Mir liegt auch eine Eigenverwaltung vor und weiß nicht rechtweiter und hoffe auf eure Ideen.
Ich habe eine Eigentumsübertragung vorliegen. Es wurde imMärz Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachverwalter bestellt.
In dem Vertrag handeln sowohl der insolvente Eigentümer, alsauch der Sachverwalter.
Problematisch ist nun für mich jedoch, dass im Grundbuchbereits im Januar ein "konkretes Veräußerungs- und Verfügungsverbot"gem. §21 Abs.1 InsO (§§135,136 BGB) im Grundbuch eingetragen wurde.
Gerade ein solches soll doch gem. § 270 a Abs. 1 Nr. 1 InsOnicht angeordnet werden. Aus gutem Grund, denn wer soll dann verfügen?
Auch gestolpert bin ich über § 80 Abs.2 InsO. Komme aber zukeinem Schluss, ob dieser überhaupt in der Eigenverwaltung anwendbar ist, da ersich ja auf Eröffnung des Verfahrens mit Verfügungs-und Verwaltungsübergang aufden Insolvenzverwalter bezieht, was in der Eigenverwaltung gerade nichtvorliegt.
Wie gehe ich bei Eigenverwaltung mit einem entsprechendenVermerk im Grundbuch um?
Ich tendiere dazu, dass dieses Verfügungsverbot aufgrund desöffentlichen Glaubens des Grundbuches für mich gilt. Der Schuldner kann nichtverfügen. Es müsste durch das Insolvenzgericht ein Ersuchen auf Löschung desVermerkes erfolgen, um die Verfügungsbefugnis wiederherzustellen.
Liege ich in meinen Annahmen richtig, oder ist ein Vollzug auchtrotz des Vermerks möglich?