Beiträge von Toom66

    Hallo liebe Gemeinde,

    mein Eigentümer ist verstorben. Er war Schweizer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Nunmehr wird mir eine Bescheinigung der amtlichen Liquidation gem. Art. 593 ff. ZGB vorgelegt. Der dort aufgeführte Liquidator verkauft das Grundstück.

    Gem. Art. 596 ZGB erfolgt die Veräußerung der Grundstücke des Erblassers durch öffentliche Versteigerung. Aus freier Hand darf der Verkauf nur mit Zustimmung aller Erben durchgeführt werden.

    Ich frage mich nun ob der Verkauf so möglich ist und/oder ob ich noch die Zustimmung aller Erben in grundbuchkonformer Form benötige?

    ... Auf der beigefügten Flurkarte sind die beiden Grundstücke komplett ausschraffiert/markiert.

    Eine Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erfoderlichen Grundstücksteil liegt nicht explizit vor...

    Was ist denn zur Bedeutung der kompletten Ausschraffierung gesagt worden ? Wird auf die Ausschraffierung verwiesen und wenn ja, mit welchen Worten?

    Die angesprochene Flurkarte mit den Ausschraffierungen ist lediglich einer Beschlussvorlage und Vollmacht der Stadt, die Eigentümer des Grundstücks ist, beigefügt. In der notariellen Urkunde wird immer nur von den Grundstücken x und y besprochen und ein näherer Bereich ist nicht beschrieben. Eine Bezugnahme auf eine Karte ist auch nicht zu entnehmen.


    Weiterhin wurde im Vertrag ein 'Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücksteils (Erbbaurechtsfläche) zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten' bewilligt. Dies wurde aber in Nachtragsurkunde abgeändert in ein Vorkaufsrecht an beiden (kompletten) Grundstücken.

    Hallo liebe Gemeinde,

    Inhalt des Erbbaurechts ist das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude'. ..Nunmehr bewilligt der Erbbauberechtigte eine Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch mit folgenden Inhalt: 'Das Recht, das dienende Grundstück zur Sicherung von Ausgleichsflächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, hier als Aufforstungsfläche zu nutzen' für den jeweiligen Grundstückseigentümer der vom Erbbaurecht betroffenen Flurstücke, also Grundstückseigentümer. Weiterhin soll die Grunddienstbarkeit bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden.....

    Ist das Erbbaurecht denn überhaupt auf den für das Bauwerk (Flugplatz mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude) nicht erforderlichen Grundstücksteil erstreckt worden ?

    Auf dem Flugplatz selbst wird ja wohl kaum eine Aufforstungsmaßnahme durchgeführt werden.

    Es liegt außer dem Erbbaurechtsvertrag, indem beschlossen wurde, dass Inhalts des Erbbaurechts das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude' auf den beiden Grundstücken ist, nichts weiter vor. Auf der beigefügten Flurkarte sind die beiden Grundstücke komplett ausschraffiert/markiert.

    Eine Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erfoderlichen Grundstücksteil liegt nicht explizit vor.

    Neben der Flugzeughalle und den Sozialgebäuden ist das Grundstück eine riesige Grasfläche. Die Landebahn (auch Grünfläche) kann man anhand der Markierungen erkennen. Weitere Eingrenzungen sind nicht ersichtlich. Bei der beigefügten Flurkarte zur beabsichtigten Aufforstungsmaßnahme soll eine Fläche des Grundstücks belastet werden, die weit vor der Landebahn liegt. Aber die dürfte doch dann nicht mit dem Erbbaurecht an sich belastet sein oder bin ich da falsch?

    Und schonmal Danke für alle bisherigen Anregungen :)

    Hallo liebe Gemeinde,

    Ich habe hier einen Antrag der mir Fragen aufwirft.
    Vorliegend gibt es ein Grundstücksgrundbuch mit zwei Grundstücken und ein Erbbaurecht, was auf diesen zwei Grundstücken lastet. Inhalt des Erbbaurechts ist das 'Haben eines Flugplatzes mit der sich darauf befindlichen Flugzeughalle nebst Sozialgebäude'.

