Beiträge von juni

    Hallo,

    ich habe ein gemeinschaftliches Testament vorliegen, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben die Kinder nebst Teilungsanordnungen. Das Testament enthält weiter folgenden Passus: " Sollte jemand der Erben unsere Verfügung anfechten wollen, soll derjenige nur den Pflichtteil erhalten". Beide Ehegatten sind nunmehr verstorben, so dass der Schlusserbfall eingetreten ist. Es wird von einer "Verwirkungsklausel " ausgegangen mit der Folge, dass die Kinder auflösend bedingte Vollerben und zugleich aufschiebend bedingte Vorerben geworden sind. Die Kinder benötigen einen Erbschein. Mir wurde nun ein Auslegungsvertrag vorgelegt sowie notariell beurkundete Verzichtserklärungen aller Kinder, dass diese unwiderruflich auf sämtliche in Betracht kommende Anfechtungsrechte verzichten. Beantragt wird daraufhin ein Erbschein für die Kinder zu gleichen Teilen ohne die Angabe der Vor- und Nacherbschaft. Hättet ihr Bedenken gegen die Erteilung eines solchen Erbscheins?

    Hallo,

    ich habe ein Testament vorliegen, in welchem alle Enkelkinder als Erben eingesetzt werden. In dem Testament wird zudem einem Sohn der Pflichtteil entzogen mit entsprechender Begründung. Es liegen weitere neuere Testamente vor, die das alte Testament überholen und in welchen der Sohn als Erbe eingesetzt wird. Ich habe alle Testamente eröffnet und den Sohn um Mitteilung der Anschriften der Enkel zwecks Bekanntgabe gebeten. Der Sohn beantragt nun, das alte Testament nicht zu eröffnen bzw. nicht vollständig an die Enkel bekannt zu geben im Hinblick auf die Pflichtteilsentziehung. Er fühlt sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, da die Darstellung der Erblasserin nicht stimme, das Testament ja eh nicht mehr gelte und die Erblasserin ihn ja nunmehr auch als Erben eingesetzt habe. Wie ist eure Meinung? Ich muss ja alle letztwilligen Verfügungen eröffnen und allen genannten Personen in den Testamenten bekannt geben. Kann ich den Passus bezüglich der Pflichtteilsentziehung weg lassen?

    Kurze Frage:

    Eigentümer einer Wohnung ist eine GmbH- und Co. KG. Die Wohnung wird durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erworben. Diese ist wohl verwalterlos. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt ein vollmachtsloser Vertreter. Es werden von sämtlichen Eigentümern Genehmigungserklärungen vorgelegt. Die GmbH & Co. KG handelt als Verkäuferin und als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Besteht hier ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB?

    Hallo,

    wir haben von unserer Kollegin die Auslandszustellungen übernehmen müssen und haben leider kaum Verfügungen/ Vordrucke/Einweisung von dieser erhalten. Wir sind nun dabei uns selbst Verfügungen zusammenzustellen und wären über jegliche Unterstützung hierbei sehr dankbar. Habt ihr Vorlagen, die ihr uns zur Verfügung stellen könntet? Z.B. Ladung zwecks Zustellung der Schriftstücke, Empfangsbekenntnis des Empfängers mit Erhalt der Belehrung über Annahmeverweigerung und § 84 ZRHO, Verfügung Zustellung durch den Gerichtsvollzieher usw. , Begleitschreiben und Begleitbericht nach §§ 88,90 ZRHO?

    Fügt ihr bei allen Zustellungen vorsorglich eine Belehrung nach § 84 Abs. V ZRHO bei? Und wenn Ja, wie lautet diese? Momentan haben wir erstmal nur eingehende Ersuchen abzuarbeiten. Es wurden leider ziemlich viele Akten hinterlassen…

    Für Hilfe wären wir sehr dankbar!!!

    Vielen Dank fürs Mitdenken!

    Die Eintragung der Auflösung der GmbH & Co. KG und das Erlöschen der Firma wurde im Januar 1989 im Handelsregister eingetragen. Deswegen kann ich die Anmeldung leider nicht einsehen. Bei der Komplementär-GmbH wurde im April 1989 die Beendigung der Liquidation eingetragen und die Löschung der Firma. Bisher habe ich noch keine Erklärung vorliegen, was zur Auflösung der GmbH & Co KG führte.

    Ich habe allerdings folgende Entscheidung des Kammergerichts gefunden:

    Kammergericht, Beschluss vom 24.09.2020 - 1 W 1347/20

    Nach dieser Entscheidung kann die Vertretungsberechtigung der Liquidatoren nicht mit dem Handelsregister gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, wenn dort die Firma bereits vor mehreren Jahren gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist. Damit eine Vertretungsberechtigung zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen werden kann, muss die Gesellschaft auf Anmeldung der Fortsetzung der Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen werden.

    Ggf. käme, wie von Prinz zitiert, auch die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 IV AktG in Betracht. Das wäre an sich die einfachste Lösung.

