Beiträge von Mevi

    Huhu!

    Das Cannabisgesetz soll ja wahrscheinlich ab 01.04.2024 entsprechend des veröffentlichen Entwurfs in Kraft treten.
    Durch die von Artikel 13 CanG-E vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit von Art. 313 EGStGB wird ein rückwirkender Straferlass bzw. eine Neufestsetzung oder Ermäßigung von Strafen vorgesehen, soweit rechtskräftige noch nicht vollständig vollstreckte Urteile nach der Neuregelung (auch) nicht mehr strafbares Verhalten betreffen.

    Wie werdet ihr das denn an den Vollstreckungsbehörden handhaben? Also die Staatsanwaltschaften und die Amtsgerichte die mit der Jugendvollstreckung befasst sind?

    Wie soll man Abs. 1 S. 2 dieses Artikels verstehen? ("Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.")

    Bei uns am Amtsgericht haben wir ja nur einen kleinen Teil Jugendvollstreckungen. Da könnte man theoretisch schon alle laufenden Jugendvollstreckungen nochmal anschauen, ob BtMG einschlägig war und ggfs. die Vollstreckung beenden. D.h. die ganzen betroffenen Urteile müssten nochmals den Richter zur neuen Entscheidung (bei Gesamtstrafen bzw. Tatmehrheit) oder zum Erlass vorgelegt werden?

    Liebe Grüße

    Bei mir wurde hinsichtlich einer Erbfolge ebenfalls auf die Nachlassakte Bezug genommen, in der eben das Original des ENZ ist.
    Hatte daher eine noch gültige beglaubigte Abschrift angefordert.

    In der Nachlassakte befindet sich aber auch ein notarielles Testament und Eröffnungsniederschrift.
    Nach meiner Anforderung des begl. ENZ haben sie nun extra auf das not. Test. samt Eröffnungsniederschrift Bezug genommen.

    Ist die Eintragung der Erbfolge nun mit Eintragungsgrundlage not. Test. und EÖN möglich?

    Was meinst Du mit "Antrag auf Zwischenverfügung"?

    Ich hab einfach gemeint, dass ich einen nicht vollzugsfähigen Antrag vorliegen hab, zu dem ich eine Zwischenverfügung geschrieben hab - war wohl etwas blöd formuliert ^^

    Siehe zu dieser Problematik Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 1625 (mit Verweis auf Stöber/Becker Rdnr. 21 zu § 19 ZVG) sowie z.B. den Aufsatz Becker, ZfIR 2019, 253-261 (juris).

    Danke!
    Zu dem Stöber ZVG Kommentar hab ich leider keinen Zugriff bzw. den haben wir leider auch nicht im Haus, meinst du, du könntest schnell die Randnummer rauskopieren? - falls du den Zugriff hast :)

    Ich häng mich hier mal dran:

    1993 wurde ein Grundstück 2 Töchtern zu gleichen Anteilen übergeben, es wurde 1 Rück-AV eingetragen.
    Vor ein paar Jahren ist die eine Tochter verstorben, sodass die Eltern den Anspruch ausgeübt haben und hinsichtlich der Verstorbenen wieder als Miteigentümer (neben der noch lebenden Tochter) eingetragen wurden.

    In der Urkunde wurde vereinbart, dass der Anspruch nur noch den 1/2 Anteil der lebenden Tochter sichert, da er ja hinsichtlich des anderen 1/2 Anteils erfüllt wurde. Bei der AV wurde nichts vermerkt.

    Jetzt überlassen die Eltern den wieder zurückgeforderten Anteil der lebenden Tochter, sodass sie Alleineigentümerin wird.

    Hinsichtlich der Rück-AV vereinbaren sie, dass sich das Recht auf Rückübertragung nun wieder auf den weiteren 1/2 Anteil erstreckt (bei dem der Anspruch erloschen war).

    "Entsprechende Grundbucheintragung" wird bewilligt und beantragt.

