Beiträge von Pittiplatsch

    "...sehr schöne stellungnahme bekommen (ca 3 seiten)..."

    Gibt es die Möglichkeit, in diese Stellungnahme Einsicht zu bekommen?

    Quäle mich gerade mit der Überlegung, ob eine in Hessen anerkannte KdöR in BaWü Grundbesitz erwerben kann. Die Rechtsfähigkeit gilt ja lt. Literatur für das gesamte Bundesgebiet. Nur die Korporationsrechte (Dienstherrnfähigkeit, Steuererhebung, usw.) können nur im jeweiligen Bundesland ausgeübt werden. Wie ist es denn dann mit der Siegelberechtigung?

    Nochmals vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

    Ich folge der Intention des Gesetzgebers, dass öffentliches Eigentum nicht belastet werden kann. Für eine Ausnahme gibt mir das Gesetzesmaterial und die Begründung zu wenig Anhaltspunkte. Ich habe anhand des Geoportals eine Vielzahl von "Privatbrücken" über öffentliche Fluss-/ Bachläufe gegengeprüft und habe in dem dazugehörigen Grundbüchern nicht eine einzige Dienstbarkeit gefunden.

    Aufklärungsverfügung ist bereits raus; ich werde berichten.

    Zitat von Prinz

    "Vermutlich liegt Dir ja auch keine Eintragungsbewilligung des öffentlich-rechtlichen Eigentümers des Gewässers 2. Ordnung, der Gemeinde (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 WG BW), vor."

    Doch, genau das ist gewollt.

    Es ist beantragt, das im Privateigentum stehende Grundstück links des Gewässerlaufs, sowie das Gewässer selbst mit den Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Privatgrundstücks rechts davon zu belasten (als Privatbrücke, die dann den Zugang zu einer WEG bietet). Eintragungsbewillligung der Gemeinde und des linken Privatgrundstücks liegen vor.

    Ursprünglich sollte die Dienstbarkeit zu Lasten der Gewässerfläche als Wegerecht bestellt werden; nachdem ich ggü. dem Antragsteller Bedenken vorgebracht habe, verweist dieser auf die Ausnahme in der Gesetzesbegründung (Überbaurecht) und formuliert die Dienstbarkeit entsprechend um, dass diese nun als Überbaurecht bestellt wird.

    Über das WasG schweigen die Erklärungen der Beteiligten, es sind als Inhalt der Dienstbarkeit lediglich verschiedene Unterlassungen und Schutzgebote hinsichtlich des Gewässers vereinbart.

    Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

    Die Gesetzesbegründung hatte bei dem Begriff "Überbau im Luftraum" bestimmt auch nicht an eine Brücke (Verbindungsbau) gedacht, sondern um ggf. die Eigentumszuordnung eines überstehenden Gebäudeteils zu sichern. Ich sehe hier auch eher einen Verstoß gegen § 6 WG.

    Ob die Stromleitung unterirdisch, freischwebend oder durch den Brückenkörper geführt wird, ist aus der Bewilligung nicht ersichtlich (nur 2-dimensionale Draufsicht, kein Profil). Ich sehe hier jedoch noch viel weniger eine Ausnahme gegeben.

    Im Ergebnis wird der Vorgang wohl zu beanstanden sein.

    Frage an die Verwaltungsspezialisten: Gibt es öffentlich-rechtliche Sicherungsmöglichkeiten (außerhalb des Grundbuchs), ähnlich wie z.B. die Baulast, die ich als Lösungsmöglichkeit anbieten könnte?

    Über ein Gewässer 2. Ordnung (in Baden-Württemberg) wurde eine Brücke errichtet.

    Diese soll durch Dienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks abgesichert werden (Überbaurecht). Es befinden sich keine Bauteile im Gewässerbett. Kann ich diese Dienstbarkeit trotz § 6 WasG BW eintragen? Ist die in der Gesetzesbegründung zum alten § 5 (LT-Drucks. 2/2920 S. 4908) genannte Ausnahme hier einschlägig?

    An der selben Ausübungsstelle wie der Überbau soll zudem im Gleichrang ein Stromleitungsrecht gesichert werden. Hiermit habe ich noch mehr Bauchschmerzen als mit dem Überbaurecht.

    Die Abhandlung von Dr. Julius Fridrich aus 2016 ist zu dieser Thematik leider nicht sehr aufschlussreich.

    Gibt es Ratschläge aus BaWü?

