Beiträge von JKO

    Hallo liebe Rechtspfleger:innen-Community,

    mir wurden heute folgende Akten vorgelegt: 1x Familiensache (Umgang mit Kind X), 1x Familiensache (elterliche Sorge für Kind X) jeweils im Beschwerdeverfahren.

    Beide Akten bzw. Verfahren wurden zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen geführt, allerdings hat nun ein Termin stattgefunden, für den jeweils separat geladen wurde (jeweils eine Ladung unter dem jeweiligen Aktenzeichen). Im Termin selbst sind die Verfahren verbunden worden (laut Protokoll heißt es: "b.u.v.: Die Verfahren [...] und [...] werden zur gemeinsamen Anhörung der Beteiligten und Erörterung verbunden."

    Im Verlauf des Termins hat eine Einigung stattgefunden und die beiden Beschwerden wurden zurückgenommen. Eine der beiden Parteien hat PKH im Termin bewilligt bekommen.

    Der PKH-Anwalt reicht nun zum Umgangsverfahren einen KFA ein mit Verfahrensgebühr (3200), Terminsgebühr (3104), Einigungsgebühr (1003) und Pauschale (7002), sowie zum Sorgerechtsverfahren einen KFA mit Verfahrensgebühr (3200), Terminsgebühr (3104) und Pauschale (7002).

    Dass jeweils eine separate Verfahrensgebühr und Pauschale entstanden ist, allerdings nur eine Einigungsgebühr, ist m.E. unstreitig, allerdings bin ich hinsichtlich der Terminsgebühr unsicher, da beide Verfahren im Termin verbunden worden sind. Aus dem Protokoll wird allerdings nicht ersichtlich, ob die Verfahren nur für den Termin oder "generell" nach § 20 FamFG verbunden worden sind.

    Wie würdet Ihr den Fall beurteilen?

    Liebe Grüße und einen gutes neues Jahr!
    JKO

    Liebe Rechtspfleger:innen-Community,

    im Kreis der Kolleginnen und Kollegen haben wir folgende Frage diskutiert:

    Ein Zeuge wird von der Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einer Zeugenvernehmung vorgeladen. Der Zeuge hat zuvor online eine Aussage gemacht, allerdings hat die StA noch Nachfragen und ordnet eine persönliche Vernehmung an. Die Ladung erfolgt gem. § 163 III 1 StPO im Auftrag der StA.

    Der Zeuge ist zwar im Bezirk der Polizeidienststelle gemeldet (Wohnanschrift), ist allerdings berufsbedingt ca. 300km entfernt tätig und wohnt auch unter der Woche am Ort, wo er seinen Beruf ausübt. Auf Nachfrage des Zeugen bei der Polizeidienststelle, ob ihm Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet werden, teilt diese ihm schriftlich mit, dass eine Erstattung der Fahrtkosten und Entschädigung des Verdienstausfalls nicht möglich sei, da der Zeuge "amtlich in der Stadt der Polizeidienststelle gemeldet" sei und "über diese Anschrift vorzuladen" war.

    Der Zeuge hat daraufhin angeboten, die Zeugenvernehmung am Ort der Berufsausübung durchzuführen, was allerdings von der Polizei abgelehnt worden war.

    Wir haben uns nun gefragt, ob dem Zeugen eine Entschädigung nach den §§ 5, 6 und 19 ff. JVEG zusteht.

    M.E. ist der sachliche Anwendungsbereich des § 1 JVEG gegeben ("edit by Kai: Zitat entfernt

    (Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 1 Rn. 9), sowie „edit by Kai: Zitat entfernt“ (BeckOK KostR/Bleutge, 43. Ed. 1.10.2023, JVEG § 1 Rn. 26).

    Ebenfalls sehe ich den persönlichen Anwendungsbereich gegeben edit by Kai: Zitat entfernt(Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 1 Rn. 19)).

    Bezüglich des Ort des Termins habe ich folgendes gefunden: „edit by Kai: Zitat entfernt “ (Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 5 Rn. 31).

    Allerdings bin ich mir an dieser Stelle hinsichtlich des Wortlauts unsicher, da die Kommentierung stets von "das ladende Gericht" spricht. Ist hiermit auch eine durch die Staatsanwaltschaft beauftragte Polizei gleichfalls gemeint?

    O.g. Zeuge ist im Schichtdienst tätig und wird für die Zahl an geleisteten Stunden vergütet. Am Tag der Vernehmung hätte er laut Dienstplan zu arbeiten. Steht ihm - da er seine Arbeitsstunden nicht ableisten kann - Verdienstausfall nach § 22 JVEG zu?

