Beiträge von Maine

    Mir liegt auch eine Eigenverwaltung vor und weiß nicht rechtweiter und hoffe auf eure Ideen.
    Ich habe eine Eigentumsübertragung vorliegen. Es wurde imMärz Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachverwalter bestellt.
    In dem Vertrag handeln sowohl der insolvente Eigentümer, alsauch der Sachverwalter.

    Problematisch ist nun für mich jedoch, dass im Grundbuchbereits im Januar ein "konkretes Veräußerungs- und Verfügungsverbot"gem. §21 Abs.1 InsO (§§135,136 BGB) im Grundbuch eingetragen wurde.
    Gerade ein solches soll doch gem. § 270 a Abs. 1 Nr. 1 InsOnicht angeordnet werden. Aus gutem Grund, denn wer soll dann verfügen?

    Auch gestolpert bin ich über § 80 Abs.2 InsO. Komme aber zukeinem Schluss, ob dieser überhaupt in der Eigenverwaltung anwendbar ist, da ersich ja auf Eröffnung des Verfahrens mit Verfügungs-und Verwaltungsübergang aufden Insolvenzverwalter bezieht, was in der Eigenverwaltung gerade nichtvorliegt.
    Wie gehe ich bei Eigenverwaltung mit einem entsprechendenVermerk im Grundbuch um?
    Ich tendiere dazu, dass dieses Verfügungsverbot aufgrund desöffentlichen Glaubens des Grundbuches für mich gilt. Der Schuldner kann nichtverfügen. Es müsste durch das Insolvenzgericht ein Ersuchen auf Löschung desVermerkes erfolgen, um die Verfügungsbefugnis wiederherzustellen.
    Liege ich in meinen Annahmen richtig, oder ist ein Vollzug auchtrotz des Vermerks möglich?

    Da liegt ja mein Zwiespalt. Der Vertragsgegenstand als solcher, also das Grundstück, ändert sich nicht. Eine solche Änderung wäre nicht erfasst, ist klar.
    Hier soll aber ein Erwerber entfallen.

    Ich meine, eine Löschungserleichterung kann nur wirken, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des 23 Abs.2 GBO. Im Übrigen ist auch keine Bezugnahme auf die Bewilligung möglich (Demharter 23 RdNr. 25)

    Ich habe leider im Forum nichts gefunden, was zu meinem Fallpasst und möchte meine Frage deshalb hier "neu" stellen.
    Es wurde zunächst ein stinknormaler Kaufvertrag eingereicht.Erwerber sind ein Ehepaar zu je ½. Eintragung der AV ist bereits erfolgt. Inder Urkunde wird dem Notar und Notariatsangestellten umfassende Vollmachterteilt zur Abgabe von Erklärungen etc.
    Nun wird mir eine Nachtragsurkunde des Notars eingereicht.Es handelt ein Notariatsangestellter und erklärt, dass der ursprünglicheVertrag dahingehend abgeändert wird, dass nur einer der beiden Erwerber alleinerwirbt. Der zweite Erwerber soll komplett entfallen. Auflassung wird neuerklärt. Eine Handlung durch Veräußerer oder Erwerber erfolgt nicht. Es wurdelediglich eine Einverständniserklärung aller Parteien mit Unterschrifteneingereicht, die keiner grundbuchrechtlichen Form des § 29 GBO entspricht.
    Ich habe ehrlich gesagt meine Bedenken, dass eine Vollmachtfür solch eine Änderung ausreicht.
    Vielmehr bin ich der Meinung, dass die Beteiligten hättenselbst handeln müssen, oder zumindest eine nachträgliche Genehmigung ingrundbuchmäßiger Form erfolgen müsste. Dazu finde ich aber keine Quellen in derLiteratur.
    Ich wäre über Gedankenansätze und Literaturhinweise sehrdankbar!

    vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten!
    Und so kommt plötzlich doch zur Eintragungsfähigkeit....