    Wie von dir geschildert, steht in § 146 HGB, dass die Liquidation durch alle Gesellschafter erfolgt, wenn nicht durch Beschluss oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt wurde. Woher weiß ich denn, dass das nicht der Fall ist und hätten die Liquidatoren nicht gemäß § 148 HGB eingetragen werden müssen?

    Zudem: Wenn ich sage, dass die Liquidation durch alle Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, so bräuchte ich die Löschungsbewilligung von allen Gesellschaftern, also von dem Kommanditisten und von dem phG. Die phG ist aber eine gelöschte GmbH. Damit für diese wirksam Erklärungen abgeben werden können, müsste doch für die GmbH ein Nachtragsliquidator durch das Gericht bestellt werden oder sehe ich das falsch?

    Im Schöner/Stöber Grundbuchrecht steht hierzu unter Rn. 3628:

    "Nach Schluss der Abwicklung und Löschung der Firma im Handelsregister lebt für weitere Abwicklungsmaßnahmen die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht wieder auf. Das Gericht hat für Abwicklungsmaßnahmen nach Schluss der Liquidation (die bisherigen oder andere) Abwickler neu zu bestellen."

    Hallo,

    in meinem Grundbuch ist ein Grundpfandrecht für eine GmbH & Co. KG eingetragen. Im Handelsregister ist eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst ist und die Firma erloschen ist. Als einzige phG ist eine GmbH eingetragen. Ansonsten gab es noch einen Kommanditisten xy. Die Liquidatoren wurden nicht eingetragen. Im Registerblatt der phG, also der GmbH, ist eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, die Liquidation beendet ist und die Firma erloschen ist. Als Liquidator war xy eingetragen. Könnt ihr mir sagen, wer nun die Löschung des Rechts bewilligen muss und wie die Vertretungsberechtigung hier nachgewiesen werden muss? Ich habe jetzt schon so viel gelesen und komme nicht weiter.

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Unter einem Farbdruckstempel ist ja dann trotzdem nicht obiger Stempel gemeint, sondern ein Stempel mit Text und Wappen der Behörde. Das fehlt mir hier. Die Behörde ist der Meinung, dass obiges ausreichend wäre...

    Ja, das Datum ist falsch. Das könnte ich natürlich auch noch monieren sowie den fehlenden Stempel auf den Lageplänen.

    Hallo,

    ich habe eine kurze Frage zur Form und dem Inhalt des Aufteilungsplans bei Begründung von Wohnungseigentum. Es wird an zwei Doppelhaushälften WEG begründet.

    Ich habe die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde mit Unterschrift und Siegel vorliegen. Sodann folgen zwei Liegenschaftspläne. Auf dem ersten Plan ist nur die linke Doppelhaushälfte eingezeichnet ist und auf dem zweiten Plan nur die rechte Doppelhaushälfte. Sodann folgen die Bauzeichnungen. Auf den Liegenschaftsplänen ist keine Unterschrift und Siegel der Bauaufsichtsbehörde. Auf den Bauzeichnungen/Grundrissen/Ansichten ist ein Stempel " Zu WEG Bescheinigung Nr. ...Anlage zur Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 12.01.2021. Bauaufsichtlich geprüft: ...., den.... Bauaufsicht" abgedruckt + Unterschrift.

    Meine Fragen:

    1. Muss auf den Liegenschaftsplänen auch ein Siegel und eine Unterschrift der Bauaufsichtsbehörde vorhanden sein? Sie sind ja Teil des Aufteilungsplans oder reicht dies so aus?

    2. Muss auf den Bauzeichnungen nicht auch noch ein Siegel neben der Unterschrift beigefügt werden?

    In der AVA heißt es: Mit der Bescheinigung ist eine als Aufteilungsplan bezeichnete und mit Unterschrift sowie mit Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Bauzeichnung zu erteilen
    Unter Stempel ist doch ein Farbdrucksiegel zu verstehen und nicht obiger Stempel.

    Wie werden euch die Pläne vorgelegt?

    Die Pflegschaftsakten habe ich bereits angefordert. Diese liegen allerdings noch nicht vor. Die Aktenzeichen waren im Erbvertrag angegeben.

    Der Erblasser hat mit allen Kindern eine vertragsmäßige Verfügung getroffen. Es sollten alle Erben werden. Was ist, wenn die Vollmacht von C an B nicht mehr nachgewiesen werden kann?

    Hallo,

    wie handhabt ihr folgende Fälle:

    Mein Erblasser ist 1959 verstorben. Jetzt wurde erst Nottestament von ihm eröffnet (dieses ist unwirksam). Von der Eröffnung wurden die Erbeserben benachrichtigt. Die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Todes sind bereits nachverstorben und es sind auch nicht alle gesetzlichen Erben ermittelbar. Eine Erbeserbin A möchte die Erbschaft jetzt ausschlagen. Voraussichtlich war ihre Mutter S gesetzliche Erbin (Schwester des Verstorbenen). Diese ist aber auch bereits 1986 verstorben und wurde von A, B und C beerbt. Kommt hier eine Teilausschlagung nach § 1952 III BGB in Betracht bzw. vorsorgliche Anfechtung wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist? Es kann ja keiner mehr sagen, ob die Schwester S Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und ihres Berufungsgrundes aufgrund gesetzlicher Erbfolge hatte und somit die Ausschlagungsfrist überhaupt zu laufen begonnen hat.

