Beiträge von Tux

    Ähnlich -> OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.4.2013 – 20 W 117/13

    Da Einigung und Eintragung nicht übereinstimmen, ist das Recht allerdings nicht enstanden. Eine Berichtigungsbewilligung wird also nicht helfen.

    Heißt das dann im Ergebnis aber nicht, dass ich eine Löschung der eingetragenen Vormerkung und eine neue Bewilligung bräuchte?

    (PS: Ein Rangproblem hätte ich hiermit derzeit nicht)

    Ja genau, hier hat der Geschäftsführer die falsche seiner vielen Firmen vertreten. Das ließe sich also durch die Darstellung der versehentlichen Falschbezeichnung und den Verweis, dass alle Erklärungen für die Xpro-GmbH abgegeben worden sein sollen, korrigieren, ja?

    Ich zweifle nur, weil ja ein Recht im GB schon für die X-GmbH steht. Es muss also nicht für diese gelöscht und für die andere neu eingetragen werden?

    Ich würde demnach die Vormerkung auf die Xpro-GmbH gemäß Bewilligung vom ... umschreiben :/

    Eine Urkunde ist bezüglich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin X-GmbH bereits vollzogen. Anwesend waren alle Parteien, auch der Geschäftsführer der X-GmbH. Der Geschäftsführer der X-GmbH ist gleichzeitig auch Geschäftsführer der Xpro-GmbH. Nunmehr wird eine Urkunde nachgereicht mit der Erklärung aller Parteien, dass in der Vorurkunde irrtümlich die X-GmbH als Käuferin ausgewiesen wurde.

    Die Parteien erklären nun, sich hinsichtlich der Bezeichnung der Käuferin geirrt haben und dass ein Fall der falsa demonstratio non nocet vorliege. Alle Erklärungen aus der Vorurkunde sollen für die Xpro-GmbH abgegeben worden sein. Ich soll die Vormerkung berichtigen.

    Kann ich bezüglich der Käuferin auf die allgemeinen Grundsätze der Falschbezeichnung zurückgreifen und die Vormerkung berichtigen oder habe ich ein Problem, da beide Gesellschaften existieren?

    BGH Beschluss vom 06.04.2023, AZ: I ZB 84/22
    (für Gerichtsvollzieheraufträge ergangen, aber im Grundsatz der beinhalteten Auffassung m.E. auch für die Zwangsversteigerung übertragbar)

    Leitsatz:

    "Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt.

    Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden."

    In einer Zwangsversteigerungssache habe ich nun nach 1,5 Jahren endlich eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses auf dem Rechtshilfeweg nach China erreichen können. Weitere Zustellungen würde ich hier gerne durch Aufgabe zur Post unter Anwendung des § 4 ZVG vornehmen; das dürfte wohl zulässig sein. Ich frage mich nun aber, ob ich bei der Aufgabe zur Post ebenfalls eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke vornehmen muss?

    Ich hätte hier im Ergebnis auch kein Problem damit, das Verfahren weiter laufen zu lassen, da die Frist zwischenzeitlich ja abgelaufen ist und damit kein Hinderungsgrund (mehr) besteht.

    Allerdings sehe ich hier grundsätzlich sehr wohl eine Prüfungspflicht für den Ablauf der Kündigungsfrist beim Versteigerungsgericht.
    Es liegt zumeist eine einfache notarielle Klausel nach § 724 ZPO vor. Das Erfordernis einer Klausel nach § 726 ZPO wird von der Rechtsprechung verneint, sodass der Notar keine Prüfung der Fälligkeit vornehmen muss. Das Kündigungserfordernis zur Fälligkeit des Grundschuldkapitals nach § 1193 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedoch gesetzlich normiert. Damit ist die Kündigung und auch der Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich vor der Anordnung des Verfahrens vom Vollstreckungsgericht zu prüfen (§ 751 Abs. 1 ZPO). Die Prüfungskompetenz, dass der Ablauf der Kündigungsfrist als besondere Vollstreckungsvoraussetzung durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.03.2017 (AZ: V ZB 84/16) vorausgesetzt und das LG Trier hat sich dieser Auffassung im Beschluss vom 26.01.2018 (AZ: 5 T 5/18) auch angeschlossen.

