Beiträge von Muschel

    ich hatte mir schon gedacht, dass der Fall schwierig/doof ist.
    Aber mir wäre schon ein wenig geholfen, wenn mir jemand sagen könnte, ob ich die Sachlage tatsächlich richtig sehe, also dass die Eintragungen tatsächlich falsch sind....

    Hallo,
    ich wurde von einem Notariat auf folgende Problematik hingewiesen:

    In einem Grundbuch ist ein Grundstück eingetragen, das aus mehreren Flurstücken besteht. An diesem Grundstück wurde in den 70ern ein Erbbaurecht begründet. So weit, so gut. An diesem Erbbaurecht wurden seit dem mehrere Untererbbaurechte bestellt und eingetragen. Die Eintragung in Abt. II des Erbbaurechtes lautet immer "nur lastend auf Flurstück XY: Erbbaurecht (Untererbbaurecht) für.....".
    Das Notariat weist nun darauf hin, dass an einem Teil des Erbbaurechts kein Untererbbarecht bestellt werden kann. Schon gar nicht können mehrere Untererbbaurechte bestellt werden, weil auch das Untererbbaurecht immer an rangerster Stelle stehen müsste.
    Nach dem was ich bisher gefunden habe, stimmt diese Ansicht wohl. Wenn ein Teil des Erbbaurechts mit einem Untererbbaurecht belastet werden soll, muss sowohl das Grundstück als auch das Obererbbaurecht zuvor geteilt werden (Schöner/Stöber Rn 1702). Möglich wäre wohl auch, lediglich die Ausübung auf eine Teil zu beschränken, aber das ginge ja nicht bei mehreren Untererbbaurechten...
    Nur- wenn das jetzt alles stimmt- was ist dann die Konsequenz für mich bzw. alle Eigentümer/Berechtigten. Sind alle Untererbbaurechte unwirksam? Kann man die Unwirksam evtl. dadurch beheben, dass eine Teilung des Grundstückes und des Erbbaurechtes vorgenommen wird? Nicht, dass ich wüsste wie das geht....
    Wie bekomme ich die Kuh vom Eis?
    Ich wäre für Ideen/Tipps wirklich dankbar :)

    VG Muschel

    Hallo,
    ich habe Grundbücher, in denen TV Vermerke eingetragen sind. Es lagen zur Berichtigung/Eintragung Erbschein und TV Zeugnis vor.

    Nun soll ich die TV Vermerke löschen. Ein entsprechender Antrag des TV liegt vor, ebenso eine Erklärung in der Form des § 29 GBO, aus der hervorgeht, dass der TV das Grundvermögen den Erben zur freien Verfügung überlassen hat. Soweit, so schön. Da kein TV Zeugnis vorlag, habe ich mir die NL-Akten beigezogen. Aus denen ergibt sich, dass der TV gegenüber dem NL-Gericht schon im November erklärt hat, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei und er sein Amt daher niederlegt. Das TV Zeugnis hat er dort ebenfalls eingereicht.
    Ich habe daher geschrieben, dass die Erklärung der Freigabe gar nicht mehr von dem TV abgegeben werden kann, da er das Amt bereits niedergelegt hat. Es käme nur die Vorlage eines neuen Erbscheins ohne die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Betracht.

    Das ist natürlich mit Kosten verbunden, weshalb der TV nun fragt, ob es nicht die Möglichkeit gäbe, dass er mir in der Form des § 29 GBO erklärt, dass er das Grundvermögen den Erben bereits vor November zur freien Verfügung überlassen hat und erst danach gegenüber dem NL-Gericht die Niederlegung des Amtes erklärt hat. Wie seht ihr das? Gibt der TV die Erklärung der Freigabe gegenüber dem Grundbuchamt ab und muss daher bei Abgabe der Erklärung noch im Amt sein, oder gibt er die Erklärung gegenüber den Erben ab und mir würde diese "nachträgliche" Erklärung reichen?

    Für Tipps und Hinweise wie man die Kuh noch vom Eis kriegen würde, wäre ich dankbar :)

    VG Muschel

    Hallo,

    ich bräuchte bei folgendem Fall Hilfe:

