Beiträge von Tux

    Inzwischen stellt man auf die Formulierung bei der Bestellung und auf den Briefkopf ab.

    Meine Aussage war nicht so gemeint, dass ich meine Ansicht nur auf diese Formulierungen stütze, diese jedoch auch als Anhaltspunkt nicht gänzlich ausschließen würde.
    In dem zitierte Aufsatz von Fritzsche wird u.a. darauf abgestellt:
    "...wenn der Rechtsanwalt selbst auf keine strikte Trennung seiner Berufe nach außen achtet, wird der anwaltliche "Amtsträger" als Rechtsanwalt tätig und unterliegt dann auch den für diesen typischen Berufs- und Prozessordnungspflichten."

    Der Bezug meiner Aussage ging daher eher in die Richtung der strikten Trennung der Berufsfelder unter Einbeziehung der im Aufsatz angegebenen Entscheidung des BGH (NJW 2015, 3241).

    Ist nicht so einfach.

    "Nur im Bereich einer (allein) für den Beruf des Rechtsanwalts spezifischen Einzeltätigkeit oder wenn der Rechtsanwalt selbst auf keine strikte Trennung seiner Berufe nach außen achtet, wird der anwaltliche „Amtsträger“ als Rechtsanwalt tätig und unterliegt dann auch den für diesen typischen Berufs- und Prozessordnungspflichten." (Fritzsche NZFam 2022, 1, beck-online)


    Gegenteilig finde ich es eigentlich gar nicht so schwer. Die Zwangsverwalter werden (zumindest hier am Gericht) ausdrücklich bestellt als "Herr Rechtsanwalt Sowieso". Sämtliche Berichte und Schriftsätze kommen auf Briefköpfen der jeweiligen Rechtsanwaltskanzlei. Inwieweit man da jetzt eine strikte Trennung der Berufsfelder annehmen kann, erschließt sich mir nicht.

    Zitat

    Nein, ich meine, dass die Gerichte selber die technischen Voraussetzungen noch gar nicht dafür haben.

    Die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der elektronischen Eingänge haben wir schon. Wir können sie - mangels E-Akte - aber noch nicht elektronisch weiter bearbeiten, sodass wir alle Eingänge derzeit ausdrucken. Das wird sich sicherlich mit der flächendeckenden Einführung der E-Akte erledigen.

    Zum Versenden elektronischer Nachrichten gibt es bei uns an jeder Behörde nur einzelne Mitarbeiter, die solche Zugänge haben, weil die damit öfter beschäftigt sind. Zumindest gibt es den Zugang aber grundsätzlich.


    Zitat

    Und wenn wir die letzten sind, die das so wollen ...

    Das Argument gefällt mir ;) Ich will aber auch gar nichts verlangen, nur weil ich das so möchte. Ich möchte es RICHTIG machen.

    Die Handhabung an anderen Gerichten würde mich hierzu grundsätzlich auch nochmal interessieren.

    Die hier vor Ort tätigen Zwangsverwalter (alle Rechtsanwälte) sträuben sich derzeit, elektronische Einreichungen vornehmen zu müssen, da sie in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalter keine Rechtsanwälte seien und man hier eine Abgrenzung des Berufsbildes vornehmen müsse.

    Das sehe ich grundsätzlich ein bisschen anders (auch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 06.07.2015, AnwZ Brfg 24/14 = NJW 2015, 3241, da hier grundsätzlich nicht zwischen Briefkopf als Zwangsverwalter oder Anwaltsbriefkopf unterschieden wird).
    Meines Erachtens sind alle einzureichenden Erklärungen des Rechtsanwalts-Zwangsverwalters auf elektronischem Wege zu übermitteln. Anlagen der Schriftsätze, die nicht Bestandteil der Akte werden (Belege der Rechnungslegung) sind parallel auf dem Postweg einzureichen.
    Auf die hiesige Mitteilung, dass die Zwangsverwalter dies bitte so umsetzen mögen, wurde telefonisch mitgeteilt, dass mein Amtsgericht das einzige (in ganz Deutschland) sei, dass dies so wolle und bei allen anderen Gerichten die bisherige Praxis beibehalten bleiben würde :confused:


    Zitat

    a) Welche Anträge muss der in § 130d ZPO genannte Personenkreis denn nun zwingend elektronisch einreichen? Den Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, Einstellungs- und Fortsetzungsanträge, Anmeldungen zum Verfahren, Stellungnahmen zum Verfahren


    Das Problem haben wir hier derzeit bereits auch bei Anmeldungen von Gemeinden. Diese bekommen ein Hinweisschreiben, dass die Anmeldung mangels Form keine Berücksichtigung finden kann.
    Kleine Gemeinden behelfen sich bei uns tatsächlich auch mit der (vorher telefonisch angekündigten) Anmeldung persönlich im Termin oder eben der Beauftragung eines Anwalts.


    Bezüglich der Siegelung des Antrages der Gemeinde sollte man tatsächlich nochmal genau darüber nachdenken. Der gesiegelte Antrag ersetzt in der Verwaltungsvollstreckung ja den Vollstreckungstitel. Da müsste vermutlich zumindest auf dem elektronischen Dokument das Siegel vorhanden sein.