    Als Eigentümer sind eingetragen:

    A zu 1/2 Anteil
    Erbengemeinschaft (B,C,D) zu 1/2 Anteil

    Es liegt ein Antrag auf Eintragung einer Vereinbarung nach § 1010 BGB vor. Inhalt soll sein, dass die Erbengemeinschaft den Altbauteil (wohl nicht bestimmt genug) und A den Neubauteil (dito) des Gebäudes verwalten und benutzen darf. Außerdem darf die Auseinandersetzung nicht velangt werden.

    Zur Klarstellung:
    Die 1010er-Regelung wird nicht an der Erbengmeinschaft, sondern an den 1/2 Bruchteilen eingetragen.

    Kann die Erbengemeinschaft überhaupt Verfügungen vornehmen, die nichts mit der Auseinandersetzung oder Verwaltung zu tun haben? Ich meine, da sie nicht rechts- und parteifähig ist und nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt ist (BGH, 17.10.2006, VIII ZB 94/05), kann die 1010er-Regelung nicht eingetragen werden.

    Hat jemand Erfahrungen / Quellen dazu?

    Nach dem hier vorliegenden Teilungsplan kann der Heizungsraum (Gemeinschafteigentum) nur über eine Zugangfläche im Außenbereich (Gemeinschaftseigentum) erreicht werden. Diese Zugangsfläche ist von 3 Seiten umbaut und nur über eine Seite erreichbar, die gleichzeitig die Grenze zum Nachbargrundstück bildet.
    Zur Sicherung des Zugangs soll ein Geh- und Fahrrecht auf dem Nachbargrundstück bestellt werden. Als Inhalt ist vereinbart, dass die Ausübung des Geh- und Fahrrechts eine Woche vorher anzukündigen ist, sofern nicht ein Gefahrenereignis vorliegt, dass einen sofortigen Zugang erfordert.
    Ich habe dem Notar Bedenken mitgeteilt, da ich der Meinung bin, dass eine Heizungsanlage auch dann ständig für Wartung und Kontrolle zugänglich sein muss, wenn kein Notfall vorliegt.
    Er ist mit dem Argument entgegengetreten, der Nachbar wolle mit der Wochenfrist verhindern, dass ein Monteurfahrzeug ihm unangemeldet sein Grundstück blockiert.

    1. Ist es überhaupt möglich, den Zugang zu dem zwingenden Gemeinschaftseigentum über eine Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück abzusichern?
    2. Falls ja, ist die Einschränkung mit der 1-wöchigen Ankündigungsfrist zulässig?

    Zitat

    Wie gesagt bin ich zwar der Meinung, dass § 6 BeukG auch für Beglaubigungen und. Betreuungstätigkeit gilt, dass aber hier der Notar keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil hat. Dinglich Berechtigter ist er nämlich derzeit nicht. Die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch, zu welchem sie akzessorisch ist. Das ist nicht die gleiche Situation wie die eines Notars, der ein dingliches Recht hat und die Löschungsbewilligung für ein vorrangiges Recht beglaubigt.


    Als Vormerkungsberechtigter wird er nicht unmittelbar durch die Eintragung der Dienstbarkeit begünstigt, seine Rechtsposition verbessert sich aber, indem sich der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks nun auf eine "aufgewertetes" Grundstück bezieht. Die Kommentarlandschaft gibt diesbezüglich an Beispielen nicht viel her. Gemäß BeckOGK/Schaller BeurkG § 7 Rn. 8-10 ist ein rechtlicher Vorteil jede Verbesserung oder Erweiterung der eigenen Rechtsposition. Hierbei reicht es aus, wenn der Vorteil nur ideeller Art ist. Diese Einschätzung bringt mich dazu, trotz der wenigen entschiedenen Einzelfälle, den § 7 eher so weit auszulegen, dass auch der Vormerkungsberechtigte davon umfasst ist.

    Hat der Notar die Bewilligung überhaupt beurkundet oder lediglich die Unterschrift beglaubigt?

    Beurkundet. Ich meine, dass sich § 7 BeurkG nur auf Beurkundungen bezieht. Ich glaube, wenn er nur beglaubigt hätte, würde ich es weniger eng sehen. Im Beukundungstermin nimmt er aber doch mehr Einfluss auf die Erklärungen. Ich werde wohl beanstanden. Aus meiner Sicht ist die Urkunde unwirksam.

