Beiträge von sumi-e

    Nachtrag:
    Oder besser:
    Man schreibt erst den Namen mit normalem "c" und gibt diesen Baustein ins GB. Danach öffnet man einen Freitext-Baustein und gibt damit nur den Akzent (ohne Buchstaben) "´" an der Stelle des eben eingefügten Bausteins ins GB und verschiebt den Akzent dann an die richtige Stelle.

    Hab ich schon gemacht, wenn der Buchstabe anders nicht darzustellen war. Klappt ganz gut.

    "Allerdings wurde mir vom OLG auch der Hinweis gegeben, ich solle die Eintragung möglichst nicht "wegen technischer Undurchführbarkeit" ablehnen."


    Warum denn eigentlich nicht? Weil dann mehr Arbeit auf das ohnehin überlastetete (und das meine ich nicht ironisch!) IT-Dezernat zukommen könnte? Dann darf der zuständige Dezernent eben kein "Radfahrer" sein. Statt nach oben zu buckeln und nach unten zu treten könnte er ja auch mal mit Brust raus, Bauch rein beim Präsidenten vorstellig werden, damit dieser seine bereits längere Zeit gezeigte Lethargie abschüttele und seinerseits beim Minister vorstellig würde. Vielleicht würde es ja helfen, Fakten am intriganten Ministeriumsapparat vorbei an den Mann zu bringen. Aber solange nicht einmal der Versuch unternommen wird... ist eben der Rechtspfleger gefragt!:teufel:

    Stimme ich Dir zu. Vor allem, wenn ich an die sorbischen "Sonderzeichen" denke (und das nicht nur im GB, sondern auch im HR).
    Wie machen das eigentlich die Kollegen in Sachsen, klappt das da?

    Ich denke mal, dass der Bezi recht hat. Wenn die Erbschaft angenommen wurde, hat der Erbe doch auch für die mitvererbten Schulden aufzukommen - oder? Hab von Nachlass echt keine Ahnung mehr... ;)


    Um von der lebenden PKH-Partei Zahlungen anzufordern, müsste es einen entsprechenden Beschluss geben, in dem diese angeordnet wurden.

    Man kann Erben einer verstorbenen PKH-Partei nicht dahingehend benachteiligen, dass diesen ohne Beschluss über die Abänderung der PKH einfach die verauslagten Kosten zum Soll gestellte werden.

    Da jedoch mit dem Tod die PKH erlischt, besteht m. E. keine Grundlage, einen entsprechenden Beschluss gegen die Erben zu erlassen oder Forderungen von diesen einzuziehen.

    :zustimm:

    zu 1) Wenn etwas streitig ist, dann schließe ich mich der Meinung an, die mich (mehr) überzeugt. Oder kreiere ggf. eine eigene. ;)
    Beim Revisor läuft das nicht anders. Und falls das dann mal "pro Anwalt" sein sollte, dann ist es eben so.

    Oder vertritts Du immer die Meinung, die dem Anwalt die meisten Gebühren kürzt?

    zu 2) Warum sollte der Revisor Erinnerung einlegen, wenn er die Festsetzung für rechtmäßig hält?

    btw: DU prüfst die Festsetzungen Deiner Kollegen???

    Es wird ein Gesetz geben, "nach dem die Übertragung auf den Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten nicht möglich sein wird." Darin wird § 20 Abs. 2 RPflG allenfalls in der Begründung eine Erwähnung finden. Aber das Gesetz wird ausdrücklich regeln, dass § 73a Abs. 4 bis 8 SGG, § 166 Abs. 2 bis 6 VerwGO und § 142 Abs. 3 bis 7 FGO keine Anwendung finden. Damit wäre die Übertragung in allen Gerichtsbarkeiten des Landes ausgeschlossen.


    Mir kam zu Ohren, dass auch Brandenburg darüber nachdenkt, derlei Übertragungen auf den UdG (gehobener Dienst) in den Fachgerichtsbarkeiten auszuschließen, also das wie in Sachsen-Anhalt zu regeln. Kann das ein Brandenburger bestätigen?

    Ja. Ein entsprechender Gesetzesentwurf lag mir vor 2 Wochen zur Stellungnahme vor.

    Ja, das ist so. Das geht ja komplett zu Lasten des Auftraggebers.

    Nicht unbedingt.
    Wenn die Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden, dann kann vom Kläger noch Entschädigungsantrag gestellt werden.
    Die Frist des § 2 JVEG beginnt dabei mit Zustellung des Übernahmebeschlusses (Meyer-Ladewig SGG, 10. Auflage, RdNr. 16b zu § 109).

    Habe trotz intensiver Suche zum Thema Verbindung nichts zu meinem Problem gefunden. Falls es doch schon etwas dazu geben sollte, bitte verlinken.

    Bei der Verbindung von Verfahren kann der RA wählen, ob er die vor der Verbindung in jedem Einzelverfahren entstandenen Gebühren oder ob er nur die Gebühren für das verbundene Verfahren geltend macht.
    Gilt das Wahlrecht für jede Gebühr einzeln oder muss sich der RA bei seinem Antrag insgesamt entscheiden?

    In meinem Fall sind vor Verbindung sowohl VerfG als auch TermG entstanden. Im PKH-Antrag beantragt der RA jetzt nur eine Verfahrensgebühr aber 2 Terminsgebühren. Mein Problem ist jetzt: Hat der RA ein Wahlrecht bei der VerfG und auch noch mal extra ein Wahlrecht bei der TermG oder hat er sein Wahlrecht schon in dem Moment ausgeübt und verbraucht, indem er die VerfG nur einmal für das verbundene Verfahren geltend macht und hätte das bei der TermG dann auch so machen müssen?

    Ich habe speziell dazu weder etwas in der Kommentierung noch Rechtsprechung gefunden.

    Streitig.

    Nach z. Bsp. Kalthoener RdNr. 216, Zöller ZPO, 27. Auflage, RdNr. 5 zu § 115 und BeckOK ZPO, RdNr. 83.1 zu § 115 ist eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG als Einkommen zu betrachten und auf entsprechende monatliche Leistungen für die Zukunft umzurechnen.
    Wenn die ASt. wieder einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, zählt der dann nicht verbrauchte Rest der Abfindung zum Vermögen.

    Nach v. a. arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Störtebecker) ist die Abfindung als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.
    Ich würde auch eine Einmalzahlung anordnen.

    Man muss unterscheiden, ob die nachträgliche Stellungnahme das Gutachten ergänzt, weil es dem Gutachtenauftrag nicht insgesamt entspricht - dann liegt ein einheitlicher Auftrag vor - oder ob der Auftrag nachträglich erweitert wird (Nachtragsgutachten) und dem Sachverständigen neue wesentliche Tatsachen (ggf. nach Änderung der Rechtslage) zur Begutachtung unterbreitet werden - dann neuer Auftrag (Binz u. a. GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl., RNr. 4 zu § 24 JVEG oder Meyer/Höver/Bach JVEG, 25. Aufl., RNr. 24.4).