Die Handhabung an anderen Gerichten würde mich hierzu grundsätzlich auch nochmal interessieren.
Die hier vor Ort tätigen Zwangsverwalter (alle Rechtsanwälte) sträuben sich derzeit, elektronische Einreichungen vornehmen zu müssen, da sie in ihrer Eigenschaft als Zwangsverwalter keine Rechtsanwälte seien und man hier eine Abgrenzung des Berufsbildes vornehmen müsse.
Das sehe ich grundsätzlich ein bisschen anders (auch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 06.07.2015, AnwZ Brfg 24/14 = NJW 2015, 3241, da hier grundsätzlich nicht zwischen Briefkopf als Zwangsverwalter oder Anwaltsbriefkopf unterschieden wird).
Meines Erachtens sind alle einzureichenden Erklärungen des Rechtsanwalts-Zwangsverwalters auf elektronischem Wege zu übermitteln. Anlagen der Schriftsätze, die nicht Bestandteil der Akte werden (Belege der Rechnungslegung) sind parallel auf dem Postweg einzureichen.
Auf die hiesige Mitteilung, dass die Zwangsverwalter dies bitte so umsetzen mögen, wurde telefonisch mitgeteilt, dass mein Amtsgericht das einzige (in ganz Deutschland) sei, dass dies so wolle und bei allen anderen Gerichten die bisherige Praxis beibehalten bleiben würde
Zitat
a) Welche Anträge muss der in § 130d ZPO genannte Personenkreis denn nun zwingend elektronisch einreichen? Den Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, Einstellungs- und Fortsetzungsanträge, Anmeldungen zum Verfahren, Stellungnahmen zum Verfahren
Das Problem haben wir hier derzeit bereits auch bei Anmeldungen von Gemeinden. Diese bekommen ein Hinweisschreiben, dass die Anmeldung mangels Form keine Berücksichtigung finden kann.
Kleine Gemeinden behelfen sich bei uns tatsächlich auch mit der (vorher telefonisch angekündigten) Anmeldung persönlich im Termin oder eben der Beauftragung eines Anwalts.
Bezüglich der Siegelung des Antrages der Gemeinde sollte man tatsächlich nochmal genau darüber nachdenken. Der gesiegelte Antrag ersetzt in der Verwaltungsvollstreckung ja den Vollstreckungstitel. Da müsste vermutlich zumindest auf dem elektronischen Dokument das Siegel vorhanden sein.