    Hallo,

    ich habe einen Erbvertrag nach A eröffnet und ein nachfolgendes weiteres neueres privatschriftliches Testament des A.

    In dem Erbvertrag traten auf:

    A

    B

    B als bevollmächtigter von C

    D, vertreten durch einen Pfleger

    E, vertreten durch einen Pfleger

    B,C,D und E sind Kinder von A. D und E waren minderjährig zum Zeitpunkt des Abschluss des Erbvertrags.

    Bei uns in der Verwahrung war nur der Erbvertrag. Diesem lag nicht die Vollmacht der C bei und auch kein Nachweis über die Pflegerbestellung für D und E.

    Im Erbvertrag hat nur A letztwillige Verfügungen getroffen.

    Meine Frage: Liegt mir ein wirksamer Erbvertrag vor, wenn die Vollmacht und der Nachweis über die Pflegerbestellung nicht vorliegt? Reicht zur Wirksamkeit nur die Mitwirkung des B aus?

    Können die Unterlagen ggf. nachgereicht werden?

    Problem: Das neue privatschriftliche Testament enthält eine andere Erbeinsetzung als der Erbvertrag und es ist Grundbesitz vorhanden.

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Das Grundbuch wurde aufgrund notariellem Testament auf die Erbin A berichtigt. TV ist angeordnet zur Erfüllung der Vermächtnisse. Die Anordnung der Vermächtnisse wurde mit Einreichung eines Schriftsatzes beim Nachlassgericht angefochten (wahrscheinlich wurde die Erklärung auch an die Vermächtnisnehmer direkt geschickt, das weiß ich nicht).

    Der TV und die Erbin A verkaufen den Grundbesitz jetzt an einen dritten C.

    Bedarf ich im vorliegenden Fall der Vorlage eines Erbscheins, der die weitere Erbenstellung der A nachweist und die Anordnung der TV? Die Anfechtung hat ja wahrscheinlich nur die eventuelle Unwirksamkeit der Vermächtnisse zur Folge, sollte sie berechtigt sein, und keine Auswirkungen auf die Erbenstellung der A. Aber darf ich das als Grundbuchamt überhaupt prüfen? Wäre die Erbenstellung angefochten worden, dann müsste ich nach der Entscheidung des OLG Hamburg vom 24.02.2017 - 13 W 12/17 einen Erbschein verlangen. Allerdings ist dies hier nicht mein Fall.

    Gehe ich einfach davon aus, dass das Testament weiterhin wirksam ist und kann eine Umschreibung vornehmen?

    Des Weiteren wurden ein Antrag auf Entlassung der TV gestellt laut Nachlassakte. Solange hierüber aber noch entschieden ist, kann die Testamentsvollstreckerin doch wirksam handeln. Seht ihr dies anders?

    Hallo,

    ich bräuchte mal Eure Meinung zu folgendem Fall:

    Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Erbin geworden ist die Ehefrau zu 3/4. Über das restliche 1/4 wurde eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet. Es liegen sehr viele Erbausschlagungsklärungen der Geschwister und von deren Kindern etc. vor. Diese sind noch nicht vollständig, da bisher nicht alle potentiellen Erben ermittelt werden konnten. Zum Teil ist auch unklar, ob die Ausschlagungserklärungen fristgerecht eingereicht worden sind.

    Im Nachlass befindet sich eine Eigentumswohnung, die noch belastet ist. Die Wohnung soll verkauft werden, da nicht genügend liquides Vermögen zur Begleichung der Verbindlichkeiten vorhanden ist. Das Darlehen ist Anfang 2022 ausgelaufen.

    Der Nachlasspfleger und die Erbin beantragen jetzt die Genehmigung der Aufnahme eines weiteren Darlehens. Laut Bank muss wohl eine Vereinbarung getroffen werden bis zur Ablösung der Darlehen durch den Verkauf der Immobilie. Das neue Darlehen wird tilgungsfrei gestellt, aber mit anderem Zinssatz etc.. Laufzeit 1 Jahr, kann wohl jederzeit zurückgezahlt werden ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn keine Vereinbarung getroffen wird, müsste das alte Darlehen sofort zurückgezahlt werden. Was denkt ihr hierzu? Ist das genehmigungsfähig? Im schlimmsten Fall müsste die Bank die Versteigerung betreiben, was ja nicht sinnvoll ist, weil der Verkauf bereits angestrebt ist. Für Denkanstöße wäre ich sehr dankbar.