    Somit nochmal zu meinen Fragen:

    1. Steht dem o.g. Zeugen eine Entschädigung nach JVEG zu, wenn dieser der Vorladung Folge leistet und die ca. 300km für die Zeugenvernehmung mit dem ICE fährt?

    2. Welche Entschädigungen kann der Zeuge alle geltend machen? Ersatz der Fahrtkosten nach § 5 JVEG? Entschädigung für den Aufwand nach § 6 JVEG? Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 22 JVEG? Entschädigung für die Zeitversäumnis (im Rahmen der Zugfahrten etc.) nach § 20 JVEG?

    Ich danke Euch für Eure Gedanken und Antworten!

    Liebe Grüße

    JKO

    edit by Kai: Die kopierten Fundstellen waren mir hier ein bisschen zu viel, siehe

    Hinweise zum Zitatrecht

    Hallo Patweazle,

    danke für die ausführliche Rückmeldung!

    Das Beschluss-Erfordernis in Bezug auf § 733 ZPO war mir auch nicht bewusst, ist allerdings in der Kommentierung recht eindeutig:

    • Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch begründeten Beschluss. Daneben ist bei stattgebendem Beschluss die Erteilung einer ausdrücklich so bezeichneten weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als Vollzug des Beschlusses notwendig. [...] Soweit der angehörte Klauselschuldner der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht widerspricht, ist ein gesonderter, begründeter Beschluss entbehrlich und es genügt die Herausgabe der Ausfertigung.
      (BeckOK ZPO/Ulrici, 50. Ed. 1.7.2023, ZPO § 733 Rn. 10)
    • Entschieden (auch → § 730 Rn. 3 f.) wird, wenn dem Antrag des Gläubigers stattgegeben wird, durch Erteilung der als solche zu bezeichnenden „weiteren Ausfertigung“ (Abs. 3). Der Schuldner ist hiervon zu unterrichten (Abs. 2). Ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag wird durch zu begründenden Beschluss verworfen bzw. abgewiesen. Ein begründeter Beschluss ist neben der Erteilung der weiteren Ausfertigung auch dann notwendig, wenn sie gegen den Widerspruch des angehörten Schuldners erfolgt.
      (Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 733 Rn. 9)

    Lediglich Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 733 Rn. 9, beck-online sieht kein Bedürfnis eines Beschlusses, selbst bei Einwendungen des Schuldners, wie sie hier vorliegen. Der MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 19 drückt sich schwammig aus und verweist auf die allgemeine Klauselerteilung.

    Das setzt allerdings voraus, dass ich mich der Vorgehensweise "mehrere vollstreckbare Ausfertigungen" i.S.d. § 733 ZPO anschließe.

    Wenn ich mich allerdings für die Teilklauseln und Teilausfertigungen entscheide, ist § 733 ZPO nicht mehr anwendbar bzw. ich müsste diesen Antrag - sofern der Anwalt ihn nicht zurückzieht - per Beschluss zurückweisen und dann die Teilklauseln im Rahmen der Teilausfertigungen erteilen (Verfahren dann gem. §§ 724 ff. ZPO), oder?

    Dein Hinweis bzgl. b) ist übrigens richtig, mea culpa, es ist eine einfache Klausel zu erteilen.

    Liebe Grüße

    Ich erinnere mich dunkel an ein Verfahren, in dem es mehr als 10 vollstreckbare Ausfertigungen gegeben hat. Wenn der Kläger darlegt, dass er mehrere gleichzeitig braucht - wie hier - hätte ich damit kein Problem. Schließlich ist der Schuldner durch entsprechende Schadensersatzvorschriften vor "Übervollstreckung" einigermaßen geschützt. Und er könnte ja sogar einfach - eine echte Revolution - die rechtskräftig festgestellten Verpflichtungen erfüllen und so eine Vollstreckung überflüssig machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Hallo AndreasH,

    danke für deine Antwort. Wenn ich mich deiner Meinung anschließen würde und drei vollstreckbare Ausfertigungen erteilen würde, wie läuft es dann vom Verfahren ab in meinem aktuellen Verfahrensstand?

    Wie oben bereits geschrieben, schlägt ein Kollege folgendes Vorgehen vor:

    - erteilte vollstreckbare Ausfertigung entwerten, da Klausel fehlerhaft erteilt bzw. einfach im Aktendeckel verwahren

    - Beschluss schreiben, dass dem Antrag der Klägerseite entsprochen wird + Begründung und dass die Anträge der Beklagtenseite zurückgewiesen werden + Begründung

    - Beschluss zustellen, Rechtsmittelfrist abwarten

    - nach Rechtsmittelfrist vollstr. Ausfertigungen + qual. Klausel erteilen

    - Kosten für nur 2x vollstr. Ausfertigung berechnen, da die erste „fehlerhaft“ vom Gericht erteilt wurde

    Wie siehst Du/seht Ihr das?