    Nunmehr bewilligt der Erbbauberechtigte eine Grunddienstbarkeit im Erbbaugrundbuch mit folgenden Inhalt: 'Das Recht, das dienende Grundstück zur Sicherung von Ausgleichsflächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, hier als Aufforstungsfläche zu nutzen' für den jeweiligen Grundstückseigentümer der vom Erbbaurecht betroffenen Flurstücke, also Grundstückseigentümer. Weiterhin soll die Grunddienstbarkeit bei den herrschenden Grundstücken vermerkt werden.

    Schöner/Stöber besagt ja in Rn. 1840, dass eine Dienstbarkeit an einem Erbbaugrundstück nur im Rahmen der eigenen Befugnisse des Erbbauberechtigten bestellt werden kann. Meiner Meinung nach passen die Befugnis zum Haben eines Flugplatzes mit der hier bewilligten Grunddienstbarkeit nicht bzw. erschließt sich mir auch der Sinn der Sache nicht richtig.
    Wie seht ihr das?

    Weiterhin verwirrt es mich, dass hier eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Grundstückseigentümer bewilligt wird. Wie würde hier denn der Herrschvermerk aussehen?

    Für Hilfen und Anregungen wäre ich sehr dankbar. :) Kann auch sein, dass ich hier vollkommen was übersehe, da mich bisher kaum mit Erbbaurechten beschäftigen musste.

    Hallo,

    ich habe hier eine Konstellation, die mir Fragen aufwirft. Ich habe bisher noch nichts ganz passendes gefunden.

    Meine Eigentümerin ist vor einiger Zeit verstorben und laut Erbschein von Ihren 5 Kindern A, B, C, D, E gleichanteilig beerbt wurden. Diese haben einen Erbausauseinandersetzungsvertrag geschlossen indem B und C jeweils ein Grundstück alleine bekommmen und mehrere Grundstücke an A, B, C, D zu je 1/4 gehen. Die Eigentumsumschreibungen wurden ohne Voreintragung der Erben vorgenommen.
    Es geht ein Vertrag ein, indem A, B, C, D eines dieser Grundstücke an Z verkaufen und die Eigentumsumschreibung beantragen. Kurze Zeit später kommt der Beschluss des Nachlassgerichts, dass der Erbschein eingezogen wird, da hinterher ein Testament aufgetaucht ist. Dieses gemeinschaftliche Testament mit dem vorverstorbenen Ehemann wurde aufgrund einer Gläubigeranfrage in der alten Akte des Ehemannes gefunden. Die Widerverwahrung wurde damals nicht verfügt, weshalb es erst jetzt eröffnet wurde.
    In dem Testament wurden B, C, D, E gleichanteilig als Erben eingesetzt. A wurde enterbt.
    Den Antrag auf Eigentumsumschreibung auf Z habe ich jetzt zu bearbeiten.

    Nun stellen sich mir zwei Fragen..

    Welche Auswirkung hat das auf meinen Vetrag hinsichtlich der Eigentumsumschreibung auf Z?
    Welche Auswirkungen hat das auf den ursprünglichen Erbauseinandersetzungvertrag indem B und C jeweils ein Grundstück alleine bekommmen haben und mehrere Grundstücke A, B, C, D zu je 1/4? Grundsätzlich haben ja alle 5 Kinder den Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, jedoch ohne Kenntnis des Testaments und der wohl anderen Erbfolge.

    Ich hoffe ich konnte es halbwegs verständlich ausdrücken.

    Hallo ich hänge mich mal an dieses Thema dran!

    Sachverhalt ist folgender: Es ist eine Briefgrundschuld eingetragen. Der Notar beantragt unter Einreichung der Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin die Löschung der Grundschuld. Die Grundschuld wird ausversehen gelöscht, obwohl der Brief nicht eingereicht wurde. Ein paar Tage nach Freigabe ist das Versehen aufgefallen. Ein Einsichtsverbot wurde gesetzt und mit dem Notar wurde Kontakt aufgenommen zwecks Verbleib des Briefes. Nach mehreren Wochen teilt der Notar mit, dass die Eigentümerin nicht reagiert und er nicht weiß wo der Brief ist.