    Wir verlangen daher vor Anordnung des Verfahrens (bei einer Sicherungsgrundschuld nach dem 19.08.2008 versteht sich) den Nachweis der Kündigung, dessen Zustellung beim Schuldner und den Ablauf der Kündigungsfrist.

    Das würde ich schon so sehen, dass man hier eine Zustimmungserklärung der Eigentümer einholen sollte. Andernfalls eben ein Doppelausgebot.

    Eine weitere Barzahlung kann sich nach der Kommentierung Stöber zu § 59 ZVG auf die Höhe des Meistgebotes auswirken. Dort wird ebenfalls darauf abgestellt, dass der Schuldner zustimmen müsste. Das würde ich auch für die Teilungsversteigerung analog anwenden.

    BGH Beschluss 28.04.2022, V ZB 12/20 (ZfIR 2022, 388)

    Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit erteilter
    Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht (hier: Kündigungsfrist Grundschuld)

    Leitsatz

    1. Das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Notar die auf dem Titel angebrachte (einfache) Vollstreckungsklausel materiell erteilen durfte, namentlich ob die Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 BGB eingehalten und dies dem Notar hinreichend nachgewiesen war.
    2. Das Vollstreckungsgericht ist auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Schuldner in der Grundschuldbestellungsurkunde einen Nachweisverzicht hinsichtlich des Kündigungserfordernisses des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hatte; diese Frage betrifft allein die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel.
    3. Der Schuldner ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, ihm bleibt unbenommen, materiellrechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung oder die Zwangsvollstreckung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen.


    Zusatz meinerseits:
    Die Entscheidung zum weiteren zu diesem Thema anhängigen Verfahren (V ZB 2/19) bleibt abzuwarten.

    Damit können Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung oder weitere Anträge im Verfahren elektronisch gestellt werden.

    Vielen Dank für die Fundstelle, den Artikel werde ich mir gleich mal raus suchen! Ein "müssen" wäre mir an dieser Stelle aber lieber gewesen ;)

    Danke für die Hinweise mit dem Übererlös. Sorry, ich tue mich da mit dem Verständnis etwas schwer. :oops:

    Künftige Forderungen können ja gepfändet werden. Das hieße für den Anspruch des X am Übererlös, der in meinem Verfahren mangels Einigung noch nicht entstanden ist, dass die Pfändung für den Fall einer Einigung über den hinterlegten Betrag dann dort zu berücksichtigen wäre, oder? Es ist doch trotzdem noch der Übererlös, der hinterlegt ist :gruebel:

    Wahrscheinlich kann man das aber auch so sehen, dass der Betrag in der Hinterlegung dann ein anderer Anspruch ist, der gesondert zu pfänden wäre.


    Hat bezüglich der (erforderlichen?) elektronischen Form jemand einen Ansatz?

    Ich bitte um kurzen Denkanstoß zu folgender Situation:

    Ich habe ein Verfahren der Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer Erbengemeinschaft aus 10 Personen. Zuschlag ist erteilt.
    Unmittelbar nach dem Termin hat das Landratsamt schriftlich eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Geschäftsstelle abgegeben bezüglich mit einer Forderung gegen den Miterben X und pfändet dessen Anspruch am Übererlös (Zustellung an den X wollen sie umgehend nachholen).

    Frage 1: Muss das Landratsamt mir diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst Zustellnachweis wegen § 130d ZPO in elektronischer Form vorlegen?

    Frage 2: Für den (sehr wahrscheinlichen) Fall, dass sich die Erbengemeinschaft nicht über die Auszahlung einigt, habe ich doch trotzdem eine wirksame Pfändung, die ich der Hinterlegungsstelle bei der Verteilung mitteilen würde, oder? Es ist doch kein Problem, dass der Übererlös allen Erben zusteht und damit DER Übererlösanspruch des X kein Alleinanspruch ist? :gruebel:

    Keine Erbausschlagung durch den Nachlasspfleger

    BGH-Entscheidung vom 16.03.2022, AZ: IV ZB 27/21 (MDR 2022, 646-647)

    Leitsatz
    Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht.