    Liebe Grüße

    • Zöller Rd Nr 4 ff zu 733 ZPO 35. Aufl
    • Er muss ein Recht auf Erteilung der vollstrb Ausfertigung (s § 724 Rn 3) und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstrb Ausfertigung haben. Das ist der Fall:
    • 5

      a) bei Verlust der ersten Ausfertigung (nicht aber bei Beschädigung usw: s Rn 3). Verschulden ist unschädl (OLG Saarbrücken MDR 2008, 48). Dem Verlust steht der Fall gleich, dass sich nicht klären lässt, ob der Gl die in den Akten vermerkte Ausfertigung erhalten hat (OLG München FamRZ 2013, 485 [Glaubhaftmachung nach § 294 erforderl]);

    • 6

      b) wenn gleichzeitig an mehreren Orten in versch Vermögenswerte des Sch zu vollstr ist wie bei Pfändung durch den GV und Zwangsversteigerung; Vollstr in Wohnung und Geschäftsräumen (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453; KG Rpfleger 2011, 622 LS); nicht aber, wenn der Titel für ein Vermögensauskunftsverf eingereicht ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453);

    Mü Ko 6. Aufl

    a) Berechtigtes Interesse

    13Ein berechtigtes Interesse ist anzuerkennen bei Verlust der ersten Ausfertigung ohne Rücksicht auf Verschulden,20 nicht aber bei bloßer Unbenutzbarkeit, denn dann kann die Erstausfertigung zurückgegeben werden (→ Rn. 9).21 Dafür, die (angeblich verlorene) Erstausfertigung zugleich „außer Kraft zu setzen“ fehlt dem Klauselorgan die Kompetenz.22 Ein berechtigtes Interesse besteht auch sonst, wenn dem Gläubiger, obwohl er noch vollstrecken darf, die Erstausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht, etwa weil – auch hier kommt es auf Verschulden nicht an – sein früherer Prozessbevollmächtigter die vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgibt23 oder Gläubiger24 oder Gerichtsvollzieher25 die Erstausfertigung – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht26 – dem Schuldner überlassen haben. Zu letzterem genügt schon die Behauptung des Gläubigers, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckungskosten falsch berechnet; die weitere vollstreckbare Ausfertigung muss dann aber erkennen lassen, dass sie nur wegen der Vollstreckungskosten erteilt werde, die den bereits befriedigten Kostenbetrag übersteigen.27 Schließlich ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, wenn der Gläubiger in verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners gleichzeitig vollstrecken will und dafür örtlich oder funktionell unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind.28 Für den Fall, dass der Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu anderweitiger Vollstreckung benötigt, während die Erstausführung dem Gerichtsvollzieher zum Antrag auf Anordnung der Offenbarungsversicherung eingereicht ist, gilt nichts anderes.

    Hallo wulfgerd,

    danke für die Kommentierung! Ich habe schon etliche Kommentierungen zu dem Thema gelesen, insbesondere aber bleibe ich an folgendem Problem hängen:
    "Schließlich ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, wenn der Gläubiger in verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners gleichzeitig vollstrecken will und dafür örtlich oder funktionell unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind."

    Vorliegend sind zwar verschiedene Vollstreckungsorgane zuständig, allerdings nur, weil es um jeweils verschiedene titulierte Ansprüche geht:
    - GBA für die Löschungen
    - GVZ für die Räumung
    - ZV-Gericht für den PfÜB

    Würdet Ihr Euch eher den drei Teilklauseln anschließen (mit der Begründung, dass § 733 ZPO nicht anwendbar ist und drei Teilklauseln denselben Zweck erfüllen) oder eher den drei vollstreckbaren Ausfertigungen?

    Liebe Grüße

    Liebe Rechtspfleger:innen-Community,

    ich wende mich mit folgendem Anliegen an Euch. Ich habe seit Kurzem das Dezernat eines Kollegen übernommen und folgenden Sachverhalt vorgelegt bekommen:

    Es liegt in einer Zivilsache ein Urteil vor, in dem die Beklagte verurteilt wird

    - zur Abgabe einer WE (Rückauflassung, Bewilligung zur Löschung einer Vormerkung, Löschung einer Grundschuld)

    - zur Räumung eines Hausgrundstücks

    beides Zug um Zug gegen Rückzahlung von XXX EUR

    sowie verurteilt zu

    - Zahlung eines Betrages i.H.v. XXX EUR an die Kläger.

