Beiträge von ardilla

    § 20 Abs. 1 Satz 2 a.E. BNotO ("Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch (...) die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.")

    Vielen Dank an euch beide.

    Die Bedingung sehe ich nach wie vor. Es gibt keinen Hinweis in der Vollmacht, dass es sich um eine Anweisung an den Notar im Innenverhältnis handelt. Ich erwarte da schon eindeutige Formulierungen, zumal es sich um einen Vordruck handelt, welcher in dem Notariat standardmäßig verwendet wird. Gibt ja genügend andere Wege der Vertragsgestaltung.


    Im Hinblick auf die zitierte Vorschrift aus der BNotO würde ich dann aber wohl jetzt eintragen.

    Habe folgenden Fall zum Thema:

    Formulierung im Kaufvertrag: "Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass das Eigentum übergeht .... Die Erschienen bevollmächtigten den Notar unwiderruflich, die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch erst dann zu bewilligen und zu beantragen, wenn und sobald ihm die Zahlung des Kaufpreises von den Verkäufern bestätigt oder von den Käufern nachgewiesen ist. ..."

    Mit dem Antrag auf Umschreibung hat der Notar die Bewilligung mit Siegel abgegeben.

    Ich habe zwischenverfügt, da die Vollmacht zur Abgabe der Bewilligung unter einer Bedingung steht, welche nicht nachgewiesen ist.

    Nun bekomme ich ein Schreiben des Notars mit Siegel: "Ich bestätige in Eigenurkunde, dass die Zahlung des Kaufpreises von den Verkäufern bestätigt ist und damit die Voraussetzungen für die Ausübung der Bewilligungsvollmacht eingetreten sind."


    Was haltet ihr davon? Soweit ich mich entsinne, könne keine Tatsachen bescheinigt werden oder eben doch?

    Wie verhält es sich denn mit der Zustimmungsberechtigung des transmortal Bevollmächtigten? Gemäß Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 27 Rn. 15 muss immer der wahre Eigentümer zustimmen.

    In meinem Fall ist die Löschung einer Grundschuld beantragt, es handelt ein transmortal Bevollmächtigter, es befindet sich jedoch auch ein Erbschein in der Grundakte (4 Erben). Die Grundbuchberichtigung ist noch nicht erfolgt.

    Wenn der wahre Eigentümer zustimmen muss, müssten dies doch die Erben sein oder nicht? Da mir der Erbschein bekannt ist, dürfte § 891 BGB nicht greifen.

    Reicht zum Nachweis der Ernennung des Testamentsvollstreckers ein privatschriftliches Testament aus?

    Die TV selbst wurde in meinem Fall in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament von 1989 angeordnet.

    Es erfolgte im Testament ein Verweis auf ein verschlossenes Schreiben, dass der Urkunde beilegen sollte. Daraus ergibt sich handschriftlich TV X.

    Im Jahre 2000 (nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten) hat die Erblasserin dann eine weitere Vfg von Todes wegen hinterlegt (handschriftlich), in der Sie den TV Y benennt.

    Jetzt handelt der TV Y in einer Grundbuchsache und ich frage mich, ob dies ausreichend ist.

    (Annahmeerklärung in öffentl. begl. Form nebst Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes liegt vor, dies würde ich akzeptieren).

    Danke für eure Antworten. Ich tendiere auch dazu , es ausdrücklich einzutragen.

    Was ich jedoch nicht nachvollziehen kann, weshalb ihr euch damit Gesuche in der Grundakte spart.

    Den ganz genauen Wortlaut aller Bedingungen/Befristungen des Anspruchs werdet ihr ja wohl nicht eintragen oder ? Letztlich muss man ja dann doch nochmal in die Akte schauen, welche Bedingungen es genau waren oder nicht?

    Eine Vereinigung scheidet in deinem Fall aus, da die Gesamtgrundschuld an den betroffenen Grundstücken nicht jeweils den gleichen Rang hat.

    (Tatsächlich kommt es nur auf Verwertungsrechte an, eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten hindert eine Vereinung nicht

    Danke für die Antwort. Deine Schlussfolgerung verstehe ich jedoch nicht ganz. Du sagst , dass es nur auf die Verwertungsrechte ankommt. Weshalb scheidet dann in meinem Fall eine Vereinigung aus?

    Ich soll 3 Grundstücke vereinigen.

