Beiträge von nordlicht

    A ist der Meinung, dass es sich bei der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nur um eine einfache Fortsetzungsklausel handelt, mit der Folge, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (§§ 736 Abs. 1, 738 Abs. 1 BGB). Die Erben sind seiner Meinung eben gerade nicht eingetreten. Somit würde gemäß Schöner/Stöber Rn. 4274 die Vorlage des notariellen Gesellschaftsvertrages und der Sterbeurkunden als Unrichtigkeitsnachweis für die Berichtigung des Grundbuchs ausreichen.

    Wenn man aber dazu kommt, dass es sich bei der Bestimmung um eine einfache Nachfolgeklausel handelt, dann wären Gesellschaftsanteile auf die Erben übergegangen und A müsste sich nun dranmachen, die Erben zu finden und die Anteile aufzukaufen.

    Der Hintergrund ist, dass es sich um Teileigentum an Garagen und Kellerräumen handelt, die 1992 von den damaligen Wohnungseigentümern der WEG-Anlage in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben worden sind. Im Laufe der Jahre passierte also das übliche: es wurde häufiger vergessen, beim Verkauf der Wohnung auch den Gesellschaftsanteil abzutreten. Es wurden aber auch sowohl rechtgeschäftliche Übertragungen als auch der Übergang von GbR-Anteilen aufgrund Erbfolge im Grundbuch eingetragen. Sowohl ich als auch meine Kollegen waren von der Vererblichkeit der Anteile ausgegangen.
    Die Wohnungseigentümer haben dann 2019 beschlossen, das die rechtsfähige WEG-Gemeinschaft dieses Teileigentum erwerben soll, damit halt diese Problematik des Vergessens für die Zukunft ausgeschlossen ist. Somit hat die WEG-Gemeinschaft fleißig GbR-Anteile erworben, übrigens auch von bereits eingetragenen Erben aber auch von Erben, wo die Grundbuchberichtigung noch gar nicht erfolgt war. Also sind die Beteiligten ja selber davon ausgegangen, dass die GbR-Anteile auf die Erben übergegangen sind und es sich also um eine einfache Nachfolgeklausel handelt.

    Bei den nunmehr noch eingetragenen Gesellschaftern handelt es sich um Personen, die schon vor etlichen Jahren die Wohnungen verkauft haben, aber vergessen haben, den GbR-Anteil zu übertragen. Da es jetzt wohl der WEG-Gemeinschaft zu aufwendig ist, die Erben zu ermitteln, kommt jetzt die Kehrtwende und es wird behauptet dass keine Nachfolgeklausel vereinbart worden ist.

    Hallo,
    im Grundbuch ist eine BGB-Gesellschaft eingetragen.
    Es liegt mir ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1992 vor, der nach übereinstimmender Aussage sämtlicher
    bisher beteiligten Gesellschafter auch nie geändert worden ist.

    In diesem Vertrag heißt es: "Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf Dritte zu übertragen."

    Person A hat nun in den vergangenen Monaten fleißig Gesellschaftsanteile erworben, so dass im Ergebnis nunmehr noch A und mehrere bereits verstorbene Personen als Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind.

    Jetzt beantragt A unter Vorlage der Sterbeurkunden der restlichen Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend dass er nunmehr Alleineigentümer sei. Es sei zwar eine Fortsetzungsklausel aber weder eine Eintritts- noch eine Nachfolgeklausel vereinbart. Somit wurde die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters jeweils mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt. Da er nunmehr der letzte verbleibende Gesellschafter sei, wäre damit die Gesellschaft aufgelöst und er als Alleineigentümer einzutragen.

    Ich bin jetzt am Grübeln, ob die Bestimmung, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils ohne die Zustimmung des übrigen Gesellschafter möglich ist nicht auch als einfache Nachfolgeklausel ausgelegt werden kann. Wenn schon die Übertragung unter Lebenden so möglich sein sollte, warum dann nicht auch die Rechtsnachfolge von Todes wegen?

    Gibt es dazu Meinungen?

