Grundsätzlich keine Meldung, außer die aufgezählten Punkte treffen zu.
Da das im Beispiel nicht der Fall ist, gibt es keine Meldung.
Grundsätzlich keine Meldung, außer die aufgezählten Punkte treffen zu.
Da das im Beispiel nicht der Fall ist, gibt es keine Meldung.
zu unterbezahlt für weißes Hemd oder Bluse ist schon eine alberne Aussage. Du solltest als rpfl schon vor Einführung der Robe eine Hemd oder eine Bluse zur dienstlichen Nutzung besessen haben. Und für die Teile in weiß wird kein Zuschlag erhoben
Das hat natürlich nichts mit der Frage zu tun, ob man es sich leisten kann. Rpfl werden wie schlechte Facharbeiter bezahlt, also warum sollen sie sich wie leitende Ingenieur anziehen?
Es ist ein für die Pension usw ein großer Unterschied, ob man Variante 1) sich in Bundesland A entlassen lässt und dann in B die Urkunde annimmt oder Variante 2) gleich von Bundesland B die Urkunde annimmt, dann endet A durch Gesetz.
Offiziell stellen die OLGs niemanden aus anderen Bundesländern nach Variante 2 ein (ohne Tauschpartner). In der Realität gilt das wohl nicht mehr 100%ig. Anderen Dienstherren (oftmals zum Beispiel Polizei, Kommune) haben da keine Skrupel. Die Arbeitsgerichtsbarkeit hängt in einigen Bundesländern wohl nicht an der Justizverwaltung. Das würde ich einfach versuchen.
Grob gesagt: mit Variante 1 fängt man neu an, es gelten wieder die Altersgrenzen usw. Mit Variante 2 gehen Pensionsansprüche usw mit. Die Stufe legt jedes Bundesland selber fest.
Ein genauere Antwort kann man nicht geben, das kommt auf die Umstände und die Länder an. Ich würde das mit dem zukünftigen Land offen besprechen.
Mit der "Erlaubnis" der Robe kann ich leben.
Mit der "Pflicht" zum Tragen aber nicht. Damit verbunden ist ja meistens das weiße Hemd/die Bluse mit Krawatte oder ähnlichen Gebinden.
Und dafür sind Rpfl meiner Meinung nach deutlich zu unterbezahlt.
Wer will kann ja gerne ne Krawatte tragen.
Wenn ich eine 1 Mann GmbH habe und kein Geschäftsführer bestellt ist, weil verstorben, können die Gesellschafter vertreten.
Ach so?
Seit wann das?
Es dürfte sich um den neuen Satz 2 handeln, der seit 2008 gilt (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG));
<p>Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten § 35 I 2 GmbHG.</p>
Die Vertretung ist aber eine rein passive und dürfte mit dem o.g. Fall (Bewilligung Löschung Grundschuld) nicht zu tun haben; auch nicht, wenn es eine deutsche GmbH wäre.
... der Erben des "Geschäftsführers" ...
Eine etwaige Rechtsnachfolgeklausel ist im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten bzw. gibt es anders als im deutschen Gesellschaftsrecht im Britischen wohl nicht.
Vorsicht, hier wird etwas die Gesellschafterstellung mit der organischen Vertretung durcheinander gehauen.
Hast Du eine Bescheinigung des Company Secretary? Diese haben eine besondere Rechtsstellung um für die Gesellschaft bindende Auskünfte zu erteilen. In einigen Bundesstaaten dürfen diese auch in Personalunion mit Directors auftreten, in anderen nicht.
Ist aber natürlich ein anderes Rechtssystem. Die Gefahr besteht abstrakt, dass jemand eine Sitzverlegung behauptet, um für eine andere Gesellschaft zu verfügen.
Sollte Zweifel bestehen bleiben, würde ich wohl den Weg § 18 GBO gehen und die Entscheidung R-Besoldeten überlassen und gucken, was von dort zurück kommt.
Herzlich willkommen!
Vielleicht hast Du Lust, Deinen Werdegang noch ein wenig zu beschreiben. Wege außerhalb der Justiz sind hier immer mal Thema im Forum. Was waren Deine Gründe, wie ist es Dir ergangen und welche Erfahrungen hast Du gesammelt?
Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 RPflG dürfte das schwierig werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Akademie einem einer Fachhochschule gleichstehenden Studiengang entspricht.
ZitatDer Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind.
Guter Gedanke. Das würde ich als Versteigerungsverhinderer mal im Hinterkopf behalten für in ein paar Jahren.... Bis das der BGH klärt, dauert es ...