    Muss ich hier eine neue AV hinsichtlich des 1/2 Anteils eintragen? Oder gar nichts, weil die 'alte' AV ja noch am ganzen Grundstück eingetragen ist und den Anspruch noch ausreichend sichert?

    Bin gespannt, wer jetzt noch groß die Beamtenausbildung für den mittleren Dienst macht, wenn sich das finanziell nicht lohnt. Der Beamtenstatus hat ja nicht nur Vorteile...

    Beamtenmangel im mD hat man ja oft durch Angestellte kompensiert, anscheinend ist es jetzt aber zu teuer fehlende Beamtenstellen durch Angestellte zu ersetzen. Die bleiben jetzt dann erstmal unbesetzt... das macht die Beamtenausbildung noch unattraktiver, weil hier ja sowieso schon alles sehr sehr knapp bemessen ist. Teufelskreislauf. ;(

    Falls es irgendwann so weit kommen sollte mit Einstiegsgehalt A10 oder A11 beim Rpfl. (woran ich grade noch nicht so wirklich glaube ^^ ), wird das wahrscheinlich gekoppelt sein an die anderen Beamten in gehobenen Dienst?

    Also Laufbahnen wie Verwaltung oder Finanzen? Bzw. sonst wird da der nächste Aufschrei kommen, die haben ja auch ein 3-jähriges duales Studium absolviert.

    Stichwort Raubernennung!? Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste man sich eben nicht zuvor entlassen lassen, sondern könnte einfach vom neuen Dienstherrn ernannt werden.

    Würde mich vielleicht auch nicht unbedingt darauf verlassen wollen, dass der potenzielle neue Dienstherr wirklich sein Wort hält.

    Ja genau, glaube das ist sie eben nicht, da würden sie mich einfach ernennen und mein Beamtenverhältnis erlischt automatisch bei der Justiz.
    Aber so wie die das vorschlagen hab ichs noch nie gehört. 8|

    Die Raubernennung wär mir sogar noch ein bisschen lieber, auch wenn die schon echt unschön ist.

    Hi!

    Ich wollte von der Justiz zur Regierung (Landratsamt) wechseln, eigentlich als Laufbahnwechsel.

    Die Justiz stellt sich jetzt allerdings quer und lässt keine Rechtspfleger gehen (dieses und nächstes Jahr nicht).

    Jetzt kam die Überlegung vom LRA auf, dass ich mich entlassen lassen soll, und sie mich an dem Tag dann gleich als Kreisbeamte ernennen. Das wurde mir zugesichert, dass das auch klappt.

    Hat jemand Erfahrung damit? So ganz wohl wäre mir dabei nicht. Weiß auch nicht wie das mit dem Versorgungsausgleich usw. dann laufen wird und ob man dann wieder zurück gestuft wird, weil man ja vllt wieder auf null anfängt?


    Wie könnte man das sonst lösen?

    Liebe Grüße

    Ich hab gehört, dass das OLG (ich bin in Bayern) verboten hat, dass einen Hund mit auf die Arbeit nimmt.


    Gibts da Ausnahmen?
    In einer Abteilung ohne Parteiverkehr wäre das so toll ;(

    Ich habe einen Erbschein vorliegen (3 Erben) mit einem Testamentsvollstreckervemerk, der lautet, dass die TV-Vollstreckung auf die Erfüllungen der Vermächtnisse zugunsten der Frau des Erblassers beschränkt ist (wurde auch so im Grundbuch eingetragen). Die Vermächtnisse wurde in einem handschriftlichen Testament angeordnet. Ein Vermächtnis lautet, dass ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück eingeräumt werden soll.

    Der Nießbrauch wurde nun mit einem Notarvertrag zur Eintragung beantragt.

    Als TV handelt RA B:
    Im handschriftlichen Testament wurde bestimmt, dass RA A TV sein soll, ersatzweise RA B. RA A hat das Amt gekündigt, RA B hatte das Amt schriftlich (nicht nachweislich in der Form des § 29 GBO) angenommen.
    Die Rechtspflegerin damals hatte einen Nachweis über die Verfügungsbefugnis angefordert (TV-Zeugnis, da handschriftliches Testament).