    Belastungen sind wie folgt vorhanden:

    Grundstück 1: Dienstbarkeit und Gesamtgrundschuld x

    Grundstück 2: Gesamtgrundschuld x

    Grundstück 3: 4 Dienstbarkeiten, Gesamtgrundschuld x und eine Vormerkung auf einer Teilfläche


    Die Gesamtgrundschuld x hat somit nicht auf allen drei Grundstücken den gleichen Rang. Auf Grundstück 3 gehen ihr wesentlich mehr Rechte im Rang vor als auf den übrigen Grundstücken.

    Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 GBO soll eine Vereinigung unterbleiben, wenn die Grundstücke mit denselben Grundpfandrechten in unterschiedlicher Rangfolge belastet sind.

    Jetzt frage ich mich, ob hier nur das Rangverhältnis untereinander gemeint ist oder generell der Rang auf den Grundstücken.

    Gemäß Schöner/Stöber Rn. 625a (dieser verweist auf DNotI-Report 7/2014, 49, 51) wird hier kein Problem mit den vorranigen Dienstbarkeiten gesehen und es soll nur auf den Rang der Verwertungsrechte ankommen, vorrangige Dienstbarkeiten sollen nicht schaden.

    Ich bin trotzdem unsicher, wie der Gesetzgeber es in § 5 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 GBO gemeint hat.

    Wie seht ihr es? Vereinigung möglich oder nicht?

    Habe einen etwas anders gelagerten Fall:

    Mir liegt die betreuungsgerichtliche Genehmigung vor nebst Rechtskraftvermerk in abgekürzter beglaubigter Abschrift , verbunden mit einem Vermerk über das Ausnutzen der Doppelvollmacht (eine solche war bei mir vorhanden).

    Lt. Schöner /Stöber Rn. 3740 ist der Vermerk jedoch mit einer Beschlussausfertigung zu verbinden. Muss ich dies bestanden oder dürfte dies nicht eigtl. irrelevant sein, da ein Rechtskraftvermerk drauf ist?

    Ist im Register-Auszug nicht auch das Ausscheiden der phG eingetragen? Nach Ausscheiden des einzigen phG B GmbH wächst deren Gesellschafterstellung automatisch der einzigen Kommanditistin an (§738 BGB). Eine Gesellschaft gibt es dann nicht mehr, da nur noch eine (juristische) Person vorhanden ist, daher ist die Eigentümer-KG liquidationslos erloschen. Kommanditistin C GmbH & Co KG ist alleinige Inhaberin des Gesellschaftsvermögens. Da außerdem Berichtigungsbewilligung in ordnungsgemäßer Form von beiden vorliegt, sehe ich keinen Grund, nicht einzutragen. Allerdings würde ich vorher noch die Registerverhältnisse der C GmbH & Co KG genau prüfen.

    Danke für die Antwort.

    Ja im Register der A GmbH & Co. KG ist auch eingetragen, dass der phG ausgeschieden ist . Tut mir leid, das hatte ich vergessen zu erwähnen.

    An § 738 BGB habe ich auch gedacht, war aber irritiert , da hier nur von Gesellschaftern die Rede ist. Hatte dies als "phG" interpretiert und nicht dass auch Kommanditisten hier drunter fallen. Dem ist aber so? Gibt es hier Quellen zu?

    Das Registerblatt der C GmbH & Co. KG existiert noch und es ist alles so wie in der Berichtigungsbewilligung angegeben.

    Hallo, ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung vorliegen.

    Als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist die A GmbH & Co KG.

    Einziger phG ist die B GmbH. Einziger Kommanditist ist die C GmbH & Co. KG .

    Im Registerblatt der Eigentümerin A GmbH & Co KG wurde eingetragen: „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.“

    Ich soll das Grundbuch nunmehr auf die einzig verbliebene Kommanditistin, die C GmbH & Co. KG berichtigen. Es liegt eine öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligung der ausgeschiedenen phG und des Kommanditisten vor und ein Registerauszug der A GmbH & Co KG.

    Woraus ergibt sich, dass die Kommanditistin Rechtsnachfolgerin geworden ist?

    Kann ich die Eintragung vornehmen?

    Der Knoten ist geplatzt... Ich habe mir die Handelsregisteranmeldung angeschaut und da kam die Erleuchtung.