    Hmm, ich finde schon, dass die Gläubigeranfragen eine zwingend schriftlich einzureichende Erklärung /ein Schriftsatz sind. Wir beanstanden das derzeit durchweg, denn wir möchten weg von den schriftlichen Anfragen soweit möglich. Wobei es dann ja natürlich egal ist, ob soll oder muss, denn ich fordere ja auf ;)

    Genau das habe ich ja auch gemacht - aufgefordert. Das Ergebnis ist, dass mir die Stadt meine eigenes Schreiben (im Original) zurück geschickt hat, mit dem Hinweis (im übertragenen Sinne), dass Kollegen im Haus Ihnen die Bearbeitung auf schriftlichen Antrag zugesagt hätten und ich das jetzt gefälligst genauso zu machen hätte. Schon weil ich diese Handhabung frech finde, hätte ich mich hier mit meiner Auffassung zur erforderlichen elektronischen Form gerne durchgesetzt. Da es aber nicht so eindeutig ist, werde ich diesen Kampf an der Stelle wohl erstmal nicht weiter führen. :(


    NutzungsPFLICHT besteht in FamFG-Verfahren nach dem 14b nur bei zwingend schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen.

    Vielleicht doch nochmal zur Klarstellung für mich angehangen:
    Die Subsumierung fällt mir hier nicht so leicht. Woran soll ich denn einen zwingend schriftlich einzureichenden Antrag? Gelesen habe ich hierzu schon, dass das alle Erklärungen ausdrücklich nicht wären, die zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden können, daher bin ich hier etwas ratlos, was das dann ist:gruebel: Sorry!

    Hallo,
    ich bitte hier mal um Meinungen zu der seit 01.01.2022 verpflichtenden Einreichung von schriftlichen Anträgen und Erklärungen in elektronischer Form nach § 14b FamFG im Nachlassrecht.
    Konkret würde mich hier die Handhabung interessieren für Anfragen nach vorhandenen Erbfällen, welche im Rahmen der Amtshilfe ja von diversen Behörden/Städten/Gemeinden gestellt werden.
    Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass diese Anfragen von § 14b FamFG umfasst sind und daher nun in elektronischer Form vorgelegt werden müssen.

    Für das Rubrum im Verfahren könnte man sich ggf. auch an den Formulierungen für die Insolvenzverwalterversteigerung orientieren. In diesem Verfahren ist der Insolvenzverwalter ja auch gleichzeitig Antragsteller und Antragsgegner.
    Allerdings erfolgen in einem solchen Verfahren auch keine Zustellungen an den Schuldner, sondern nur an den Insolvenzverwalter. Diesen Aspekt könnte man ggf. auch auf die Vollstreckungsversteigerung übertragen.

    Ich muss meine Antwort von gestern zurücknehmen :oops:
    Im Stöber (bei mir 21. Auflage) § 15 Rd.-Nr. 11.3 a) und insbesondere b) führt der Kommentar aus, dass dem Insolvenzverwalter hier auch die Vollstreckungsversteigerung möglich sein muss, da dieser selbst nicht den Beschränkungen des § 1197 Abs. 1 BGB unterliegt. Nach den dortigen Ausführungen müsste das Verfahren also doch möglich sein.

    Das sehe ich genauso wie WinterM. Gläubiger und Schuldner können nicht personenidentisch sein. Die durch die Abtretung des Rechts entstandene Konfusion war vielleicht keine kluge Entscheidung, wenn Ziel das Betreiben der Zwangsversteigerung aus dem eingetragenen Recht war.
    Jetzt kann der Zessionar m.E. aber lediglich noch durch Löschung oder seinerseitige Abtretung über das Recht verfügen.