Aber die Form des § 727 ZPO gilt doch nur für die Tabellenumschreibung, nicht materiellrechtlich für die Berechtigung eine Ausschüttung zu erhalten?!
Beiträge von davidjan
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Ist die RNF mit der Legalzession des § 86 vvg nachgewiesen?
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Hallo zusammen, natürliche Person hatte Forderung (Gerichts- und Anwaltskosten aus einem selbstständigen Beweisverfahren) angemeldet, die auch festgestellt wurde. Vor der Schlussverteilung meldet sich dessen Rechtsschutzversicherung und meint, Erstattungen würden ihr zustehen, da sie die Kosten verauslagt hat. Muss jetzt trotzdem an den Tabellengläubiger ausgezahlt werden? Materiellrechtlich steht wohl der RSV die Erstattung zu.
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Bei Privatversicherten werden ja in der Regel Blankettbeschlüsse hinsichtlich der Kostenerstattungen, die auf das P-Konto des Schuldners eingehen, erlassen. Gilt das auch für die Erstattungen eines gesetzlich Versicherten, der eine private Zusatzversicherung hat? Ich denke ja, bin aber unsicher.
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Der Zusammenhang mit 109 InsO ist, dass der Schuldner als Mieter eine Wohnung mit Garage gemietet hat und die Erklärung nach § 109 InsO wohl nicht getrennt nur für die Wohnung abgegeben werden kann.
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Hallo zusammen,
wenn der Schuldner als Mieter eine Garage untervermietet hat, da er diese nicht benötigt und hierfür 50€ mtl. erhält, dann kann der IV die Untermiete nicht einziehen, wenn er bezgl. der Wohnung die Erklärung nach § 109 InsO abgegeben hat. Sehe ich das richtig? Weiteres Problem: Der Schuldner bezieht Bürgergeld und die 50€ werden darauf angerechnet. Wenn die Untermiete also zur Masse gezogen wird, erhält der Schuldner nicht den Regelsatz. Hat er deshalb nicht einen Anspruch auf die Untermiete und könnte entsprechenden Antrag auf Pfandfreistellung stellen?
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Danke für den Hinweis: Ja, 450,-- Euro-Job neben einer vollschichtigen Arbeitsstelle.
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Bislang war ich immer der Auffassung -was auch durch Kommentare so belegt war-, dass bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags die Einkommen aus Haupt- und Nebenjob einfach zusammengerechnet werden. Nun ist in einem Fall das Gericht der Auffassung, der Nebenjob können nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Gibt es hierzu Entscheidungen?
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Die Satzung sieht vor, dass 2400 EUR Pflichtanteile sind. Ansonsten verliert der Schuldner die Wohnung.
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Folgender Fall: InsO-Schuldner hat 15 Anteile zu je 160 EUR als Mieter einer Wohnungsbaugenossenschaft. Damit ist ja die 2000 EUR-Grenze des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG überschritten. Auch die Grenze des 4-fachen Nutzungsentgelts (4x500 EUR) ist überschritten.
Greift aber § 67c. Abs. 2 und ist Kündigung ausgeschlossen, weil die Anteile auf 2000 EUR zurückgeführt werden können?
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Ich habe hier einen Altfall, bei dem § 114 InsO a.F. noch galt. Der Schuldner ist Rentner und erhielt Restschuldbefreiung. Der Gläubiger beruft sich nun auf die vor Insolvenz angebrachte Pfändung der Rente und § 301 Abs. 2 InsO (Recht auf abgesonderte Befriedigung), so dass die pfändbare Rente für sich beansprucht wird.
Das widerspricht doch § 114 Abs. 3 InsO a.F., nach dem die Verfügung nur für den Monat der Eröffnung wirkt?
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Ich denke, über § 4 InsO ist § 130d ZPO anwendbar und damit beA verpflichtend, oder?
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Mich würde interessieren, wieviele Insolvenzgerichte zum 01.01.2022 die elektronische Akte einführen. Für die meisten Insolvenzverwalter als Anwälte ist ja dann beA verpflichtend. Wie soll das dann gehandhabt werden bei den Gerichten, die keine elektronische Akte haben, nach wie vor in Papierform oder?
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Bedeutet, jeder Gläubiger, der vor IE unanfechtbar eine Lohnpfändung angebracht hat, kann nach erteilter Restschuldbefreiung weiter die pfändbaren Beträge einziehen?
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Folgender Fall: Gläubiger A pfändet im Jahr 2006 die künftige Altersrente und eine Lebensversicherung des S. Im Jahr 2010 wird das Insolvenzverfahren bzgl. S eröffnet. Die Absonderungsrechte werden im Verfahren nicht angemeldet und die Forderung des A festgestellt. 2016 erhält der S Restschuldbefreiung. Im Jahr 2019 beginnt der Rentenbezug des S und A beruft sich auf § 301 Abs. 2 InsO, will also den pfändbaren Anteil einziehen.
Frage: 2010 galt noch § 114 InsO a.F., wonach Pfändungen gem. Abs. 3 unwirksam werden. Dies hält S dem A entgegen. Wer hat denn Recht? Gibt es dazu Rechtsprechung und ist die Lebensversicherung, da kein Einkommen, anders zu behandeln?
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Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?
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Danke für die Antwort. Ich hatte nur Zweifel, da im Gesetz steht "von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen".....
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Hallo zusammen,
als Insolvenzrechtler und erbrechtlicher Laie benötige ich in einem Verfahren Hilfe. Ein Vater hat seinen nichtehelichen Sohn enterbt. Erbfall ist schon vor Jahren eingetreten. Nun stirbt der Halbbruder. Wirkt sich die Enterbung hier auch aus oder gilt gesetzliche Erbfolge?
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Manche Gerichte wundern sich, wenn angemeldete Säumniszuschläge zur Hälfte bestritten werden, andere fragen nach, wenn die SZ in voller Höhe anerkannt werden, ob Halbierung beantragt wurde. Gibt es Rechtsprechung hierzu, konkret ob der IV eine Halbierung beantragen muss bzw. in voller Höhe ohne weiteres feststellen kann?
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