    Zwischenzeitlich handhabe ich es tatsächlich so, dass die übrigen Wohnungseigentümer bei mir nicht mehr beteiligt werden (u.a. wegen des schon genannten Beschlusses des LG Bielefeld, Stöber ZVG-Kommentar 22. Aufl. Rd.-Nr. 60 zu § 9 und Schneider ZfIR 2021, 93-102), sofern kein Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG gegeben ist.

    Für die Terminsbestimmung habe ich in den laufenden Verfahren diese zumindest formlos "zur Kenntnis" an den Verwalter übersandt, auch wenn das grundsätzlich wohl nicht erforderlich wäre.

    Bezüglich einer möglichen Anmeldung von Hausgeldansprüchen würde ich davon ausgehen, dass das der Verwalter nach wie vor machen kann, da er ja die Gemeinschaft der Eigentümer gerichtlich vertritt (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG).

    Durch die Neuregelung ist eine Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer durch den Verwalter nur dann nicht möglich, wenn die Vertretung sich auf die Rechte aus dem Sondereigentum richtet. So zumindest verstehe ich Schneider in Ziffer IX 1 und 2 aaO.

    Die übrigen Wohnungseigentümer müssten daher selbst beteiligt werden, wenn ein entsprechendes Zustimmungserfordernis vorliegt oder z.B. Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des WEG-Grundstücks bestehen.

    Ich hänge mich hier noch einmal dran. Die Ausgangsfallgestaltung habe ich jetzt auch. Versteigerungstermin lief, Antrag 2 Tage zuvor nach § 765a ZPO und ich habe einen Termin zur Verkündung anberaumt. Grundsätzlich möchte ich natürlich auch nur einen Beschluss machen und den Zuschlag unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages erteilen.
    Wie sieht hier aber die korrekte Rechtsmittelbelehrung aus?

    Fristbeginn für die mögliche Beschwerde gegen die Entscheidung über 765a wäre nach §§ 793, 569 ZPO ist ja nicht die Verkündung, wenn jemand da wäre...
    Oder gibt es gar zwei Belehrungen? :gruebel:

    Ich muss mich hier nochmal mit einer ähnlichen Situation dranhängen, in der ich gerade einen Knoten im Kopf habe:

    Finanzamt beantragt den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren und bescheinigt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Es soll ausschließlich aus einem dinglichen Anspruch vollstreckt werden. Der dingliche Anspruch ist allerdings eine vom Eigentümer bestellte Grundschuld (vollstreckbar nach 800 lt. Eintragung im Grundbuch) für das Land XY und keine Zwangssicherungshypothek.

    Reicht in diesem Fall auch die Bescheinigung nach § 322 Abs. 3 AO oder brauche ich hier nicht vielmehr die Grundschuldbestellungsurkunde mit Klausel und Zustellung? :gruebel:

    Im Stöber ist die Entbehrlichkeit eines Vollstreckungs- bzw. Duldungstitels immer auf die Zwangshypothek bezogen. Ich habe dazu auch eine Entscheidung des OLG Hamm vom 18.06.2001, AZ: 15 W 435/00 - hier aber für Sozialleistungsträger - gelesen, die mich spontan verwirrt hat. :oops:

    Danke erstmal für die Ausführungen!
    Sollte der Gläubiger tatsächlich seinen Antrag noch zurücknehmen, wären wir aber wieder bei der Problematik, die oben schon einmal aufgeworfen wurde, dass ich ein bereits aufgehobenes Verfahren nochmals durch Beschluss aufheben würde. :gruebel:

    Hallo, ich hänge hier mal noch ein aktuelles Problem dran.
    Die Zwangsverwaltung wurde im Jahr 2015 aufgrund Zuschlags im parallelen Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Der Zwangsverwalter hatte in seiner Eigenschaft 2014 bereits Vollstreckungstitel für Mieten aus Zeiträumen der Zwangsverwaltung erwirkt. Die Abwicklung der Zwangsverwaltung dauerte bis 2019 an. Dann war Schlussrechnung gelegt, geprüft und der Vorgang bei uns weggelegt.

    Nunmehr meldet sich der Insolvenzverwalter des seit 2018 in Insolvenz befindlichen Schuldners und möchte die Vollstreckungstitel des Zwangsverwalters auf sich umgeschrieben haben. Der Zwangsverwalter teilt dazu mit, dass nach seiner Auffassung mit dem Prüfungsvermerk zur Schlussrechnungslegung die titulierten Forderungen beschlagnahmefrei geworden sind und "bestätigt" dem Insolvenzverwalter, dass das jetzt Forderungen des Schuldners seien und er die Vollstreckungsklausel beanspruchen kann.

    Stehen diese Forderungen jetzt tatsächlich dem Schuldner zu? Das Verfahren ist ja nicht durch Antragsrücknahme beendet worden, sondern durch Zuschlag. Müsste der Berechtigte nicht jetzt eher der Gläubiger sein?