    Wie ist euer Bauchgefühl bei dieser Konstellation? Der Notar hat eine Beurkundung vorgenommen, die eine Willenserklärung enthält, die zu einer Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition führt. Darüber hinaus werden durch die Grunddienstbarkeiten auch Grundstücke begünstigt, bei denen die mijä. Kinder des Urkundsnotars als Vormerkungsberechtigte eingetragen sind. Wenn niemand eine Fundstelle hat, einfach bitte das Bauchgefühl schreiben (für ein nicht repräsentatives Meinungsbild).

    Notar reicht Antrag auf Eintragung von verschiedenen Grunddienstbarkeiten ein. Die Erklärungen liegen in beurkundeter Form vor. An einem der herrschenden Grundstücke ist der Urkundsnotar bereits als Berechtigter einer Erwerbsvormerkung eingetragen. Liegt hier ein Fall des § 7 BeurkG vor? Unmittelbar begünstigt wäre ja der derzeitige Eigentümer. Wenn man aber auf den "rechtlichen Vorteil" des Vormerkungsberechtigten abstellt, bin ich mir nicht sicher.

    @ Cromwell:

    Der BGH verlangt eine Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall. Diese ist in der vorliegenden Vollmacht nicht enthalten. Diese soll nach meiner Auslegung für alle Angelegenheiten unbeschränkt gelten, u.a. auch für den Vorsorgefall. Für solche Vollmachten reicht die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach meinem Verständnis nicht aus.

    GENERALVOLLMACHT (Überschrift):

    "...Die Vollmacht ist auch für den Fall erteilt, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie dient daher auch der Vermeidung der Anordnung einer Betreuung."
    Es sind keine Beschränkungen, auch nicht nur für das Innenverhältnis enthalten.

    Nach dem BGH-Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif] -[/FONT] bezieht sich die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nur auf solche Vollmachten, die eine Beschränkung auf den Vorsorgefall enthalten:

    "Ausreichend, aber auch erforderlich für das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Beschränkung der Verwendung der Vollmacht im Innenverhältnis auf den Vorsorgefall. Diese Beschränkung und damit die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, muss sich, damit die Beglaubigung der Unterschrift auf der1718- 11 -Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt, aus der Vollmachtsurkunde ergeben."

    An der Überschrift "Generalvollmacht" hätte ich mich zunächst nicht gestört, der Begriff "auch" lässt jedoch erkennen, dass die Vollmacht nicht nur für den Betreuungsfall erteilt wurde.
    Aus meiner Sicht hat ist die durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht nicht formgerecht nach § 29 GBO.

    Wie seht Ihr das?

    Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee?

    Ursprünglich waren M u. F zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen:
    lfd. Nr. 1.1: F zu 1/2
    lfd. Nr. 1.2: M zu 1/2

    F ist verstorben, M ist Vorerbe, also Eintragung wie folgt:
    lfd. Nr. 2: M (allein)

    Jetzt ist M verstorben = Nacherbfall. Nacherben von F sind K1 u. K2; Erbin von M ist G.

    G hat Berichtigungsantrag für Ihren 1/2 Anteil gestellt, K1 u. K2 werden wohl so bald keinen Antrag für Ihren 1/2 Anteil stellen (Konfliktparteien). Das Kostenprivileg läuft erst in einem Jahr ab, deswegen gibt es derzeit kein Druckmittel.

    Kann ich im Wege der Grundbuchberichtigung den verstorbenen M zu 1/2 neu vortragen, obwohl das nicht erlaubt ist, oder schaffen es K1 u. K2 den Antrag der G durch die Verweigerungshaltung auszubremsen?

    Ich stelle mir jetzt noch die Frage, ob die Berichtigung des 1/2 Anteils überhaupt in Abt. I eingetragen werden kann.

    Momentan ist Erblasser noch als Alleineigentümer eingetragen.
    Nach Berichtigung wäre Erbin zu 1/2 und Erblasser (als Vorerbe) zu 1/2 eingetragen.
    Da Erblasser aber verstorben ist, widerstrebt es mir ein bisschen, ihn unter einer neuen lfd. Nr. vorzutragen.

    Die 2-Jahrefrist läuft für die Nacherben erst in einem Jahr ab, insofern habe ich auch momentan kein Druckmittel zur Berichtigung des anderen 1/2 Anteils.

    Kein Grundbuchberichtigungsantrag für den Nacherbfolge-Hälfteerbteil? Denn dann würde der Nacherbenvermerk im Ergebnis insgesamt gelöscht.


    Nein. Die Erben des Nacherbfolge-Anteils haben noch keinen Antrag gestellt, wurden aber auf Ihre Verpflichtung hingewiesen. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist nicht einvernehmlich, sonst wäre alles ein bisschen leichter.