    Eine Frage dazu noch. Die beiden Berechtigten des bestehenden Wohnungsrechtes müssten meiner Meinung nach bei der Bestellung des Wohnungsrechtes als Betroffene doch zustimmen, oder? Kann ich die formgerechte Zustimmung zur Auflassung diesbezüglich umdeuten?

    Als unproblematisch angesehen wird die Zulässigkeit mehrerer selbständiger inhalts- und ranggleicher Rechte an demselben Grundstück (Grundstücksteil) für jeweils einen anderen Berechtigten. So können anerkanntermaßen auch Wohnungsrechte für mehrere Personen, insbesondere Ehegatten und Geschwister, an demselben Grundstück hinsichtlich derselben Räume mit gleichem Rang derart bestellt werden, daß sie rechtlich voneinander völlig unabhängig sind und sich nur hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Raumnutzung gegenseitig beschränken (RG HRR 1925 Nr. 880; BayObLGZ 1957, 322; OLG Oldenburg und Saage, DNotZ 1957, 317; Ripfel, Grundbuchrecht 1961 S. 151 7 c). -Zitat aus BGH 46 253 RdNr. 7

    damit müsste sich wenigstens die tatsächliche Raumnutzung unterscheiden. Was bei mir nicht der Fall ist. Es handelt sich bei beiden Rechten um die einzigen drei Räume des Obergeschosses

    Die Auflassung und die Eintragung des Wohnungsrechtes ist beantragt.
    Das alte Wohnungsrecht soll explizit übernommen werden laut Urkunde

    Die Fundstelle des Palandt habe ich schon gefunden. Bin allerdings der Meinung, dass es in der Entscheidung einzig um die Bestellung des Wohnungsrechtes für Gesamtberechtigte innerhalb eines Rechte geht.
    Hier habe ich ein Recht von 1998 für Ehepaar als Gesamtbérechtigte und das neue Recht separat für ein anderes Ehepaar (de Kinder) als Gesamtberechtigte, aber eben jeweils

    Da mir meine hiesigen Kollegen nicht weiterhelfen konnten und auch die Suche nichts ergab, möchte ich gern euch um Rat bitten.

    Im Grundbuch ist in Abt. II ein Wohnungsrecht für einEhepaar eingetragen. Es lastet an der einzigen Wohnung im Obergeschoss mit dreiRäumen und wurde im Zuge der Auflassung an die Tochter T als Gegenleistunggewährt. Das Ehepaar lebt noch in dieser Wohnung und das Wohnungsrecht sollbestehen bleiben.
    Nun überlässt T den Grundbesitz an ihren Sohn und möchte imGegenzug mit ihrem Ehemann an eben dieser Wohnung ebenfalls ein Wohnungsrecht bestellthaben ohne Angaben von Bedingungen oder ähnlichem.
    Das Ehepaar des ersten Wohnungsrechtes stimmt der Auflassungzu (Wohnungsrecht soll aber, wie gesagt, bestehen bleiben).

    Beim Wohnungsrecht handelt es sich doch aber um einexquisites Recht! Es wird ja auch unter Ausschluss des Eigentümers gewährt undist nicht übertragbar. Ähnlich eines Mietvertrages, eine Wohnung kann ja nichtdoppelt vermietet werden.
    Ich bin deshalb der Meinung, dass die ganze Urkunde nichtausführbar ist und zurückzuweisen wäre, da das Wohnungsrecht, als Gegenleistungzur Auflassung so nicht eintragungsfähig ist.

    Nun die Frage, seht ihr das bei Darstellung desSachverhaltes auch so, oder übersehe ich was?

    Genau da liegt mein Problem. Einige Vorschriften sind im Nießbrauch zwingendes Recht (§§ 1036, 1046 S.1, 1050, 1061 ... BGB).
    Nun steht in der Urkunde: " Der Eigentümer ist verpflichtet alle für die Wohnnutzung erforderlichen Erneuerungen und Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen."
    Gleichzeitig wird einige Punkte später klargestellt, dass Unterhaltsmaßnahmen vom Eigentümer zu tragen sind, aber ohne dingliche Wirkung. Ist das nicht ein Widerspruch?

