Beiträge von malou

    Vielen Dank für die Rückmeldung; ich schwimme bei den Rechtsmitteln leider immer etwas. Ich hatte tatsächlich in meiner Rechtsmittelbelehrung geschrieben, dass es die Erinnerung binnen der für die sofortigen Beschwerde geltenden Frist sei. Ich hoffe, das war so richtig.

    Auf jeden Fall liegt nun eine Beschwerde vor. Gehe ich recht in der Annahme, dass ich eine Nichtabhilfeentscheidung zu treffen habe und die Sache dann an das Landgericht zur Entscheidung geht.

    Ich bräuchte einmal Hilfe bzgl. des korrekten Rechtsmittels. Ich musste (obergerichtliche Entscheidung liegt vor) einen Vollstreckungsbescheid gemäß der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher Urkunden ersetzen. Ich bin nun unsicher, welches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gegeben ist. Kann mir jemand helfen? Ich hätte gedacht, eine sofortige Erinnerung; bin aber über die Normenkette nicht sicher. Und entscheidet dann das Landgericht?

    Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar.

    Darf ich dieses Thema noch einmal aufgreifen? Wenn ich es richtig verstanden habe (ich habe hier den Fall, dass Mwst. zugesetzt werden soll), steht die Rechtskraft entgegen. Nun wurde in meinem Falle bisher nur der Mahnbescheid erlassen und der Ast.-Vertr. stellt mit dem VB-Antrag einen Berichtigungsantrag dahingehend, die Mwst. mit auszuweisen.

    Im Münchener Kommentar habe ich gefunden, dass eine Ergänzung des Mahnbescheids um Anwaltskosten, die schon vor oder aber bei dessen Beantragung angefallen sind, im Antrag aber nicht geltend gemacht waren, nicht zulässig ist.

    Also gibt es keine Möglichkeit, auch wenn der VB noch nicht erlassen wurde?

    Ein Rechtsanwalt möchte Mehrwertsteuer auf EMA-Auslagen geltend machen mit der Begründung, dass er ggü. der Behörde im eigenen Namen auftritt, so dass er auch Kostenschuldner sei. Nur soweit er ausdrücklich die Anfrage im Namen des Auftraggebers gestellt hätte, würde es sich um durchlaufende Posten handeln. Ich kann dem nicht folgen, wäre für Meinungen dankbar.

    Mir liegt ein neuer Mahnbescheidsantrag über eine Forderung, die bereits in einem früheren Mahnverfahren geltend gemacht und gemäß § 701 ZPO zurückgewiesen wurde, vor. Nun werden die damaligen Gerichtskosten als Nebenforderung geltend gemacht. Ich habe dabei ein komisches Bauchgefühl, da der Antragsgegner doch die Fristversäumnis nicht zu verantworten hat.
    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Es geht um die Fälle, in denen sich ein Polizeibeamter Schmerzensgeldforderungen titulieren lässt; diese dann vom Dienstherrn übernommen werden und jetzt Anträge auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vorgelegt werden. Es stellt sich hier die Frage des Nachweises, da § 727 ZPO ja auch eine bestimmte Form vorschreibt. Reicht hierbei eine Bescheinigung der Behörde (gesiegelt) hinsichtlich der Überleitung aus? Oder muss tatsächlich ein Nachweis erbracht werden, dass und in welcher Höhe die Behörde tatsächlich an den Drittgläubiger gezahlt hat. Und hier dann die weitere Frage, ob schon die Anordnung der Zahlung ausreicht oder aber tatsächlich irgendwie die Zahlung zu belegen ist. Im hiesigen Kollegenkreis werden diesbzgl. unterschiedliche Auffassungen vertreten, so dass ich dankbar wäre, zu erfahren, wie diese Fälle in anderen Gerichten gehandhabt werden.

    Ich hänge mich hier einmal `ran. Unser Verurteilte ist nunmehr wieder eingereist. Soweit alles klar, aber mir stellt sich die Frage, ob der Richterbeschluss hinsichtlich des Absehens von der weiteren Vollstreckung nun wieder aufzuheben ist. M.E. nicht, da ja angeordnet wurde, dass bei Rückkehr des Verurteilten die Nachholung der Vollstreckung angeordnet wird.

    Sehe ich das richtig?

    Mir liegt ein Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens (Verfahrensstand: MB erlassen und Widerspruch eingelegt) vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zu einer gütlichen Einigung kommen könnte. M. E. findet sich für einen solchen Antrag kein Raum.
    Hatte vielleicht schon jemand einen solchen Fall?