    Mittlerweile ist RA B allerdings verstorben, eine beglaubigte Sterbeurkunde wurde vorgelegt und der Notarvertrag wurde von allen Erben nachgenehmigt.

    Zwar kann man wohl auslegen, dass die Testamentsvollstreckung nun beendet ist (RAs waren namentlich benannt und dem Erblasser bekannt), vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.03.2018 (Az. I-3WX211/17), aber die Auslegung kann nicht durch mich als Grundbuchamt erfolgen, da ja nur ein handschriftliches Testament (keine Form des § 29 GBO) vorliegt und ich quasi an den Erbschein gebunden bin, ODER?

    D.h. ich würde entweder einen Erbschein fordern, der erkennen lässt, dass keine TV vorliegt oder einen Beschluss des Nachlassgerichts, der besagt, dass die TV beendet ist?

    Guten Morgen,

    ein Rechtsanwalt beantragt die Eintragung von Amtswidersprüchen:

    Eheleute A und B waren Miteigentümer zu 1/2. Für B handelt sein Sohn als gerichtlich bestellter Betreuer.

    Die beiden haben nun ihr Hausgrundstück an eine dritte Person X aufgelassen. Für B hat sein Sohn als Betreuer gehandelt, dazu lag auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung vor.
    Im Vertrag wurden jedoch auch Nießbrauchrechte bestellt, einer davon für die Frau A und der andere für den Sohn.
    Der RA meint nun, der Nießbrauch für den Sohn ist aufgrund § 181 BGB unwirksam. Vorallem weil in der Urkunde steht, die "Vertragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs", also ist auch die Bewilligung des B maßgeblich, der durch den Sohn vertreten wurde.

    Zum anderen meint er, der Vertrag ist aufgrund des Schenkungsverbot §§ 1804, 139 BGB unwirksam. Aus der Notarurkunde geht hervor, dass ein Geldbetrag iHv. 650.000€ dem betreuten B zugegangen ist. Anscheinend ist das tatsächlich ein bisschen wenig für seinen 1/2 Anteil, allerdings geht aus der betreuungsgerichtlichen Genehmigung hervor, dass wohl nicht mehr erzielt werden konnte, ist ja auch nur ein 1/2-Anteil. Den Betrag benötigt er zur Finanzierung der Heimkosten.
    Seine Frau hat eben nur den Nießbrauch und den für ihren Sohn, befristet auf 20 Jahre, bekommen.
    Inwieweit hätte man da denn bei der Prüfung vom § 1804 BGB einsteigen müssen?

    Im Großen und Ganzen schaut das für mich eigentlich alles okay aus.

    Was sind eure Gedanken dazu?

    Hallo zusammen!

    Ich würde mich über Meinungen zu folgendem Thema freuen:

    Ein Erblasser ist verstorben, Erben geworden sind seine 4 Kinder zu je gleichen Teilen. Es wurde zudem Dauertestamentsvollstreckung angeordnet (Erbschein und ein TV-Zeugnis liegen vor).
    Der Erblasser war Eigentümer von einigen Wohneinheiten. Der Erbschein wurde aufgrund eines handschriftlichen Testaments ausgestellt, in welchem steht, dass jeder Erbe eine Wohnung bekommt und dass der TV entscheiden soll, wer welche Wohnung bekommt, Wertunterschiede sind auszugleichen.

    Der TV hat jetzt in einer Urkunde die Wohnungen zugeteilt und den Vollzug beantragt. In der Urkunde steht allerdings auch, dass die Zuteilung nicht gleichwertig ist, der Ausgleich des Wertunterschieds soll jedoch erst später erfolgen.
    Wie ich das bisher verstanden habe, muss ich bei einer Teilungsanordnung gem. § 2048 I 1 BGB von der Entgeltlichkeit ausgehen, auch aufgrund eines privatschriftlichen Testaments.
    Die Formulierung im Testament stellt für mich jedoch eher eine Teilungsanordnung gem. § 2048 I 2 BGB dar ("Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll"). Also nach billigem Ermessen des TVs.