    Eigentümerin ist die ABC Limited, England. Im Handelsregister hier ist die Zweigniederassung der Limited eingetragen. Ständige Vertreter der Zweiniederlassung sind Herr D und Herr E. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Hinsichtlich der Gesellschaft (der Limited?) ergibt sich aus dem Register, dass mehrere Geschäftsführer gemeinsam vertreten, Alleinvertretungsberechtigung erteilt werde kann.
    Im Vertrag handelt nun Herr D als Alleinvertretungsberechtigter der Limited. Auf das Registerblatt der Zweigniederlassung wird ebenfalls verwiesen.
    Ich habe zunächst einen Nachweis der Vertretungsberechtigung hinsichtlich de Limited angefordert.
    Aus den eingereichten Dokumenten erkenne ich, dass Herr D und Herr E Direktoren sind. Eine Alleinvertretungsberechtigung erkenne ich nicht. Zudem ist die Limited wohl seit Mitte 2021 aufgelöst. Ich weiß auch, dass Herr E bereits verstorben ist.
    Meine Frage lautet daher: Kann Herr D alleine für die aufgelöste Limited handeln? Oder kann ohnehin in dem Fall die Zweigniederlassung für die Limited handeln? In dem Kaufvertrag wird angegeben, dass der Verwaltungssitz der Limited 2007 nach Deutschland verlegt wurde..und aus dem Register ist ersichtlich, dass sich die Zweigniederlassung mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundvermögen beschäftigt..

    Für Ideen/Hinweise wäre ich echt dankbar :)

    Leider ja- die Auflassung wurde auf den Pfleger erklärt. Ich bin auch am Überlegen, einfach eine neue Auflassung auf die unbekannten Erben anzufordern. Obwohl sich das ja nicht wirklich mit dem Urteil deckt...Aber so würde man die Kuh noch vom Eis bekommen....

    Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Herrn Max Mustermann, Herrn Rechtsanwalt Hans Hansen vor. Weiter liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, wonach der Eigentümer dazu verurteilt wird, die Auflassung des Grundvermögens X an den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Herrn Max Mustermann, Herrn Rechtsanwalt Hans Hansen, zu erklären und die Eigentumsumschreibung auf den Nachlasspfleger zu bewilligen.
    Der Gläubiger erklärt unter Vorlage des Urteils die Auflassung.
    Ich weiß, dass unbekannte Erben als Eigentümer eingetragen werden können. Aber die Auflassung wurde hier ja zugunsten des Nachlasspflegers erklärt, also soll ich ihn wohl auch eintragen. So lautet auch der Antrag. Ich habe nichts dazu gefunden, dass das geht!? Könnte man die Auflassung/das Urteil ggf. dahingehend auslegen, dass die unbekannten Erben eingetragen werden oder ist das Urteil einfach falsch und unbrauchbar??

    Für Hilfe und Tipps wäre ich sehr dankbar!

    Muschel

    Hallo,

    ich greife das Thema mal auf.
    Ich habe wegen der Entscheidung des Kammergerichts zwischenverfügt, weil im vorliegenden KV der Käufer (also die GbR) bevollmächtigt ist.
    Der Notar meint nun, dass man auch den zeitlichen Zusammenhang berücksichtigen müsse. Zwischen KV und Bestellung der Grundschuld liegen 1,5 Monate. Das Kammergericht verweise ja auf die Entscheidung des BGH, der eine Auslegung der Vollmacht vorsieht. Aber wo soll man denn die Grenze ziehen? Klar, wenn KV und GS vom selben Tag sind, hätte man wohl kein Problem. Aber sonst? Wie seht ihr das? Gibt es Ausnahmen? Ich würde eigentlich meinen, dass durch die Entscheidung des Kammergerichts die Ansicht des BGH hinfällig ist!?

    Über Meinungen/Ansichten würde ich mich freuen :)

    das würde bedeuten, wenn M, F (oder im blöden Fall die Erben) und S erklären, dass ihnen der Sachverhalt klar ist und somit mit der Berichtigung einverstanden sind, kann ich die Rechte löschen und M und F als Eigentümer eintragen?

    Hallo, ich habe folgenden Fall:

    M und F waren Eigentümer von Grundbuch X, bestehend aus BV 1, 2 und 3. Vor Jahren haben sie BV 1 auf S übertragen, Nießbrauchsrechte und RückAV für M und F wurden vereinbart. Warum auch immer hat der damalige Rpfl. alles umgeschrieben und alle Grundstücke belastet. Das ist jetzt aufgefallen und ich muss Amtswidersprüche eintragen. Ich würde also BV 1 mit den darauf lastenden Rechten abschreiben (weil die Eintragungen ja korrekt sind) und die Amtswidersprüche in Blatt X eintragen. Hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Eigentumsumschreibung sind die Berechtigten M und F. Aber wer ist beim Nießbrauch und der RückAV der Berechtigte des Widerspruchs? Die Rechte sind ja zugunsten von M und F eingetragen- sind sie trotzdem auch Berechtigte des Widerspruchs??

    Vielen Dank schon mal für Tipps :)