    Nun kriege ich die Akte vorgelegt. Meine ersten Gedanken gingen zum Amtswiderspruch. Aber für wen trage ich den ein? Für den ursprünglichen Gläubiger? Ohne den Brief weiß ich ja nicht sicher wer jetziger Gläubiger ist.

    Danke schonmal für eure Mithilfe.

    Hallo liebe Gemeinde,

    ich habe folgende Problematik: Eine Erbin hat vor ca. 15 Jahren ihren Erbteil auf eine Stiftung ohne Gegenleistung übertragen. In dem Vertrag wurde aufgeführt, dass der Nachlass nur aus verschiedenen Grundstücken im Bezirk des Grundbuchamtes xyz besteht. Nun reicht mir der Notar eine Abschrift des Vertrages ein mit dem Hinweis, dass in meinem Grundbuchbezirk noch weitere Grundstücke aufgetaucht sind, die zum Nachlass gehören und beantragt die Grundbuchberichtigung. Weiterhin wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung von vor 15 Jahren beigefügt in der eben nur die Grundstücke vom Grundbuchamt xyz benannt sind. In der Urkunde ist formuliert, dass die Beteiligten bewilligen und beantragen, die Erbteilsübertragung in den im Vertrag angegebenen Grundbuchstellen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen. Der Notar ist natürlich Vollmacht zur Durchführung des Rechtsgeschäftes erteilt.

    Würdet ihr das anhand des damligen Vertrages und der damaligen UB eintragen? Oder eine UB bezgl. meiner Grundstücke fordern?
    Mir ist bewusst, dass eine Erbteilsübertragung nur komplett erfolgen kann. Manche Notare haben ja auch meist noch irgendwie eine Formulierung, die das nochmal klarstellt. In der Urkunde ist immer nur von dem ungeteilten Nachlass bestehend aus dem Grundbesitz beim Grundbuchamt xyz die Rede, was mich gerade etwas verwirrt. Ich hoffe ihr könnt mir helfen :)

    Danke für die Antworten. Den Paragraphen hatte ich gar nicht auf dem Schirm.

    Bei meinem Sachverhalt ist es jetzt so, dass die Versicherung schon das Geld an den Nachlasspfleger ausgezahlt hat. Er verwaltet das Geld gesondert treuhänderisch. Also haben hier die entfernteren wohl keine Chance mehr auf die Versicherungszahlung, wenn ich das richtig verstanden habe :gruebel:

    Ich wollte jetzt auch zu meiner Frage keinen eigenen thread eröffnen und denke, dass es hier gut reinpasst:

    Thema: Leistungen aus der Lebensversicherung an gesetzliche Erben

    Ich bin mir gerade nicht sicher, wem in einer Nachlasssache die Lebensversicherung zusteht. Als Begünstigte sind 'die gesetzlichen Erben' eingesetzt. Jetzt hat ein Teil der gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Entferntere Verwandte haben die Erbschaft angenommen und jetzt einen Erbschein beantragt. In diesem Erbschein werden ja diese entfernteren Verwandten als Erben ausgewiesen. Steht Ihnen jetzt als im Erbschein genannten gesetzlichen Erben die Zahlungen der Lebensversicherung oder trotzdem den 'eigentlichen vorrangigen gesetzlichen' Erben zu, die die Erbschaft ausgeschlagen haben? Hab ich also zwei verschiedene Personenkreise, wovon einem die normale Nachlassmasse und einem die Zahlungen aus der Lebensversicherung oder habe ich nur die im Erbschein ausgewiesenen gesetzlichen Erben denen beides zusteht? Wie seht ihr das? Ich hoffe man versteht halbwegs den Sachverhalt.

    Danke :)

    Das Erbausschlagungsverfahren dürfte beim Nachlassgericht des letzten Aufenthaltes laufen. Es ist m.E. gefährlich, wenn zwei Gerichte tätig sind.
    Lösungsvorschlag:
    Einen Nachlasspfleger, der am Ort der Mietwohnung sein Büro hat, fragen, ob er bereit wäre, das Amt zu übernehmen. Sofern dieser entsprechend antwortet, den Nachlassvorgang an das Gericht des letzten Auftenthaltes senden mit dem Hinweis, dass der Nachlasspfleger im Wege der Rechtshilfe an deinem Gericht verpflichtet werden kann.