    Hat der TV durch diese Formulierung jetzt quasi einen 'Freifahrtsschein' für die Zuteilungen? Jeder Erbe hat wie im Testament angeordnet eine Wohneinheit bekommen.
    Anscheinend sind die Wohnungen lt. Urkunde offensichtlich nicht gleichwertig, aber ich bin mir unsicher, ob ich das und den Ausgleich überhaupt prüfen muss: NJOZ 2014, 565 - beck-online

    Die Erben sind anscheinend auch verstritten und sich über die Zuteilung uneinig, Zustimmungen liegen deswegen auch nicht vor.

    Liebe Grüße
    Mevi

    Hallo,
    ich bin mir bei folgendem Thema unsicher:

    1.) Ich hab eine nachträgliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag vorliegen. Diese wurde von einem türkischen Notar "beglaubigt".
    Mir liegt das Original vor, aus diesem erkennt man jedoch, dass die Unterschrift der Unterzeichnenden nur kopiert ist. Neben der Kopie ist dann das Siegel und die Unterschrift des Notars angebracht.
    Wie ichs bisher nachgelesen habe, darf es mich nicht stören, dass kein richtiger Beglaubigungsvermerk angebracht ist, d.h. das Siegel und die Unterschrift müsste mir reichen.
    Aber ist es überhaupt möglich, dass eine Kopie einer Unterschrift beglaubigt wird? So weiß ich doch sicher, dass diejenige nicht eigenhändig vor dem Notar unterschrieben hat.

    2.) An die Genehmigung wurde eine Apostille angebracht. Hier bin ich mir unsicher, wie vollständig diese ausgefüllt sein muss.
    Nr. 1-4 wurden nicht ausgefüllt.
    Nr. 5-10 sind ausgefüllt (Name des Notars, Beglaubigungsdatum, ApostillenNr., Siegel und Unterschrift).
    Ist das so ausreichend?

    Bzw. muss ich durch die Apostille jetzt hinnehmen, dass die Beglaubigung der dort geletenden Form entspricht und, dass man dort evtl. auch Unterschriftskopien beglaubigen darf?

    Bin um jede Hilfestellung dankbar!
    Liebe Grüße

    Ich hab auch eine Erfüllung einer Teilungsanordnung mit angeordneter Nacherbschaft. Als Nachweis der Erbenstellung liegt ein Erbschein mit der Nacherbfolge vor (jeweils die Abkömmlinge der 4 Vorerben, insgesamt 7). Aus dem Erbschein erkennt man aber nicht welcher Abkömmling jeweils zu welchem Vorerben 'gehört'. Zwar weiß ich das nun aufgrund Nachfrage beim Notariat und könnte den Nacherbenvermerk nun gem. §2111 BGB aufteilen, bin mir jedoch nicht sicher, in welcher Form ich jeweils die Zuordnung der Nacherben zu den Vorerben brauche?

    Wie lautet denn der Text bezügl. der Nacherbfolge im Erbschein?

    Einfach nur: Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben sind.. (die 7 Nacherben).

    Ich hab auch eine Erfüllung einer Teilungsanordnung mit angeordneter Nacherbschaft. Als Nachweis der Erbenstellung liegt ein Erbschein mit der Nacherbfolge vor (jeweils die Abkömmlinge der 4 Vorerben, insgesamt 7).
    Aus dem Erbschein erkennt man aber nicht welcher Abkömmling jeweils zu welchem Vorerben 'gehört'.

    Zwar weiß ich das nun aufgrund Nachfrage beim Notariat und könnte den Nacherbenvermerk nun gem. §2111 BGB aufteilen, bin mir jedoch nicht sicher, in welcher Form ich jeweils die Zuordnung der Nacherben zu den Vorerben brauche?