Beiträge von All

    Hallo zusammen,

    mein Schuldner hat fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.

    Als Begründung wurde aufgeführt, dass bei den Daten der Eintragungsanordnung angegeben wurde.
    Geschlecht: weiblich
    Anrede: Frau

    Der Schuldner ist definitiv männlich, hat sich bei der Niederschrift des Widerspruchs bei mir durch Personalausweis ausgewiesen. Die weiteren Personendaten in der Eintragungsanordnung sind richtig angeben.

    M.E. reicht die falsche Angabe der Anrede von Geschlecht und Anrede im Schuldnerverzeichnis nicht, um den Widerspruch stattzugeben, da nur die in § 882b Abs. 2,3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 SchuFV angegebenen Merkmale einzutragen sind.

    Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen!

    Nur zur Information:

    Es hat zwar lange gedauert, aber das Landgericht hat nun die Beschwerde des Notars gegen meine Zwischenverfügung zurückgewiesen :daumenrau .

    Nach dem Beschluss des LG ist ein Berechtigungsverhältnis nach §§ 1024, 1025 BGB analog bei einer Ersteintragung einer Grunddienstbarkeit nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 47 GBO. Zulässig sind laut LG nur Gesamtberechtigung (§ 428 BGB), Mitberechtigung (§ 432 BGB), Bruchteilsberechtigung (§§ 741 ff BGB) oder eine modifizierte Gesamtberechtigung (§§ 428, 432 BGB).

    Hallo alle zusammen !

    Ich habe folgendes Problem:

    Eine Grunddienstbarkeit (Kanalleitungsrecht) wird am Grundstück Flst. 762 für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 765/1 und 763/1 bestellt. Diese Grundstücke sind in verschiedenen Grundbuchblättern vorgetragen und gehören verschiedenen Eigentümern. Laut Bewilligung "gelten für das Gemeinschaftsverhältnis die Bestimmungen der §§ 1025 und 1024 BGB analog", das Gemeinschaftsverhältnis soll auch so im Grundbuch eingetragen werden.

    Ist die Eintragung dieses Gemeinschaftsverhältnisses möglich, bzw. hat jemand von euch auch schon mal einen solchen Fall gehabt ? :gruebel:

    Ich finde, daß hier die Eintragung nur dadurch erfolgen kann, daß die Berechtigten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, Mitberechtigte nach § 432 BGB oder als Berechtigte zu Bruchteilen eingetragen werden.


    P.S.: Der Notar wurde in einer Fortbildungsveranstaltung auf diese Möglichkeit hingewiesen, einschlägige Rechtssprechung bzw. ein Script sind aber zu diesem Fall nach seiner Aussage nicht vorhanden.