    Das muss ich dann wohl nochmal gesondert berechnen, ob und inwieweit der auf die Zinsen zuzuteilende Teilbetrag auf die im Titel ausgewiesenen Beträge entfallen könnte.
    Dann mache ich es so, wie ich auch den Stöber (21. Aufl. § 127 Rd.-Nr. 3.3) verstanden hatte, dass ich den Titelvermerk darauf beschränke, inwieweit auf den dort ausgewiesenen Anspruch tatsächlich eine Zuteilung erfolgt. Hoffentlich führt das nicht zu Verwirrungen... Vielleicht findet sich auch im Teilungsplan noch ein Plätzchen für einen klarstellenden Vermerk.
    Danke!

    Hallo, ich habe demnächst einen Verteilungstermin und stehe wegen des Titelvermerks gerade etwas auf dem Schlauch :oops:
    Die Zwangsversteigerung wird betrieben aufgrund eines Versäumnisurteils, in welchem die Schuldner verurteilt wurden, "die Vollstreckung in den Grundbesitz wegen eines Teilbetrags von ...€ nebst 5% Zinsen seit 2019" (erstrangige Grundschuld) zu dulden.
    Im Verfahren selbst wurde durch den betreibenden Gläubiger das komplette erstrangige Recht mit Gesamtbetrag und 15% Zinsen seit 2017 angemeldet. Nun ist im Ergebnis ein Betrag rausgekommen, der nur die ältesten angemeldeten Zinsen abdeckt.
    Ist auf dem Duldungstitel jetzt trotzdem der komplette Zuteilungsbetrag anzugeben? Der Titel weist ja nur "neuere" Zinsen aus und dann auch einen geringeren Zinssatz... :gruebel:

    Im Prinzip konnte er bei Annahme des Mandats (die Parteien streiten ja außergerichtlich schon länger) nicht wissen, dass es mal zu einem Verfahren mit meiner Zuständigkeit kommen würde. Daher sehe ich nicht, dass er hätte dieses Mandat von vorneherein ablehnen müssen.

    Ich sehe die Frage auch aus der Sicht meines Vertreters und möchte da nicht unnötig Arbeit "abwälzen". Andererseits möchte ich aber auch nicht, dass mir das Verfahren bzw. der Zuschlag platzt, weil ich die persönliche Verbindung nicht offengelegt habe. Selbstverständlich würde ich dieses Verfahren genauso neutral behandeln wie jedes andere, aber ich fürchte, das sollte ich einfach nicht riskieren.

    Zum Thema bitte ich um eure geschätzte Meinung zu folgender Konstellation:

    Ich habe ein Teilungsversteigerungsverfahren angeordnet. Für einen der Antragsgegner zeigt sich nun ein Anwalt an, der mit mir in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt ;)
    Für den Antragsgegner wurde die einstweilige Einstellung beantragt. Über diesen Antrag hat nun zunächst meine Kollegin entschieden, da ich im Urlaub war. Das Verfahren geht aber ja weiter, Verkehrswert, etc.
    Nun bin ich unsicher, ob ich dieses Verfahren weiter führen kann, da die anwaltliche Vertretung fortbesteht.
    Wenn ich mich tatsächlich für befangen erklären muss, wie sieht das dann in der Akte aus? Ist das einfach ein Vermerk und die Zuständigkeit wird der Kollegin übertragen oder gar ein Beschluss? :gruebel:

    Im Stöber (21. Aufl. § 9 Rd.-Nr. 3.12) steht, dass Grundbucheingetragene nicht mehr Beteiligte sind, wenn deren Recht nach Eintragung des Vollstreckungsvermerks gelöscht wurde.
    Eventuell wäre der ausgeschiedene Gesellschafter auch vorher schon kein Beteiligter mehr gewesen, wenn (nach Stöber aaO) "das Recht bereits erloschen ist und dies sicher feststeht".
    Jedenfalls würde ich ihn aber jetzt nach erfolgter Grundbuchberichtigung nicht mehr beteiligen.

    Vielleicht habe ich hier auch gerade ein Brett vor dem Kopf :oops:
    Es muss also keine Einzelmassenbildung für die beiden Miteigentumsanteile erfolgen, sondern nur eine Quotelung der Gesamtmasse an der Stelle der beiden gleichrangigen Rechte?
    Ich hänge hier gedanklich noch daran, dass III/2 am Anteil der Frau alleine ist. Der Gleichrang ist ja nur bei dem Anteil des Mannes zu berücksichtigen. Damit hätte man ja eine ungleiche Belastung und müsste nach §§ 112, 122 ZVG vorgehen, oder nicht?

    Zitat

    fraglich könnte m.E. sein, ob der nicht zu verteilende Übererlös aber überhaupt um einen solchen weiteren (nachrangigen) Anspruch darstellt, der im Ergebnis trotz Gesamtbelastung beider Anteile III/2 "vorgeht"

    Könnte das nicht der Fall sein, den ich aus dem Lehrbuch zitiert habe, sodass das jetzt Aufgabe des Gläubigers wäre, einfach mehr aus dem Anteil der Frau zu verlangen?