Beiträge von Lisa01

    Hallo,

    ich habe vom Betreuten einen Teil der aus der Landeskasse ausgezahlte Vergütung zurückgefordert. Der Betreute ist jedoch vor Rechtskraft des Beschlusses verstorben.

    Wie verfahre ich jetzt weiter? Ich weiß nur, dass man ein angefangenes Regressverfahren gegen die Erben fortsetzt. Stelle ich den Beschluss nochmal der Erbin zu und machen dann eine GK-Rechnung gegen die Erbin? Stehe da etwas auf dem Schlauch...

    Vielen Dank im Voraus.

    Hallo,

    habe folgendes Problem:

    Gegen den Bekl. wurde ein VU erlassen. Tituliert wurde ein Räumungs-und Zahlungsanspruch. Da ein Eigentumswechsel erfolgt ist, hat der neue Eigentümer die Titelumschreibung gem. §727 ZPO beantragt. Klausel wurde vom Rechtpfleger erteilt. Allerdings wurde die Klausel nicht auf den Räumungstitel beschränkt. Nun liegt, ein Jahr nach Klauselerteilung, ein Antrag des ursprünglichen Eigentümers (Klägers) vor, die Klausel hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf den ursprünglichen Kläger umzuschreiben. Die Zahlungsansprüche bezüglich der vor dem Verkaufstag entstanden Forderungen würden nämlich bei dem urspr. Kläger verbleiben.

    Ich kann ja jetzt nicht einfach dem urspr. Kläger eine Klausel erteilen. Es liegt ja keine Rechtsnachfolge vor. Die Klausel hätte damals auf den Räumungstitel beschränkt werden müssen. Kann ich die Klausel jetzt nach §319 berichtigen?
    Danke im Voraus :)

    Der Gläubiger ist nach Erlass des PFÜBs und nach Zustellung des PFÜBs an den DS verstorben.

    Ok, da habt ihr mir viel weitergeholfen :)

    Also muss der DS die gepfändeten Beträge weiterhin einbehalten bzw. für die unbekannten Erben hinterlegen bis die Forderung beglichen ist?

    Vielen Dank für die Antworten :)

    Mein erster Gedanke war auch, dass ich den PFÜB nicht aufheben kann.

    Ich denke jetzt aber auch daran, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen im Erinnerungsverfahren alle nochmal zu prüfen sind. Und der Gläubiger ist nicht mehr parteifähig. Die Parteiidentität ist auch nicht mehr gegeben.
    Zudem sagt er BGH, dass die Vollstreckung ohne Rechtsnachfolgeklausel und Zustellung nicht fortgesetzt werden darf (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – V ZB 47/06).

    Hallo,

    ich habe einer Erinnerung des Sch-vert. gegen den PFÜB vorliegen. Er beantragt den PFÜB aufzuheben, da der Gläubiger zwischenzeitlich verstorben ist.
    Die Vollstreckung kann nach de Tod d. GL. nur fortgesetzt werden, wenn die Klausel umgeschrieben ist und dem Sch zugestellt wurde.
    Dies ist hier noch nicht erfolgt. Aber kann ich den PFÜB einfach aufheben?

    Mir ist noch nicht klar wie ich jetzt vorgehen soll.
    Die Beklagten sind alle gleichmäßig am Rechtsstreit beteiligt.
    Kann ich dann den EA der Beklagten gegen den Kläger auch ganz normal ausrechnen und diesen dann
    im Verhältnis der Vergütungen aufteilen (bei den Beklagten 1 und 2 berücksichtige ich dann die Hälfte der Anwaltskosten)? oder kann ich den EA einfach durch 3 teilen?
    Vielen Dank schon mal :)

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Es gibt 3 Beklagte. Der Bekl. zu 1 hat PKH o.R. und wird zusammen mit dem Bekl. zu 2 durch eine RA vertreten. Der Bekl. zu3 hat einen eigenen RA. Eine Wahlanwaltsvergütung gibt es nicht, da Streitwert bei 1000 € liegt. PKH Vergütung wurde ausgezahlt (Vergütung ohne Erhöhungsgebühr).
    Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3. Es ergibt sich daher ein EA der Beklagten gegen den Kläger. Jetzt ist die Frage wie ich den Übergangsanspruch gegen die Landeskasse ermitteln soll...