    Vielen Dank für deine Meinung.
    Vom Gefühl her bin ich auch der Meinung, dass es irgendwie nicht sein kann, dass ich Kosten für eine Eintragung berechne, die ich hier nicht vorgenommen habe. Aber nach dem Gefühl geht es ja nicht immer.
    Ich komme nach längerem Überlegen immer mehr zu dem Schluss, dass ich weiterhin zuständig bin: Da der Antrag innerhalb eines Monats bei den GBÄmtern eingegangen ist, ist er kostenrechtlich als ein Antrag zu behandeln. Dieser Antrag wird nun also teilweise zurückgenommen. Somit fällt zum einen die Gebühr nach KV 14122 (minus 0,2 weil ein GBA wegfällt) an und zum anderen die Gebühr nach KV 14401 nach dem Wert der hier eingetragenen Grundstücke an. Inder Kommentierung von Korintenberg zu KV 14400, 14401 kann man nun nachlesen, dass in dem Fall eine Vergleichsrechnung gemacht werden muss mit der Gebühr, die angefallen wäre, wenn die Eintragung hier erfolgt wäre (§ 56 III GNotKG). Diese Vergleichsberechnung von zwei GBÄmtern durchführen zu lassen, macht auch keinen Sinn.
    Außerdem kann ich keine Regelung finden, auf deren Grundlage die Zuständigkeit wechseln könnte. § 3 I FamFG kann ja keine Anwendung finden, da ich ja nicht originär unzuständig bin.
    Ich grübel aber noch etwas weiter und gehe erstmal in Urlaub. Die Eigentümerin ist sicher nicht böse, wenn die Kostenrechnung noch auf sich warten lässt.

    Hallo,
    ich habe hier folgenden Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet:

    Ein Notar beantragt die Eintragung einer Gesamtgrundschuld bei mehreren Grundbuchämtern. Wie sich herausstellt, müsste ich gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG die Kosten berechnen. Bislang habe ich die Eintragung nicht vorgenommen, da noch Eintragungshindernisse bestehen. Andere Grundbuchämter haben bereits eingetragen. Nun nimmt der Notar aber den Antrag für meinen Grundbuchbezirk zurück. Bin ich weiterhin für die Eintragungskosten zuständig? Und wie berücksichtige ich die Antragsrücknahme? Ich stehe gerade total auf dem Schlauch und wäre für ein paar Meinungen dankbar.

    Gruß, nordlicht

    Es gibt zwar keine konkrete Frist, aber die Urkunden müssen solange aufbewahrt werden. bis über den Antrag entschieden worden ist:

    Anordnung über die geschäftliche Behandlung des maschinell geführten Grundbuchs und der elektronischen Grundakte (AV d. MJKE v.08.08.2014 –/3851-1- SchlHA 2014 S. 376) geändert durch AV d. MJKE v. 01.07.2015 - II 342/3851– 70 SH – (SchlHA 2015 S. 315) )
    Ziff. 3 Absatz 3:
    In Papierform eingehende Schriftstücke sind nach der Behandlung gemäß Ziffer 5 in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte zu übernehmen. Die Schriftstücke sind anschließend auszusondern und nach dem Landesdatenschutzgesetz zu vernichten, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag. Aufteilungspläne sind in Sonderheften vorzulegen. Die Übertragung in elektronische Dokumente kann in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Gescannte Zahlungsanzeigen der Landeskasse werden nicht vernichtet, sondern mit dem Aufdruck „gescannt" versehen und in eine Sammelakte abgeheftet.


    Die Auswahl und /oder die Bestellung eine Verwalters kann keinem Dritten, etwa einem Bauträger, dem Verwaltungsbeirat oder einer Minderheit von Wohnungseigentümern übertragen werden (SchlHOLG MDR 1997, 821).
    Dies wäre wohl das zuständige OLG für Nordlicht. ;)



    Ich hab die Entscheidung mittlerweile in unsererBücherei finden können: Das Gericht hat entschieden, dass Übertragungsermächtigungen in Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen und Verwalterverträgen nichtig sind, weil a) § 26 WEG unabdingbar ist und b) den Wohnunseigentümern die Möglichkeit genommen würde, Einfluß auf die Person der vewalters zu nehmen.

    Ich finde , dass der Fall hier anders gelagert ist, da ja die Eigentümer in der Versammlung den Beirat ausdrücklich dazu ermächtigt haben, genau diese Verwalterin zu bestellen. Sie geben ja auch nicht ihre Rechte nach § 26 WEG dauerhaft auf.

    Die Verwalter lassen bei uns ihre Zustimmungserklärungen i.d.R. auch von ihrem "Hausnotar" beglaubigen, allerdings senden sie/der "Hausnotar" diese dann an den antragstellenden Notar und dieser reicht die Erklärung dann bei uns ein. Ich habe es noch nie erlebt, dass die Erklärung hier vom Käufer/Verkäufer oder dem Verwalter eingereicht worden ist.
    Es ist auch hier üblich, dass der Notar zur Entgegennahme etc. bevollmächtigt worden ist.

