Beiträge von ardilla

    Danke Prinz!

    Genau dasselbe dürfte ja auch für den Fall gelten , dass der Miterbe zwischenzeitlich verstorben ist?

    Das Pfandrecht setzt sich fort , der gepfändete Miterbenanteil ist nunmehr enthalten im 1/1 Anteil des A.

    Löschung des Vermerks wäre möglich mit Löschungsbewilligung des Pfändungsgläubigers nehme ich an?

    A und B waren seit 2000 in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

    2005 wurde der Erbteil des B durch eine Bank gepfändet und die Pfändung wurde im Grundbuch eingetragen.

    2010 verstarb B und wird beerbt von A.

    A ist fortan als alleiniger Eigentümer eingetragen. Der Pfändungsvermerk steht noch in Abteilung II des Grundbuchs.

    A teilt jetzt das Grundstück nunmehr in Wohnungseigentum auf.

    Muss ich den Pfändungsgläubiger beteiligen? Bisher hat er nicht mitgewirkt.

    Habe folgenden Fall:

    Eine Dienstbarkeit (Gasleitungsrecht aus dem Jahr 1935) wurde im Jahr 2017 versehentlich mit dem Kaufgrundstück X nicht in ein neu angelegtes Grundbuch übertragen.

    Im Kaufvertrag war diese Dienstbarkeit zwar aufgeführt, aber nicht als Belastung dieses Kaufgrundstücks X, sondern als Belastung anderer Kaufgrundstücke Y, Z. Ich würde den KV aber so auslegen, dass das Recht übernommen wurde.

    "Die in Abt. II Nr. 9 des Grundbuchs an dem Kaufgrundstück eingetragene Belastung ... wird vom Käufer übernommen."

    Deshalb beabsichtige ich, einen Antrag der Erwerber auf Neueintragung anzufordern.

    Frage:

    - Reicht hier ein formloser Antrag?

    - Würdet ihr zuerst die Berechtigte der Dienstbarkeit (Gasleitungsrecht) anschreiben, ob überhaupt noch Interesse an der Dienstbarkeit an dem Grundstück X besteht?

    Ein gutgläubiger Nachfolgeerwerb hat noch nicht stattgefunden. Jedoch ist 2017 eine Grundschuld eingetragen worden.

    - Kann ich die Neueintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück X dann nur im Range nach der Grundschuld vornehmen?

    Danke schon mal im Voraus!

    Mit der Eintragung der Grundschuld entsteht das Recht und kann abgetreten werden. Da auch künftige Rechtspositionen abgetreten werden können, könnte ich mich mit der anschließenden Eintragung der Abtretung wohl anfreunden. Setzt allerdings wie Du schon feststellst entsprechende Antragstellung voraus, die ja auf die Anhörung vor der Zurückweisung noch kommen könnte.

    Vielen Dank! :daumenrau

    Ich werde dem Notar nun die Zurückweisung ankündigen und ihm somit ja auch zur Gelegenheit zur Stellung eines (anderen) Antrages geben.

    Mir liegt ein Antrag vor auf Eintragung einer Buchgrundschuld.

    Als Urkunden dazu habe ich die Grundschuldbestellungsurkunde aus 2020 und eine Abtretungserklärung von 2022.
    Die Grundschuld soll direkt auf den Abtretungsgläubiger eingetragen werden.

    Dass eine Kettenabtretung möglich ist weiß ich. Jedoch hadere ich damit, dass die Grundschuld bereits abgetreten wurde bevor diese durch Eintragung entstehen konnte. Hatte jemand schonmal diesen Fall und weiß Rat?

    Also entweder Genehmigung des Betreuers mit allem Brimborium oder Genehmigung der Ehefrau, so sie dazu in der Lage sein sollte. Daß der Betreuer nach seiner Bestellung noch genehmigen muß, hören die Leute in der Regel so gar nicht gern. Schließlich waren sie doch schon da und wollen nicht noch einmal zum Notar (und zahlen). Das allerdings hätten sie sich mit fachkundiger Beratung des Notars vorher überlegen sollen. Aus meiner Sicht sollte so etwas auch vom Notar gesehen und unterbunden werden.


    Dankeschön! Ich denke ich werde die Genehmigung anfordern.
    Ich finde schon die Antragstellung beim Grundbuchamt, bevor überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt ist, bescheuert. :gruebel:
    Hätte mir da einiges anders gewünscht, auch für die Beteiligten.


