, wird die Personalausstattung der Justiz in der Prioritätenliste nach vorne rutschen.

    Zum Thema Steuervergünstigungen: ist dies mit dem MoPeG nicht unabhängig auf der Tagesordnung? Für mich war die jetzige Steuerbehandlung eh nicht nachvollziehbar, da die Rechtsfähigkeit der GbR doch nun schon länger anerkannt ist und es auch schon bislang eine Personengesellschaft war. Da ist es doch nur konsequent, die GbR genauso wie eine OHG oder KG steuerlich zu behandeln. Mag ja die Attraktivität einer GbR schwächen, aber welche "Ausweichkonstruktionen" gesellschaftsrechtlicher Art gibt es dann für die "Steuersparer"? Eine Stiftung? Man wird als Unternehmer um eine gewisse Transparenz nicht mehr herum kommen, obwohl dies bei einer GbR ja immer noch möglich ist. Und dies ist auch gut so.

    Da ich mich privat gerade damit beschäftige:

    Werden Hauseigentümer, die gemeinsam eine Photovoltaik-Anlage betreiben und auch Strom einspeisen, nicht auch zu einer GbR und bekommen eine neue Steuernummer?

    Treten sie damit nach außen auf und fallen daher unter die Pflicht, sich ins Register eintragen zu lassen?

    Rechtsfähig bedeutet bei den GbR's nach dem MoPeG nicht gleich Eintragungspflichtig. Theoretisch darf dies jede GbR für sich entscheiden, ob es eine Eintragung wünscht oder nicht. Nur GbR mit Grundeigentum oder Gesellschaftsanteilen bei einer anderen eingetragenen Gesellschaft müssen sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen.

    Geht doch eh' alles superschnell, genau wie mit den onlinegegründeten GmbHs, die innerhalb von 2 Werktagen eingetragen werden.

    Oder so ähnlich :teufel:

    Gab es die bisher schon tatsächlich? Wir haben uns hier nämlich überlegt, wie wir praktisch damit umgehen und die Geschäftsstellen überhaupt erkennen, dass es sich hier um eine Onlinegründung handelt. Letztlich sind "normale" Registersachen ja alles Eiltsachen -> § 25 HRV. Danach sind "Onlinegründungen" übrigens innerhalb von 10 Werktagen in der Regel einzutragen. Wobei grundsätzlich über die Eintragung ünverzüglich nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden ist.... Grau ist alle Theorie.