    Außerdem hat ein Nießbraucher umfassendes Nutzungsrecht. Einschränkungen sind im Einzelnen möglich, § 1030 IIBGB.
    Wenn ich "nur" ein Wohnrecht habe und das noch eingeschränkt wird, indem keine Vermietung erfolgen darf, ist doch kein umfassendes Nutzungsrecht mehr gegeben?

    Hallo zusammen,

    ich habe nun schon eine Weil in Kommentaren und Forum gestöbert, aber leider nichts gefunden, was wirklich passt.

    Beantragt ist die Eintragung eines Nießbrauchs.

    In den Ausführungen kommen nun die typischen Formulierungen eines Wohnungsrechtes, nur mit dem Unterschied, dass sämtliche Räume des Wohnhauses - das gesamte Haus- unter Ausschluss des Eigentümers genutzt werden darf, auch Garten etc.

    Nebenkosten trägt Nießbraucher, ansonsten trägt Eigentümer sämtliche Lasten. --> typisch Wohnungsrecht. Auch ist die Vermietung durch den Nießbraucher nicht gestattet.

    Gefunden habe ich Folgendes:
    Es ist eine Frage der Auslegung, ob ein dingliches Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch gewollt ist, wenn sich das Wohnungsrecht auf das ganze Gebäude bezieht
    auch an einem gesamten Grundstück kann ein Wohnungsrecht bestellt werden, denn dem Berechtigten wird auch dann nur die Nutzung „in einzelnen Beziehungen“ (= Wohnen) überlassen, nicht aber die Gesamtnutzung (eingehend zur Abgrenzung Staudinger/J Weber § 1018 Rn 96 ff).
    Nießbrauch ist anzunehmen, wenn die Vermietung durch den Berechtigten gestattet sein soll (arg § 1059 S 2 gegenüber § 1092 Abs 1 S 2), und der Berechtigte auch alle Lasten, zB das Wohngeld, in voller Höhe zu tragen hat, oder das Grundstück zur Benutzung in jeder Beziehung überlassen wird (Schöner/Stöber Rn 1237)

    Als Frage stellt sich mir also, ob mit dem Inhalt ein Nießbrauch eingetragen werden kann?

    Frisch vom Studium und neu in der Beratungshilfe habe ich gleich eine Frage an euch.

    Ein offensichtlich deutscher Staatsbürger sitzt in der JVA ein und stellt Antrag auf Beratungshilfe für: "Beratung wegen Beleidung und Körperverletzung gegen mich". Offensichtlich handelt es sich, dem Aktenzeichen zu urteilen, um eine ausländische Sache.
    Nach §§ 10, 2 Abs.3 BerHG könnte da meiner Meinung nach Beratungshilfe erteilt werden.

    Problematisch finde ich nun aber, dass die Beratungshilfe für einen polnischen Anwalt beantragt wird. Ist das denn möglich?

    Ich möchte hier mal eine ähnliche Frage anhängen...
    Das Land Nordrhein Westfalen vertreten durch die Stadt möchte Gerichtsvollziehergebühren als Vollstreckungskosten geltend machen. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass bisher alle Gerichtsvollzieher innerhalb von NRW keine Kosten erhoben haben. Die Gerichtsvollzieher in Sachsen diese aber erhoben haben und diese auch beglichen wurden.

    Es müsste doch vorliegend beim Land der §2 GKG greifen.
    Die Landesvorschriften des Landes Sachsen sind mir doch egal wenn das Land NRW Gläubiger ist ...
    Die Kosten hätten nach meinem Verständnis nicht erhoben werden dürfen und sind damit nicht erforderlich?!