    Entschuldigung! Das Ehepaar steht auf Veräußererseite, also sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer und verkaufen jetzt.

    Was regelt der Kaufvertrag zum Kaufpreis? Wo geht er hin? Auf ein Oder auf zwei Konten? Ggf. haben wir ein „Problem“ i.S. von § 181 BGB?

    Mich als Grundbuchamt interessiert das mit dem Kaufpreis nicht. Meine Fragestellung bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit des Vertrages, nicht auf die Genehmigungsfähigkeit. Ich weiß, es ist etwas doof, dass ich die Frage hier im Betreuungsforum eingestellt habe, aber dachte es könnte trotzdem passen, weil die Prüfung der Wirksamkeit dieselbe ist.

    Muss dich aber. § 181 BGB gilt auch für das GBA. Und wenn im Kaufvertrag die Auseinandersetzung des Kaufpreises geregelt wird, kann diese Regelung ggf. den ganzen Kaufvertrag in die Unwirksamkeit führen.

    Was meint denn der Notar im Hinblick auf § 181 BGB?


    Der Notar lässt sich über § 181 BGB nicht aus. Der Kaufpreis soll "auf das Konto der Verkäufer IBAN ..." gezahlt werden. Eine salvatorische Klausel ist nicht enthalten.


    Entschuldigung! Das Ehepaar steht auf Veräußererseite, also sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer und verkaufen jetzt.

    Was regelt der Kaufvertrag zum Kaufpreis? Wo geht er hin? Auf ein Oder auf zwei Konten? Ggf. haben wir ein „Problem“ i.S. von § 181 BGB?

    Mich als Grundbuchamt interessiert das mit dem Kaufpreis nicht. Meine Fragestellung bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit des Vertrages, nicht auf die Genehmigungsfähigkeit. Ich weiß, es ist etwas doof, dass ich die Frage hier im Betreuungsforum eingestellt habe, aber dachte es könnte trotzdem passen, weil die Prüfung der Wirksamkeit dieselbe ist.

    Ich hänge mich mal mit einem neuen Fall hier dran, in meinem Fall aus dem Grundbuchamt, jedoch prüfe ich die Wirksamkeit ja genauso wie die Betreuungsabteilung:

    Mir (GBA) wird ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung vorgelegt.
    Im Kaufvertrag vom 30.04. hat der Ehemann im eigenen Namen gehandelt und für Ehefrau "vorbehaltlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht". (das Wort Betreuer ist im Übrigen nicht erwähnt)
    Eine Bestallungsurkunde oder betreuungsgerichtliche Genehmigung liegt nicht vor.

    Durch Nachfrage beim Notar habe ich eine beglaubigte Abschrift der Urschrift der Bestallungsurkunde, durch das Betreuungsgericht ausgestellt am 03.05., erhalten (Bestallungsurkunde erst nach KV erteilt). Der Aufgabenkreis passt.
    Durch Nachfrage beim Betreuungsgericht habe ich erfahren, dass die Betreuung wirksam wurde mit Übergabe des Anordnungsbeschlusses an die Geschäftsstelle am 02.05. (nach KV).

    Ein Problem mit §§ 181, 1795 BGB dürfte ich nicht haben, da der Ehemann als Betreuer auf derselben Seite steht wie seine Ehefrau die Betreute.

    Ich überlege jetzt eine nachträgliche Genehmigung nach § 177 BGB des Ehemannes als Betreuer anzufordern unter (erneuter) Vorlage der Bestallungsurkunde.
    Seht ihr das auch so oder kann man bei Personenidentität eine Ausnahme machen?

    Im Übrigen fehlt dann noch die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Eine Doppelvollmacht ist im KV nicht enthalten, das wird dann auch noch zu prüfen zu sein.

    Deswegen kann Käufern ein Eigentumsübertragungsanspruch auch als Gesamtgläubigern zustehen, das Eigentum selbst aber in Bruchteilsgemeinschaft.

    "Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Sondernutzungsrechts an der Garage und Zuordnung zu der in Blatt ... eingetragenen Einheit für die Käufer zu je 1/2 ..."

    Vielen Dank!

    Muss den Fall nochmal eingreifen:

    Mir liegt ein KV vor, in dem ein bereits zugeordnetes SNR an einer Garage übertragen wird an ein Paar, welches bereits Eigentümer einer anderen Wohneinheit ist.
    Im KV ist ausdrücklich der Kauf im Anteilsverhältnis nach § 47 GBO mit zu je 1/2 Anteil angegeben.
    Bei der Bewilligung der Vormerkung und bei der Auflassung ist kein Anteilsverhältnis mehr angegeben.

