Das Geburtsdatum und der Wohnort sind in das Handelsregister aufzunehmen. Die DSGVO steht dem nicht entgegen.
vgl. OLG Celle Beschluss vom 24.02.2023, 9 W 16/23
Beiträge von Silkie
-
-
Der Rechtsmittelverzicht kann nach § 313a Abs. 3 ZPO vor der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen schriftlich, aber nicht vorab abstrakt ohne Bezug auf eine bestimmte Entscheidung erklärt werden.
Ist die Eintragungsanordnung eine Entscheidung im Sinne von § 313 a ZPO? Ich denke nein.
M.E. kann der Schuldner auf die für seinen Schutz im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht verzichten. -
-
Eine formgerechte Anmeldung betreffend das Ausscheiden derMitglieder aus dem Vorstand liegt also vor?
Es fehlt demnach nur der Nachweis der Niederlegung.
Die Niederlegung kann in der Mitgliederversammlung als auchdurch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
Für die Erklärung über die Amtsniederlegung gibt es imGesetz keinerlei Formvorschriften. Sie kann also schriftlich aber auch mündlicherfolgen.
Die Frage ist was für das Registergericht als Nachweis ausreicht.
Wenn man mir in der Anmeldung erklären würde, dass dieAmtsniederlegung mündlich gegenüber dem Vorstandsmitglied XY erklärt wordensei, dann würde es mir – und muss mir das auch – reichen. Niemand kann dasscheidende Vorstandsmitglied zwingen die Erklärung schriftlich abzugeben.
Da zumindest ein OLG im Falle der Einberufung derMitgliederversammlung eine schriftliche Einladung einer Einladung durch EMail gleichsetzt, warum sollte ich dann eineAmtsniederlegung durch Email nicht als ausreichend ansehen?
Auch wenn es jetzt genau entgegen meinem obigen Beitrag ist,man kann sich auch problemlos auf den Standpunkt stellen, dass diese Mail alsNachweis im Sinne des § 67 BGB ausreicht. -
Lässt eine EMail den Absender erkennen? Nein. Nur eine D-Mail gibt Gewähr für den Absender.
Die Mail ist "Luft" und reicht m.E. nicht aus.