GENERALVOLLMACHT (Überschrift):
"...Die Vollmacht ist auch für den Fall erteilt, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie dient daher auch der Vermeidung der Anordnung einer Betreuung."
Es sind keine Beschränkungen, auch nicht nur für das Innenverhältnis enthalten.
Nach dem BGH-Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] -[/FONT] bezieht sich die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nur auf solche Vollmachten, die eine Beschränkung auf den Vorsorgefall enthalten:
"Ausreichend, aber auch erforderlich für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Beschränkung der Verwendung der Vollmacht im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall. Diese Beschränkung und damit die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, muss sich, damit die Beglaubigung der Unterschrift auf der1718- 11 -Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, aus der Vollmachtsurkunde ergeben."
An der Überschrift "Generalvollmacht" hätte ich mich zunächst nicht gestört, der Begriff "auch" lässt jedoch erkennen, dass die Vollmacht nicht nur für den Betreuungsfall erteilt wurde.
Aus meiner Sicht hat ist die durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht nicht formgerecht nach § 29 GBO.
Wie seht Ihr das?