Beiträge von Carlu

    Genauere Anweisungen für Hessen habe ich (bislang) nicht gefunden. Lediglich entsprechende Rechtsprechung (auch mehrfach vom OLG Frankfurt) dass die Anmeldung zu erfolgen habe.

    Den KB habe ich schon gefragt, der mache es nicht. Er verweist auf die Gerichtskasse (Frankfurt). In Hessen wird die Ratenzahlung über das Jukos-System eingegeben. Die Vollstreckungszuständigkeit liegt aktuell noch beim Amtsgericht.

    Am praktikabelsten wäre ist stelle per Beschluss fest, dass gem. § 41 Inso die Forderung nun als fällig gilt und gebe dann die Forderung (mit weiterer Vergütung) an die Gerichtskasse ab. Ob das jedoch vom Gesetz so gedeckt ist finde ich fraglich??

    Hallo ich hänge mich hier mal an

    In meinem Fall wurde der Schuldnerin im Dezember 2021 VKH mit Ratenzahlung (33,00 €) bewilligt. Es erfolgte bereits Ratenanforderung während des laufenden Verfahrens welche auch geleistet wurden.

    Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die endgültige Abrechnung der beigeordneten Rechtsanwältin (mit der weiteren Vergütung). Nunmehr wurde die Ratenzahlung mit den endgültigen Beträgen (und unter Anrechnung der bisherigen Zahlungen) neu ins System gesetzt. Nunmehr teilt ein Insolvenzverwalter mit, dass bereits seit September 2022 ein Insolvenzverfahren laufe und die Schuldnerin somit nicht mehr zahlen kann.

    So weit so gut, habe dann die VKH-Partei um Einreichung von Belegen gem. § 120a ZPO gebeten, da ich von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ausgegangen bin. Nun hab ich die Belege. Die Partei hat zwischenzeitlich eine große Witwenrente "geerbt" und laut aktueller Berechnung und Abzug der Inso-Raten komme ich auf eine VKH-Rate von 207,00 €! Somit liegt keine Verschlechterung vor.

    Meine Frage ist nun wie ich das Verfahren abschließe?

    Gem. den Inso-Vorschriften kommt eine weitere Vollstreckung der Raten ja nicht in Betracht. Gemäß der BGH Rechtsprechung müssten die Beträge ja nunmehr zur Tabelle angemeldet werden (durch die hiesige Gerichtskasse -Hessen-). Das Inso-Verfahren ist auch noch nicht aufgehoben.

    Nur wie bekomme ich die Beträge angemeldet. Eine Sollstellung scheitert ja aktuell an der Ratenzahlung. Die Ratenzahlung kann ich nicht aufheben, da ja theoretisch kein Fall des § 124 ZPO vorliegt. Gem. § 41 Inso würde ja theoretisch meine Forderung als fällig gelten, aber was machen ich mit der weiteren Vergütung? Vielleicht stehe ich auch irgendwie auf dem Schlauch.....

    Vielen Dank schonmal

    Hallo,
    ich hänge mich hier mal ran
    Das hiesige Jugendamt (Land...vertr. d UVK) hat einen Titel im vereinfachten Verfahren erwirkt. Nunmehr zieht das Kind um in ein anderes Bundesland (andere UVK).
    Das hiesige Jugendamt möchte nunmehr eine weitere Ausfertigung des Titels gem. § 733 ZPO für die von ihnen bisher geleisteten UV-Leistungen. Die 1. v.A. (mit entsprechender Beschränkung) wollen Sie sodann an die neue UVK weitergeben. Auf den Hinweis, dass die neue UVK sich einen Titel im Wege des § 727 ZPO erteilen lassen kann, erfolgt nur der Hinweis, dass sie damit "schlechte Erfahrungen" gemacht haben und die Original v.A nicht mehr zurückbekommen hätten.
    Ich sehe irgendwie kein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag. Das hiesige Jugendamt hat einen auf sie lautenden Titel und kann vollstrecken. Probleme der Jugendämter untereinander müssen diese selbst klären.
    Wie handhabt Ihr das?

    Danke und viele Grüße

    Hallo,
    ich habe schon die Suchfunktion bemüht, aber meinen Fall (noch) nicht gefunden.

    Ich habe einen Antrag auf Genehmigung vorliegen, in dem die Eltern ein BausparDARLEHEN auf sich übertragen lassen möchten.
    Der Bausparvertrag wurde für den minderjährigen Sohn (15 Jahre) angespart und ist nun zuteilungsreif. Der Sohn soll auch die komplette Summe, 10.000 €, auf sein Sparbuch erhalten. Die Eltern wollen selbst jedoch das Bauspardarlehn in Anspruch nehmen und sich daher dieses Recht übertragen lassen nach der Zuteilung.

    Somit liegt hier eine Abtretung des Rechts vor und es ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§§ 1795, 181 BGB). Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt meines Erachtens nicht vor, sodass die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind. Eine Anhörung des Sohnes erfolgt nächste Woche.

    Ich frage mich jedoch, ob eine Genehmigung gem. § 1812 BGB für den Pfleger erforderlich ist. Ich würde zu ja tendieren, da hier über das Recht auf die Forderung zur Gewährung eines Darlehns zu bestimmten Konditionen betroffen ist bzw. darüber verfügt wird. Generell könnte der Sohn das Darlehn ja auch selbst verwenden wollen, z.B. Kauf ETW mit Volljährigkeit.

    Sehr ihr auch ein Genehmigungserfordernis?
    Vielen Dank :)