Beiträge von Atlan

    Bei den wenigen, die (bisher) mit Strom heizen, habe ich immer eine Schätzung aufgrund unseres eigenen Verbrauches und anderen VKH-Akten abgegeben und angefragt, ob die Partei damit einverstanden ist. Bis jetzt beschwerdelos.

    Noch diffiziler wird es werden, wenn auch ein Stromauto mit am Zähler hängt, sowie bei uns. Daher auch immer auf die Angaben beim PKW achten...

    Ich habe eine gleiche Konstellation mit aktuellen Schuldnerantrag vorliegen. Ich werfe mal folgenden Vorschlag in die Runde, den ich gleich in Gang setzen werde:
    Mit einer vorl. Einstellung teile ich dem Schuldner mit, dass es nur noch 2(!) Monate gem. Gehaltsmitteilung bedarf, bis die Schuld getilgt ist und daher nur für 2 Monate dem Antrag stattgeben werde.
    Anhörung des Gl. zum Antrag mit der Befristung und dann vor. die Entscheidung wie angekündigt. Wenn die Parteien sich relevant äußern, melde ich mich hier noch mal.

    Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei. :confused:

    na alle 850 a, b, c, e, e, f ... sowie die Unpfändbarkeitsregeln des SGB usw alles was nach irgendeiner Vorschrift an der Quelle unpfändbar ist, kann auch für das Kto. Grund sein

    Völlig zutreffende Zusammenfassung! :daumenrau Man sollte nicht immer versuchen Probleme zu sehen, wo keine sind... :teufel:

    Demnach kann ich also nach 906 II -so wie bis 30.11.21 üblich- jetzt die Kontopfändung begrenzen, weil bei der Lohnpfändung schon alles abgebragen wurde. Die notwendigen vorzulegenden Unterlagen sind dann vermutlich auch gleich geblieben?!? (Kontoauszüge, Nachwies über die tats. Pfändung beim ArbG, ggf. einstw. Einstg (nach welcher Vorschrift: 707, 769...?) vorweg)

    Ich ziehe meine Frage zurück, ich habe den Verweis zu 732 II gefunden.

    Und welche abweichende Bundes- oder Landesvorschrift sollte das sein? Hab ich Bauchschmerzen bei. :confused:

    na alle 850 a, b, c, e, e, f ...
    sowie die Unpfändbarkeitsregeln des SGB usw

    alles was nach irgendeiner Vorschrift an der Quelle unpfändbar ist, kann auch für das Kto. Grund sein

    Völlig zutreffende Zusammenfassung! :daumenrau

    Man sollte nicht immer versuchen Probleme zu sehen, wo keine sind... :teufel:


    Demnach kann ich also nach 906 II -so wie bis 30.11.21 üblich- jetzt die Kontopfändung begrenzen, weil bei der Lohnpfändung schon alles abgebragen wurde. Die notwendigen vorzulegenden Unterlagen sind dann vermutlich auch gleich geblieben?!? (Kontoauszüge, Nachwies über die tats. Pfändung beim ArbG, ggf. einstw. Einstg (nach welcher Vorschrift: 707, 769...?) vorweg)

    Der Gl.-V. hat statt eines angeforderten beglaubigten HR-Auszuges lediglich einen Ausdruck von Veröffentlichungen aus dem HR, welche ausdrücklich ohne Gewähr bezeichnet wurden, als Belege für eine Namensänderung vorgelegt. Diese wurden wiederholt von ihm als "Handelsregisterauszüge" bezeichnet. Auch in II. Instanz war er damit unterlegen, der Antrag auf Erlass eines PfüB wurde kostenpflichtig abgelehnt. Eine zweifelsfreie Identifizierung ist damit nicht möglich (Beschluss vom 15.05.2020).

    (Ja, aber was für mich gilt kann ich doch auch von der anderen Partei erwarten. Dünnes Eis, ich weiß)

    Im Übrigne gilt § 130 ZPO. Bisher habe alle EGVP-ASt. im Unterschriftenfeld einen Eintrag gemacht, eingescannt, Namen gedruckt, oder unterschriebenen Antrag eingescannt.

    Auf einer ERV-WB haben wir von einem MJ-MA gelernt, dass wenigstens eine einfache Signatur unter dem Antrag zu stehen hat. §

    130a ZPO hält m. E. auch keine Ausnahme dafür bereit.

    Das P-Konto hat doch einen Freibetrag. Wird der denn voll ausgenutzt? Und wenn dann noch die Beträge des TG hinzukommen, wird dann der Freibetrag überschritten? Ich glaube eher weniger. Soweit also noch "Luft" auf dem P-Konto ist, warum dann nicht die Kosten des TG-Kontos sparen?

    Ich würde den/die Betreuer/in mal darauf anstupsen. Im Übrigen würde ich ihm/ihr mit auf den Weg geben, auch mal zu versuchen die Pfändung irgendwie abzubiegen/wegzuverhandeln.

    Hey,

    ich habe hier einen PfÜb-Antrag, der weder unterschrieben ist noch einen Namenszug trägt, also niemand als Verantwortlicher gezeichnet hat. Lediglich der per EGVP eingereichte Antrag ist signiert durch das Inkassobüro, hier habe ich einen Namen des Signaturinhabers. M.E. reicht da aber nicht aus, wenigstens eine eingedruckte Unterschritt o.ä. sollte dort auf Seite 1 des Formulars stehen. Das Inkassobüro teilt meine Meinung nicht.

    Wie seht ihr das und warum?

    bin aber bei meinen Überlegungen von einem eK ausgegangen.

    selbst "Firma Max Müller" kann einen Wert haben, unabhängig von der Rechtsform, sonst würden diese nicht als "Firma Max Müller, Inh: Fritz Meier" weitergeführt werden :D


    :meinung:So tief wollte ich aber gar nicht ins HGB einsteigen. Meine Überlegungen gingen eher dahin wie man die eigentliche Fragestellung sinnig beantworten und helfen kann.:)

    Dünnes Eis. Reine Bestattungskosten wie Einäscherung oder Bestattung mit Sarg für wenig Geld könnte man dem Gläubiger ggü wohl noch vertreten. Aber weder Leichenschmaus noch Blumenschmuck würde ich dazuzählen. Schließlich gibt's ja noch Freibeträge beim P-Konto.

    Die letzte(n) Steuererklärung(en) des Betriebes heranziehen zur Bewertung. Wenn der Betrieb läuft, ist vllt. ein Steuerberater damit beschäftigt.
    Das könnte helfen. Das würde ich aber dem Betreuer aufgeben das beizubringen.