    Es ist nun erstmal nur die Eintragung der Vormerkung beantragt.

    Wie trage ich die Vormerkung nun ein?

    Beziehe ich mich auf den schuldrechtl. Anspruch und trage die Vormerkung zu 1/2 ein, obwohl das Vollrecht dem Paar später gemeinschaftlich zusteht?

    Vielen Dank vorab!:)

    Ich habe eine allgemeine Frage zur Abtretung:

    Lese immer öfter in Kaufverträgen, dass eine nicht abtretbare Auflassungsvormerkung bewilligt wird.
    (nicht der Anspruch selbst wird von der Abtretung ausgeschlossen, sondern die Vormerkung an sich).

    Ich habe es auch immer so eingetragen, bewilligt ist bewilligt.

    Nur frage ich mich ob das so Sinn ergibt. Wenn nur die Vormerkung nicht abtretbar ist, kann dann nicht der gesicherte Anspruch trotzdem übertragen werden?
    Aber was geschieht dann mit der Vormerkung? Berichtigung nach § 894 BGB fiele doch raus oder, weil diese nicht übergehen kann?
    Was ist dann mit der Akzessorietät?

    Könnte mir jemand dieses Konstrukt erklären? :gruebel:

    Scheinbar vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Grunddienstbarkeit nicht zwangsläufig mit Aufhebung des Erbbaurechts erlischt, vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2012 − V ZR 102/11.
    Da aber vorliegend noch gar keine Aufhebung erfolgte, stellt sich die Frage des 12 Abs. 3 Erbbaurechtsgesetz ohnehin nicht, sodass ich es so wie 45 sehe


    Das stimmt. Die BGH Entscheidung würde ich aber nicht auf ein Garagennutzungsrecht anwenden. Der BGH spricht ausdrücklich nur von Wege- und Leitungsrechten.
    Wobei ich die Entscheidung auch bereits großzügig auf Regenabfallrohrleitungsrechte angewandt habe ;).

    In meiner Sache habe ich den notariellen Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung (Wechsel des Berechtigten) zurückgewiesen.

    Danke für eure Antworten :)

    Ich habe folgenden Fall:

    Eingetragen ist eine Grunddienstbarkeit (kein Wegerecht, sondern Garagennutzung) für den jeweiligen Erbbauberechtigten an Flurstück XY. (ohne Herrschvermerk)

    Mir wird nun eine Bewilligung vorgelegt der Eigentümer mit dem Wortlaut:

    "Bald soll das Erbbaurecht an Flurstück XY aufgehoben werden. Berechtigt sollen daher nunmehr die jeweiligen Eigentümer von Flurstück XY sein."

    Ich soll es im Grundbuch vermerken.

    Mein Gefühl sagt mir, dass dies nicht geht. Ich hadere noch mit der Begründung. Könnt ihr mir helfen? Mit der Unübertragbarkeit der GDB argumentieren?

    Ich habe folgende Konstellation:

    Im Jahre 2013 wurde eine Vormerkung für B eingetragen auf Grund eines Angebotes des A.
    Das Angebot konnte laut Wortlaut der Urkunde von 2013 "jederzeit, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Tod" des Anbietenden angenommen werden. Auf den Zugang der Annahmeerklärung kommt es für die Rechtzeitigkeit der Annahme nicht an.
    A ist am 14.05.2021 verstorben und am 31.03.2022 geht nun beim Grundbuchamt die Annahmeerklärung des B ein. Beantragt wird zunächst nur eine Grundschuld einzutragen auf Grund der Belastungsvollmacht im Angebot.

    Ich denke, dass A's Erklärung bindend ist und ich die Eintragung der Grundschuld vollziehen kann, würde jedoch die Voreintragung der Erben gem. § 40 GBO anfordern (Erbnachweis liegt bislang noch nicht vor). Was meint ihr?


    Worüber ich noch gestolpert bin: Im Angebot ist die Bewilligung eines Wohnungsrechts für A enthalten. Es ist nicht ganz klar inwiefern das Wohnungsrecht die Kaufpreisfindung beeinflusst hat. Heute könnte man das Wohnungsrecht für A jedenfalls nicht mehr eintragen. Liege ich richtig in der Annahme, dass es ein schuldrechtliches Problem zwischen B und den Erben von A ist? Oder doch auch ein Problem von § 16 GBO?