    Urteil war vorl. vollstreckbar gegen SL, allerdings ist es seit längerer Zeit rechtskräftig.

    Eine erste vollstreckbare Ausfertigung mit einfacher Klausel (durch UdG) wurde vom Landgericht XXX erteilt, allerdings hat das Grundbuchamt die Klausel moniert, da es aufgrund der Zug-um-Zug Leistung einer qualifizierten Klausel bedarf.

    Der Klägervertreter reicht dieses Schreiben beim LG ein, dazu einen notariell beglaubigten Nachweis der Zahlung als Nachweis der Zug um Zug Leistung. Gleichzeitig beantragt er die Erteilung von drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils.

    Mein Vorgänger, der mit der Sache betraut war, hat daraufhin die Beklagtenseite gem. § 733 Abs. 1 ZPO angehört, ob Einwendungen gegen die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bestehen.

    Der Beklagtenvertreter wendet daraufhin ein und beantragt, dass die Anträge auf Erteilung weiterer vollstr. Ausfertigungen und Erteilung einer qualifizierten Klausel zurückzuweisen seien. Begründung ist allerdings m.E. nicht stichhaltig (kein Rechtschutzinteresse, bla bla bla).

    Das Schreiben des Beklagtenvertrers wird dem Klägervertreter zur Stellungnahme zugeschickt: Dieser erklärt, weshalb es einer qualifizierten Klausel bedarf und erläutert, dass er die ZV bei drei verschiedenen Organen betreiben will (GBA, Gerichtsvollzieher zur Räumung und ZV-Gericht für den PfÜB).

    Mein Vorgänger schreibt dem Klägervertreter, er möge die vollstreckbare Ausfertigung zurück zur Akte reichen, dennoch beabsichtige er den Antrag auf Erteilung von drei vollstreckbaren Ausfertigungen zurückzuweisen.

    Jetzt liegt mir die Akte vor mit Schreiben des Klägervertreters, indem er nochmal – m.E. schlüssig – darlegt, weshalb er drei vollstr. Ausfertigungen braucht und reicht die erste vollstreckbare Ausfertigung zur Akte zurück.

    Ein Kollege von mir schlägt folgendes Vorgehen vor:

    - erteilte vollstreckbare Ausfertigung entwerten, da Klausel fehlerhaft erteilt

    - Beschluss schreiben, dass dem Antrag der Klägerseite entsprochen wird + Begründung und dass die Anträge der Beklagtenseite zurückgewiesen werden + Begründung

    - Beschluss zustellen, Rechtsmittelfrist abwarten

    - nach Rechtsmittelfrist vollstr. Ausfertigungen + qual. Klausel erteilen

    - Kosten für nur 2x vollstr. Ausfertigung berechnen, da die erste „fehlerhaft“ vom Gericht erteilt wurde

    Ich fühle mich ein bisschen unwohl, drei komplette vollstreckbare Ausfertigungen in die Welt zu setzen und hätte lieber mit drei vollstreckbaren Teilausfertigungen bzw. mit drei beschränkten Klauseln (sog. Teilklauseln) gearbeitet:

    Eine Klausel für die grundbuchrechtliche Abwicklung, eine Klausel für die Räumung des Hausgrundstücks, eine Klausel für den PfÜB und die dementsprechend jeweils so beschränkt, dass sie nur im Gesamten das gesamte Urteil ausschöpfen.

    Mein Plan wäre also eine "zweite" bis "vierte" vollstreckbare Teilausfertigung zu machen und die Klauseln jeweils inhaltlich zu beschränken, also z.B. "Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende zweite Ausfertigung wird den Klägern und Berufungsbeklagten hinsichtlich des Hauptsachetenors a)-c) (grundbuchrechtliche Abwicklung) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." und so auch jeweils für die beiden anderen Klauseln.

    Oder sollte ich mir an dieser Stelle viel weniger Gedanken machen und einfach drei vollstreckbare Ausfertigungen erteilen? Wenn ja, wie wäre das Vorgehen bzgl. Beschluss, Rechtsmittelfrist etc.?

    Liebe Grüße
    JKO

    Hallo zusammen,

    ich möchte unverbindlich anfragen, ob jemand Interesse an einem Tausch Hamburg <-> Hessen hätte.

    Ich werde diesen Oktober mit meinem Examen fertig sein, also bedürfte es ebenfalls eines A9-Tauschpartners.

    In Hessen wird es mit großer Sicherheit eine Stelle im Großraum Frankfurt werden.

    Ich freue mich auf Rückmeldungen ;)