    Erst überträgt die Kommanditistin ihre Anteile auf die B GmbH & Co Kg und scheidet aus.
    Danach überträgt die phG ihre Anteile an die B GmbH CoKG an die Kommanditistin

    Somit § 738 BGB und nicht UmwG

    Weißt du noch wie du es dann eingetragen hast? Ich habe jetzt auch den Fall, tu mich aber schwer mit der Formulierung in Spalte 4 der Abt. I.

    Ich hänge mich mal hier an das Thema dran. Bei uns in NRW ist der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet.

    Der Postweg dauert hier ab Gericht momentan über eine Woche, so dass Zwischenverfügungen , Eintragungsbekanntmachungen etc. oft verspätet ankommen und es vermehrt zu Sachstandsanfragen kommt.

    Würdet ihr unter diesen Umständen standardmäßig Übersendungen an die Notariatsemaildressen vornehmen?

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Grundschuld vorliegen.

    Papa hat auf Kind ein Grdst. übertragen und sich u.a. einen Nießbrauch vorbehalten.

    Vor dem NB soll die Vormerkung eingetragen werden.

    Die Bewilligung sieht wie folgt aus:

    "Der Übertragsnehmer als künftiger Eigt. verpflichtet sich ggü. dem NB, im Rang vor dem NB auf höchstpersönliches Verlangen des NB Grundschulden an dem Vertragsgegenstand in Höhe von bis zu ... Euro (Betrag ist angegeben) samt bis zu ...% Zinsen ab Bew. des Rechts zugunsten durch den NB zu bezeichnender europäischer Kreditinstitute zu bestellen bzw. bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und bewilligt und der NB beantragt zur Sicherung dieser Verpflichtung im Rang vor dem NB eine Vormerkung in das GB einzutragen."


    Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 3. 12. 2009 - I-15 Wx 211/09 die Unzulässigkeit nur damit begründet, dass dort die Rede von Grundpfandrechten war - hier jedoch explizit von Grundschulden.

    Wie seht ihr das mit dem Berechtigten? Eintragungsfähiger Inhalt, ja o. nein?

    Danke Prinz!

    Genau dasselbe dürfte ja auch für den Fall gelten , dass der Miterbe zwischenzeitlich verstorben ist?

    Das Pfandrecht setzt sich fort , der gepfändete Miterbenanteil ist nunmehr enthalten im 1/1 Anteil des A.

    Löschung des Vermerks wäre möglich mit Löschungsbewilligung des Pfändungsgläubigers nehme ich an?

    A und B waren seit 2000 in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

    2005 wurde der Erbteil des B durch eine Bank gepfändet und die Pfändung wurde im Grundbuch eingetragen.

    2010 verstarb B und wird beerbt von A.

    A ist fortan als alleiniger Eigentümer eingetragen. Der Pfändungsvermerk steht noch in Abteilung II des Grundbuchs.

    A teilt jetzt das Grundstück nunmehr in Wohnungseigentum auf.

    Muss ich den Pfändungsgläubiger beteiligen? Bisher hat er nicht mitgewirkt.

    Habe folgenden Fall:

    Eine Dienstbarkeit (Gasleitungsrecht aus dem Jahr 1935) wurde im Jahr 2017 versehentlich mit dem Kaufgrundstück X nicht in ein neu angelegtes Grundbuch übertragen.

    Im Kaufvertrag war diese Dienstbarkeit zwar aufgeführt, aber nicht als Belastung dieses Kaufgrundstücks X, sondern als Belastung anderer Kaufgrundstücke Y, Z. Ich würde den KV aber so auslegen, dass das Recht übernommen wurde.

    "Die in Abt. II Nr. 9 des Grundbuchs an dem Kaufgrundstück eingetragene Belastung ... wird vom Käufer übernommen."

    Deshalb beabsichtige ich, einen Antrag der Erwerber auf Neueintragung anzufordern.

    Frage:

    - Reicht hier ein formloser Antrag?

    - Würdet ihr zuerst die Berechtigte der Dienstbarkeit (Gasleitungsrecht) anschreiben, ob überhaupt noch Interesse an der Dienstbarkeit an dem Grundstück X besteht?

    Ein gutgläubiger Nachfolgeerwerb hat noch nicht stattgefunden. Jedoch ist 2017 eine Grundschuld eingetragen worden.

    - Kann ich die Neueintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück X dann nur im Range nach der Grundschuld vornehmen?

    Danke schon mal im Voraus!