    … und wie verhält es sich mit der örtlichen Zuständigkeit? In meinem Fall wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährung verbleibt hier, aber der Verurteilte wohnt in einem anderen Gerichtsbezirk. Wird die Vermögensabschöpfung abgegeben? Oder verbleibt sie als Nebenfolge bei der Bewährung?

    Der Antragsteller macht als Hauptforderung Zinsen aus einem Urteil verbunden mit vollstreckbaren Auszügen aus der Insolvenztabelle geltend. Auf meinen Hinweis, dass der Auszug aus der Insolvenztabelle vergleichbar mit einem Titel sei und es somit zu einer Doppeltitulierung kommen könnte, führt der Antragsteller aus, dass es sich bei den Zinsen um zukünftige Leistungen handelt, die nach 3 Jahren verjähren (§ 197 AB. 2 BGB). Nach der Verfahrenseröffnung anfallende Zinsen können im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auf weitere Nachfrage, dass die Zinsen ja schon in dem die Forderung titulierten Urteil enthalten sind, führt dieser wiederum aus, dass er der Einrede der Verjährung durch den Schuldner lediglich durch einer erneuten Titulierung begegnen könne.

    Hat vielleicht jemand eine Idee, einen ähnlichen Fall gehabt?

    D.h. also, es kommt nur darauf an, wo die Ausfertigung verloren gegangen ist? Behauptet das Inkassobüro, dass die Ausfertigung nie vom Gericht übersandt wurde, also auf dem Postweg verloren gegangen ist, reicht eine eidesstattliche Versicherung des Inkassobüros aus? Es behagt mir irgendwie nicht, dass das Inkassobüro in diesen Fällen vertreten kann, aber vielleicht sehe ich das auch einfach zu eng...

    Es geht um die Erteilung eine weiteren vollstreckbaren Ausfertigung im Falle des Verlustes der Erstausfertigung.
    Ich frage mich, wie der Antragsteller, bzw. sein Vertreter die Nachweise führen kann. In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob ein Vertreter für den Antragsteller eine entsprechende Versicherung abgeben kann. Bei einer anwaltlichen Versicherung hätte ich keine Bedenken. Aber wie ist es bei Inkassounternehmen? Können Inkassounternehmen eine eidesstattliche Versicherung für den Gläubiger vornehmen? Oder handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die lediglich der Gläubiger selbst abgeben kann? Evtl. kann es natürlich auch sein, dass sowohl der Gläubiger als auch sein Vertreter die Versicherung abgeben müssen. Wie wird es in anderen Gerichten gehandhabt?

    Im jetzt rechtskräftigen Urteil des hiesigen Amtsgerichts wurde ein Verfahren eines anderen Amtsgerichts einbezogen. Die dort enthaltene Einziehungsentscheidung (2 Jahre alt) wurde aufrecht erhalten. Wer ist nun für die Vermögensabschöpfung zuständig? Es dürfte ja schon ein Verfahren bei dem Ursprungsgericht laufen; geht dieses automatisch auf das hiesige Gericht über?
    Für einen kleinen Hinweis wäre ich sehr dankbar.

    Da ich leider völlig "unbeleckt" in diesem Fachgebiet bin und auch noch allein zuständig bin, wäre ich für ein Skript und evtl. Beispielschreiben sehr dankbar.
    Könnte mir da jemand helfen? Die Geschichte mit der "PN", die ich hier immer mal wieder lese, kenne ich leider auch nicht.


    Folgendes Problem: Am 4.09.2019 TE hat der Verurteilte die vollständige Strafe verbüßt; der Beschluss bzgl. Führungsaufsicht wurde am 27.02.2020 rechtskräftig: Nun schließt sich allerdings eine U-Haft in anderer Sache an die Strafhaft an (5.09.2019 - 23.10.2019). Im Kommentar habe ich gefunden, dass die Führungsaufsicht "bei anderen Arten des Freiheitsverlustes" wie z.B. U-Haft nicht ruht. Kann das sein? Ich hätte eigentlich angenommen, dass die Führungsaufsicht mit dem Ende der Strafhaft, also dem 5.09.2019 beginnt und ich die Zeit der U-Haft noch hinzurechnen muss, aber danach würde die dreijährige Führungsaufsciht doch am 4.09.2022 enden, oder?
    Ich wäre sehr dankbar für einen kleinen Hinweis.