    Ich bin das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und bin demzufolge ja auch für die Ausschlagungserklärungen zuständig.

    Dankeschön. Dann werde ich mir wohl einen Nachlasspfleger am Ort y suchen und das zuständige Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe bitten die Verpflichtung vorzunehmen.

    Liebe Gemeinde,

    ich habe über die Suchfunktion keine richtigte Lösung für mein Problem gefunden.

    Meine Erblasserin hate ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim in meiner Stadt (x). Sie hatte aber bevor sie in das Heim gekommen ist noch eine Wohnung in einer ca. 350km entfernten Stadt (y). Alle erbberechtigten Personen haben das Erbe ausgeschlagen. Es ist jetzt lediglich noch die Wohnung an Ort y vorhanden. Der Vermieter beantragt 'zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen und zur Sicherung des Nachlasses der Wohnung der unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft.' Das Heim teilte mir mit, dass Sie über Vermögen oder ähnliches keine Kenntnis besitzen. Der Sohn, der ausgeschlagen hat, hätte sich wohl um alles gekümmern. Der Sohn hat bei seiner Ausschlagung angegeben, dass der Nachlass vermutlich überschuldet ist. Für weitere Nachfragen errreiche ich ihn nicht.
    Es wäre somit jetzt die Überlegung, was ich mit meinen Antrag auf Nachlasspflegschaft mache. Wenn ich einen Nachlasspfleger hier bestelle, würde dieser zur Wohnung fahren und schauen, ob irgendwelche Vermögenswerte in der Wohnung sind. Ich habe jedoch wohl auch kein Vermögen aus dem Nachlass aus dem ich ihm hier unter anderem seine Fahrtkosten gestatten kann.
    Könnte man sich eventuell auf den Standpunkt stellen, dass durch die Wohnung ein Sicherungsbedürfnis besteht und ich könnte das Verfahren zur Nachlasspflegschaft an Gericht y gem. § 344 Abs. 4 FamFG abgegen? Was würdet ihr in meiner Situation machen?

    Danke schonmal im Voraus. :)

    Grundsätzlich ist das ja kein Hauptverhandlungstermin, es wurde nicht zur Sache aufgerufen. Es wurde jedoch zur Hauptverhandlung an dem Tag geladen, wo die persönliche Rücksprache stattfand.

    Aber doch nicht in in dieser Sache? Oder verstehe ich Dich da falsch? Für mich klingt es so, als wären die Beteiligten alle vor Ort wegen einer anderen HV, und bei der Gelegenheit haben sie dieses Verfahren hier besprochen. Dafür gibt es keinesfalls eine Terminsgebühr, auch keine 4102.

    4141 könnte entstanden sein.

    Ich vermute, da der angesetzte Termin auf den Nachmittag datiert, dass der Rechtsanwalt und der Staatsanwalt aufgrund eines anderen Verfahrens schon vorher am Gericht anwesend waren und das sie sich nach diesem anderen Verfahren über mein Verfahren besprochen haben und dazu der Vermerk von dem Richter stammt. In der Vfg. vom Richter zu seinem Vermerk hat er den HVT aufgehoben und abladen verfügt.

    Der Rechtsanwalt beantragt neben der Nr. 4018 VV RVG weiterhin auch Reisekosten zu 1/2 für den Termin/Tag.

    Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG dürfte nicht in Betracht kommen, da vorher schon zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben.

    Hallo liebe Gemeinde,

    ich habe hier einen Fall, wo ich ein bisschen auf dem Schlauch stehe.

    Der Rechtsanwalt rechnet seine Pflichtverteidigergebühren ab und macht u.a. eine Terminsgebühr für eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gem. Nr. 4108 VV RVG geltend.

    An diesem Tag ist ein Vermerk des Richters, wonach anlässlich eines vorangegangenden Termins persönlich mit dem RA und dem StA Rücksprache gehalten wurde. Der StA erklärte hier Einverständnis mit einer vorläufigen Einstellung. Der RA stimmmte für den Angeklagten ebenfalls zu.