Ich würde vermuten, es geht im Wesentlichen darum, das Niedersächsische Hochschulgesetz "abzuschütteln" und nicht um Standort und ähnliche Fragen... So war es jedenfalls als aus der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege u. a. die Steuerakademie Niedersachsen wurde.
Interessant. Verstehe ich das richtig, dass man das Prüfungsrecht u.ä. (Studienordnung muss zum Hochschulrecht passen etc) der Hochschulen verlassen will und auf eine rein interne Fortbildung nach komplett eigener Ordnung setzen will?
Was bedeutet das für die Beschäftigen? Gibts dann noch Profs mit W-Besoldung und entsprechenden Berufungsverfahren oder läuft das dann auch nach den Plänen der Verwaltung mit A-Stellen?
Und der Abschluss? Hat man dann einfach die Rechtspflegerprüfung bestanden und kann dementsprechend nicht mehr so gut die Justiz verlassen, weil man keinen richtigen Hochschulabschluss hat?
Tipp: lies alte Klausuren mit guten bis sehr guten Noten. Schreib Klausuren selber runter und vergleiche diese mit guten und sehr guten Beispielen.
In HGR fiel mir das Klausuren schreiben auch irgendwie schwer. Wenn man es aber mal raus hat, dann geht es, weil man gut das Gesetz von vorne nach hinten durchgehen kann und alles nur noch in die richtige Reihenfolge bringen (und teilweise nur abschreiben) muss, um zu bestehen. Für ne gute Note muss man dann meistens eine obskure Rechtssprechung (niemals zitieren in der Klausur) kennen und entsprechend argumentieren.
Es gibt auch Literatur zum Gutachtenstil. Es lohnt sich, da ein bis zwei Klassiker in den ersten Semestern zu lesen, kurz vorm Ende ist das dann wahrscheinlich nicht mehr zu schaffen. Ich fand den Valerius gut.
Zwangsvollstreckung für Anfänger von Damm bietet einen guten Über- und Einblick, den man auch noch in einem Semester durcharbeiten kann.
Zwangsvollstreckungsrecht von Brox/Walker ist auch sehr gut aufbereitet, allerdings sehr dick und ausführlich und daher für den Einstieg eher nicht geeignet.
Was für einen Überblick auch hilft: einfach mal die ZPO ab § 704 überfliegen (oder gar lesen...) und wichtige Dinge anstreichen und eine eigene Kurzzusammenstellung der wichtigsten Regelungen schreiben.
Das Rechtspfleger - Studium reicht (fast).
Unser Studium wird nur mit 180 ECTS - Punkten bewertet, der Master bringt aber nur 90 ECTS - Punkte (insgesamt muss man mit Bachelor/Diplom + Master allerdings auf 30p ECTS - Punkte kommen).
Darf ich fragen, wo Du studiert hast und ob Du noch eine extra Diplomarbeit verfasst hast?
Wie lief die Anerkennung an der FUH und wie lange hat das gedauert?
Wie gut bist Du Deiner Meinung nach durch das Rechtspflegestudium auf das Masterstudium vorbereitet gewesen?
Es ist wohl nicht so einfach... wenn man in der Justiz bleiben will.
Die OLGs nehmen oft keine "Raubernennungen" vor - d.h. ohne Zustimmung Deines Bundeslandes.
Falls sie es machen, kann Dein Bundesland aber nichts gegen machen, das alte Beamtenverhältnis endet automatisch.
Entlassen lassen und neu verbeamten sollte gehen, dann bist Du aber wieder auf Probe und alles fängt neu an. Muss man selber entscheiden, ob sich das lohnt.
Das gilt aber nur für den Justizbereich
Wenn man in ein anderes BL wechselt und sich von einer Bundesbehörde, Kommune oder einem anderen Ministerium verbeamten lässt, haben die i.d.R. keine Skrupel, was die Justiz sich so zwischen den Ländern abspricht. Das geht dann mit etwas Glück recht easy.
Dazu mal bitte die Suchfunktion benutzen. Offiziell nur mit Tauschpartner. Aber es gibt viele Wege das Bundesland zu wechseln, in der Justiz, im ÖD oder auch "draußen".
Es gibt immer einige Anwärterinnen, die Berlin bekommen haben und Brandenburg nicht.
Berlin hat mehr Stellen zu besetzen und eine schwierige Bewerberlage.
Leute mit Nachrückenummer aus BB und einer Bewerbung in Berlin, dürften gute Chancen haben, dass sie Berlin bekommen (jetzt mal Amtsarzt außen vor gelassen).
Antrag 1 bezieht sich auch auf Antrag 2, daher würde ich auch kein Problem sehen und der Antragssteller von 1 wird nicht überrascht sein.