    Moin Moin,

    ich habe folgendes Problem:

    Die Verwalterin legt zum Nachweis ihrer Verwaltereigenschaft folgendes vor:
    a) Protokoll der Eigentümerversammlung (Unterschriften sind beglaubigt) in der Folgendes beschlossen wurde: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt und ermächtigt den Verwaltungsbeirat Frau K. als neue Verwalterin zu bestellen und mit ihr einen Verwaltervertrag abzuschließen."
    b) einfache Kopie des Verwaltervertrages in dem es heißt: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft *** hat durch rechtswirksamen Beschluss den Verwaltungsbeirat beauftragt und bevollmächtigt, zum 01.07.2008 einen Verwalter zu bestellen, mit diesem einen Verwaltervertrag für die Dauer von drei Jahren abzuschließen sowie eine Vollmachtsurkunde auszustellen. Der Verwaltungsbeirat bestellt Frau K. zur Verwalterin vom 01.07.2008 bis 30.06.2011."

    Nach § 26 Abs.1 WEG wird der Verwalter durch die Eigentümerversammlung bestellt und nicht durch den Beirat.

    Würdet Ihr die Beauftragung des Beirats durch die Versammlung dahingehend auslegen, dass die Verwalterin bestellt worden ist, oder muss die Versammlung nochmal einen Beschluss fassen? :confused:

    Wenn das Grundbuch bereits elektronisch ist: 1 Tag
    Wenn das Grundbuch noch in Papierform vorliegt: 1-3 Tage, in Einzelfällen auch etwas länger; Je nachdem, wie kompliziert und umfangreich die Neufassung ist.

    Ansonsten schließe ich mich meinen Vorschreibern an: Viel zu häufig liegen die Eintragungsvorausetzungen jedoch nicht vor, auch wenn die Notare das glauben.



    Wieso schreibe ich "immer noch" ???? Ich habe mich zu dem Thema doch erstmals geäußert? :gruebel:

    Weil es halt eine Ausführungsanordnung zur Abgabenordnung ist! Das heißt, es kann nach der Ausführungsanordnung auf die nach der Abgabenordnung erforderliche Legitimationsprüfung verzichtet werden. Das hat aber grundsätzlich nichts mit dem Geldwäschegesetz zu tun. Und nach dem Geldwäschegesetz ist halt auch eine Legitimationsprüfung erforderlich.
    Ich habe extra noch mal bei meinen früheren Kollegen in einer Bank nachgefragt, die teilen all meine Auffassung.



    Das Problem ist doch aber auch, dass die Banken auch nach § 4 GWG verpflichtet sind, die Legitimationsprüfung vorzunehmen. Meines Wissens nach gibt es da keine Ausnahmeregelungen. Also wird eine Kontoeröffnung ohne gültigen Ausweis kaum möglich sein.

    Moin moin,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch eingetragen ist eine bpD (Tankstellengerechtigkeit) befristet bis zum 31.12.2003 und mit dem Zusatz: "Das Recht verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange Verträge mit der Berechtigten über den Verkauf von Mineralöl-Produkten auf dem belasteten Grundstück bestehen".
    Nun soll das Recht verlängert werden. Grundstückseigentümer und Berechtigte erklären in der nun vorgelegten Urkunde, dass seit dem 31.12.2003 ununterbrochen solche Verträge bestanden haben und sind sich darüber einig, dass das Recht mindestens bis zum 31.12.2022 bestehen soll. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Verlängerung der "Festlaufzeit".
    Ich stehe hier jetzt aber auf dem Schlauch:
    Entweder ist das Recht befristet, dann ist es aber mit Fristablauf erloschen und eine Verlängerung jetzt nicht mehr möglich oder aber die eingetragene Befristung ist eh für die Katz, da das Recht auflösend bedingt durch das Bestehen eines Vertrages ist. Dann bräuchte ich aber doch wohl auch keine "Verlängerung" eintragen???

    Hat jemand so etwas schon einmal gehabt?

    Meiner Meinung nach bedarf der Vertrag weder der Genehmigung der Grundstückseigentümers, noch kann dieser sein Vorkaufsrecht geltend machen.
    Es handelt sich hier um einen Erbteilsübertragungsvertrag, d.h. Vertragsgegenstand ist der ideelle Anteil am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft und nicht nur der Anteil am Erbbaurecht. Der Eigentumsübergang findet außerhalb des Grundbuchs statt, es bedarf noch nicht einmal einer Auflassung. Die Eintragung ist Grundbuchberichtigung.