    Grundsätzlich ist das ja kein Hauptverhandlungstermin, es wurde nicht zur Sache aufgerufen. Es wurde jedoch zur Hauptverhandlung an dem Tag geladen, wo die persönliche Rücksprache stattfand.

    Welche Gebühren bekommt denn der Rechtsanwalt jetzt dafür?

    Liebe Grüße und danke für die Hilfe :)

    Hallo liebe Gemeinde, da ich noch relativ neu im Nachlass bin, bräuchte ich mal eure Hilfe. Mir liegt eine Nachlassakte vor in der von einem Gläubiger (Bank) ein Erbscheinsantrag gestellt wurde. Daraufhin wurde ein Beschluss erlassen, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt wurde und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurückgestellt wurde. Nunmehr wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Erbschein erteilt. Jetzt liegt ein Schreiben von den im Erbschein ausgewiesenen Erben 3 Monate nach Erteilung vor, dass sie gegen den ausgestellten Erbschein Beschwerde einlegen.
    Wie ist jetzt der weitere Verfahrensgang?

    Die Beschwerde wird damit begründet, dass sie die Erbschaft nachweislich ausgeschlagen haben. Die Ausschlagungserklärung bzw. Anfechtung der Fristversäumung lag auch vor, jedoch hat meine Vorgängerin entschieden, dass Sie bereits viel früher von dem Erbfall informiert wurden. Die Erben haben die Erbschaft erst nach Anhörung zum Erbscheinsantrag ausgeschlagen. Laut eigener Aussage hatten sie erst seit dem Tag Kenntnis davon, dass Sie ausschlagen müssen. Das Gericht hat die Erben vom Anfall der Erbschaft sowie die Möglichkeit der Ausschlagung bereits mit Schreiben vor 3 Jahren informiert. Diese Schreiben wurden jedoch nur per einfachen Brief geschickt und wollen zwei der drei Erben nie erhalten haben. Der eine Erbe gab an, dass der Brief von seiner Mutter zurückgeschickt wurde, eine Rücksendung ist aus der Akte jedoch nicht ersichtlich. Weiterhin wurden die Erben auch vor etwa 3 Jahren vom Anfall der Erbschaft aufgrund Ablaufs der Ausschlagungsfrist von der Bank benachrichtigt. Daraufhin meldete sich eine der Erben telefonisch bei der Bank und gab an einen Termin mit einem Rechtsanwalt diesbezüglich vereinbart zu haben. Die anderen Erben gaben an diese Schreiben nie erhalten zu haben. Entsprechende Nachweise der Bank liegen vor. Daraufhin wurde der Erbschein erlassen.
    Das Schreiben des Gerichts sowie der Bank wurden an die Adressen geschickt, wo die Erben zu dem Zeitpunk beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren.

    Wie seht ihr die Sache?

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe :)

    Ich werde auch erstmal so vorgehen, wie DippelRipfl geschrieben hat. Jedoch befürchte ich, dass mir mitgeteilt wird, dass kein Betreuer bestellt wurde bzw. keine Bevollmächtigung vorliegt.
    Müsste ich dann warten bis ein gesetzlicher Vertreter für den Komapatienten bestellt wird oder kann ich ggf. auf eine Anhörung verzichten?

    Für die Tante liegt ein polnischer Erbnachweis mit Übersetzung vor, wonach sie von ihrem Sohn und ihrer Tochter jeweils zur Hälfte beerbt wurde.

    In der Akte befindet sich noch eine Entlastungserklärung des Sohnes der Tante. Diese datiert von vor 3 Monaten und hier erteilt er dem Nachlasspfleger Entlastung für die Führung der Nachlasspflegschaft und verzichtet auf Schlussabrechnung gegenüber dem Nachlassgericht. Außerdem bittet er das Amtsgericht durch Beschluss den Nachlasspfleger zu ermächtigen die Konten der Erblasserin aufzuheben und die Beträge auf das RA-Anderkonto zu überweisen. Demzufolge sollte hier eine Annahme der Erbschaft als Erbeserbe vorliegen.

    Im Erbscheinsantrag ist auch der Passus enthalten, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben.