Beiträge von polli

    Hallo an die Fachleute!

    Eheleute A und B sind je zu 1/2 Anteil Eigentümer eines Grundstücks. Abteilung III ist belastet mit einer Eigentümer-Buchgrundschuld für beide Eheleute. Die Grundschuld ist nicht abgetreten.

    Die Eheleute trennen sich. A überträgt ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an B.

    Ist es korrekt, dass sie ihren Gläubigerstatus ("Anteil") an der Eigentümergrundschuld durch Abtretung an B abgeben muss, um keine Ansprüche mehr aus der Eigentümergrundschuld herleiten zu können?

    Ich habe dazu folgendes gefunden:
    https://www.iww.de/ve/archiv/teil…erklagen-f27911


    (Ich hoffe, das ist keine allzu doofe Frage :nixweiss:)

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - GBA - ... vom 13.06.2017 aufgehoben.
    Das GBA wird gebeten, die beantragte Eigentumsumschreibung nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
    Gründe:
    (...)
    Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das von Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.
    Im Ansatz zutreffend kann sich das GBA für seine Forderung nach einer Genehmigung der namens der Beteiligten zu 3. (Anm.: die zum Zeitpunkt der Beurkundung des Angebotes noch unter rechtlicher Betreuung stand und deren Erklärungen vom Betreuungsgericht genehmigt wurden; die Betreuung wurde später aufgehoben) abgegebenen Erklärung allerdings auf die herrschende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung stützen, wonach ein nach § 1821 BGB genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft auch dann noch einer gerichtlichen Genehmigung bedürfe, wenn die Erklärungen von einem Bevollmächtigten abgegeben wurden, dessen Vollmacht bereits gerichtlich genehmigt worden war (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2014, 57, zit. aus juris RN 12; OLG Hamm FGPrax 2014, 11, juris RN 12; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 59, juris RN 12; KG Berlin, NJW-RR 1993, 331, juris RN 4ff; BayObLG Rpfleger 1976, 304, 305). Dies setzt indes voraus, dass das Geschäft zum Zeitpunkt seines Abschlusses auch noch einer Genehmigung bedurfte (Senat, Beschluss vom 25.11.2015, 12 W 164/15). Dies ist hier nicht der Fall, da das Genehmigungserfordernis zur Übertragung des Grundstücks nach §§ 1821, 1908i Abs. 1 BGB mit der Aufhebung der Betreuung der Beteiligten zu 3. bereits seit dem ....2009 entfallen war.
    Dieses Ergebnis könnte im Hinblick auf den mit § 1821 BGB bezweckten Schutz des Vermögens des Betreuten bedenklich erscheinen, wenn man mit Auffassungen in der Literatur davon ausginge, dass nur das mithilfe der Vollmacht vollzogene Grundstücksgeschäft einer gerichtlichen Genehmigung bedürfe, weil nur dieses eine Verfügung i.S.v. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstelle (vgl. Braun, DNotZ 2005, 730, 739; RGRK/Dickescheid, BGB (12. Aufl.) Vor §§ 1821/1822 RN 7; Staudinger/Veith, BGB (2014) § 1821 RN 29). In Konsequenz dieser Auffassung könnte zu den Zeiten, in denen ein Betroffener unter rechtlicher Betreuung steht, eine - insbesondere unwiderrufliche - Vollmacht erteilt werden, deren Wirkungen über den Zeitraum der Betreuung hinausreichen würde und die es dem Bevollmächtigten gestatten würde, nach Beendigung der Betreuung mit Wirkung für den Betreuten oder seiner Erben über dessen Grundvermögen zu verfügen, ohne dass es einer Genehmigung des Gerichts, des Betroffenen oder seiner Erben bedürfe. Diese Bedenken bestehen hingegen nicht, wenn man bereits in der (unwiderruflichen) Vollmachtserteilung eine Verfügung i.S.v. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erblicken würde, welcher einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte (so bereit RGZ 90, 395, 399f; vgl. auch BayObLG, FamRZ 1977, 141 zit. aus juris RN 42; OLG Celle, DNotZ 1974, 731, 733, MüKo/Wagenitz, BGB (6. Aufl.) § 1821 RN 12 [a.A. hingegen Krolls-Ludwigs an gleicher Stelle in der Nachfolgeauflage]). In diesem Falle wurde der Schutzzweck von § 1821 BGB bereits frühzeitig verwirklicht, indem schon die Erteilung einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Verfügungen über das Grundvermögen des Betroffenen ermächtigt, einer gerichtlichen Kontrolle unterfällt (Senat, a.a.O.).
    Einer abschließenden Entscheidung des dargestellten Meinungsstreites bedarf es letztlich im vorliegenden Falle nicht, da bereits eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verkaufsvollmacht mit dem Beschluss des AG ... vom 27.04.2009 vorliegt und die Vollmacht überdies nur widerruflich erteilt worden war. Der Beteiligten zu 3. - die schon im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Urkunde vom ... (Anm.: Angebotsurkunde) persönlich angehört wurde - hätte es daher nach Aufhebung ihrer Betreuung seit 2009 jederzeit freigestanden, die in ihrem Namen erteilte Vollmacht zu widerrufen. Eines weitergehenden Schutzes ihrer Vermögensinteressen bedarf es nicht.

    Liebe Grundbuchexperten!

    Ich wäre dankbar für eure Meinung zu folgendem Fall unseres Notariats:

    Notar beurkundet im Jahr 2009 ein "Angebot zur Grundstücksübertragung" zwischen vier Geschwistern. Drei Geschwister bieten ihrem Bruder B zeitlich unbefristet und unwiderruflich an, das elterliche Haus auf ihn zu übertragen.

    Inhalt des angebotenen Übertragungsvertrages ist u. a.:
    - die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den künftigen Übernehmer und
    - die Auflassungsvollmacht, welche wörtlich lautet:
    "Die Auflassung des Objekts kann gleichzeitig mit der Vertragsannahme erklärt werden. Die Übergeber bevollmächtigen hiermit den Übernehmer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, gleichzeitig mit der Annahme die Auflassung des Vertragsobjekts auch im Namen der Übergeber zu erklären, sowie sämtliche sonstigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Erwerb erforderlich sind."

    Eines der drei anbietenden Geschwister (M) stand bei Angebotsabgabe unter Betreuung. Die M hat an der Beurkundung der Angebotsurkunde gemeinsam mit dem für sie bestellten Betreuer teilgenommen und beide haben das Angebot unterzeichnet. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde vom Notar beantragt und durch das Vormundschaftsgericht erteilt und zwar für "die Erklärungen des Betreuers für die Beteiligte M betreffend die Übertragung des im Grundbuch von ... Blatt .. eingetragenen Grundbesitzes."

    Das Angebot auf Übertragung wurde jetzt in 2017 vom Empfänger B angenommen. In der Annahmeurkunde erklärt B die Auflassung des Grundstückes unter Bezugnahme auf die Vollmacht in der Angebotsurkunde.

    Das Grundbuchamt verweigert die Eigentumsumschreibung auf den B mit der Begründung, dass die "Genehmigung des Betreuungs-/Vormundschafts- bzw. Familiengerichts nebst Zustellungsnachweis" vorzulegen sei.

    Begründung: "Der Vertrag vom ...2009 wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Auflassung war in diesem Vertrag jedoch nicht erklärt worden, dem Übernehmer wurde insoweit Vollmacht erteilt. Die Ausnutzung dieser Vollmacht durch Erklärung der Auflassung bedarf nach hiesiger Ansicht der erneuten Genehmigung (entsprechend dem Verfahren bei Bestellung von Finanzierungsgrundschulden)."

    Wir im Notariat sind der Meinung, dass diese weitere Genehmigung nicht erforderlich ist, siehe Beschluss vom 22.01.1985, Bayerisches Oberstes Landesgericht - BReg 1 Z 88/84 -, juris

    Können wir uns auf diesen Beschluss berufen? Wie ist die Meinung der Forenexperten?

    Danke und Grüße
    Polli

    edit: In der SuFu habe ich dies Thema gefunden, aber das hilft mir nicht so richtig weiter.

    Ich habe eine Frage an die Grundbuchgemeinde (leider ziemlich eilig) :oops::

    Ich habe hier 3 Grundbücher (Wohnungs- u. Teileigentum), jeweils alles in der Hand des gleichen Eigentümers.
    Dieser will das Gebäude abreißen und ein neues erstellen.

    Es soll künftig nur ein einziges Grundbuch existieren.

    Was ist hier mein Mittel der Wahl und welche Voraussetzungen sind dafür ggfls. erforderlich:

    § 890 I BGB Vereinigung oder
    § 890 II BGB Zuschreibung?

    Die vorhandenen dinglichen Belastungen können gelöscht werden, es soll aber zeitnah eine neue Grundschuld bestellt werden.

    Leider bin ich hier gerade ziemlich ratlos. Ich hatte diesen Fall noch nicht...

    Vielen Dank schon mal für hilfreiche Antworten :)

    Sorry, ich habe mein Post in #12 noch ergänzt...

    Da die weiteren zugewandten Vermögenswerte der L bereits vorher übertragen worden waren, verfügt sie nur noch über die Immobilien (ihren Erbanteil).

    Eine Erbauseinandersetzung kann sich doch auf die Erbteile einzelner Miterben beschränken, die ausscheiden, während die übrigen Erben in Erbengemeinschaft verbleiben.

    Damit dürfte die Verwaltung der Erbteile der Kinder doch weiter der TV unterliegen...?

    Jein... Es ist keine "Zug-um-Zug"-Anordnung im Testament. Das privatschriftliche Testament legt lediglich fest, dass die L ein Nießbrauchsrecht (plus Pkw und Sparvermögen) erhält und M sowie seine 3 Kinder die Immobilien.

    Zunächst sind wir davon ausgegangen, dass das Nießbrauchsrecht als Vermächtnis zu werten ist und M und die Kinder die einzigen Erben sind. Weil die der L zugewandten Vermögenswerte einen Großteil des Nachlasses ausmachten, hat das Nachlassgericht letztlich entschieden, dass die L ebenfalls Erbin ist und einen entsprechenden gemeinschaftl. Erbschein erteilt.

    Die Erben haben sich nun geeinigt, dass wie oben dargelegt verfahren werden soll.

    edit: Pkw u. Sparvermögen waren bereits vor dem Tode auf die L übertragen worden und somit nicht zur Erbmasse gehörend. Der H verfügt im Testament also lediglich noch über das Nießbrauchsrecht für die L und "der Rest" soll an Bruder M und dessen Kinder gehen.

    Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage an:

    Helmut H stirbt und wird gem. Erbschein beerbt von seiner Lebensgefährtin L (8/20), seinem Bruder M (3/20) und den drei Kindern von M (je 3/20).
    Es ist Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteiles der drei Kinder bis zur Vollendung ihres jeweils 30. Lebensjahres angeordet. TV ist M, der Vater der Kinder.

    Es ist Erbauseinandersetzung beabsichtigt dahingehend, dass die L ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer Immobilie erhält (wie im Testament angeordnet), und dafür ihre Erbanteile an den insgesamt 5 Immobilien auf den M und dessen drei Kinder überträgt. Damit werden die testamentarischen Anordnungen des H erfüllt.

    Für M liegt bereits ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor, das nur die Verwaltung der Erbteile der drei Kinder betrifft. Es ist befristet bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der jew. Kinder.

    Meine Frage:

    Kann der Vater M in der Urkunde

    a) für sich selbst als Erbe
    b) als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder und
    c) als Testamentsvollstrecker für die Kinder

    handeln? Muss er überhaupt als gesetzlicher Vertreter der Kinder handeln, wenn er als TV für sie handelt? Und reicht seine Befugnis als TV dafür aus, das Nießbrauchsrecht für die Lebensgefährtin zu bestellen?

    Oder brauche ich vielleicht sogar einen (je einen??) Ergänzungspfleger für die Kinder?

    Das hatte ich noch nie, ich steh absolut auf dem Schlauch. :confused: Über hilfreiche Antworten freue ich mich :)

    Folgende Maklerklausel mit Erläuterung habe ich in meinen Textbausteinen abgespeichert für den Fall, dass in den Kaufvertrag eine Maklerklausel aufgenommen werden soll, die sich kostenmäßig (also bei uns: Notarkosten) nicht auswirken soll. Die Fundstelle weiß ich leider nicht mehr, ich habe den Text schon einige Zeit im Programm.

    Textbaustein:
    Der Käufer hat die Maklerfirma XY mit dem Nachweis und der Vermittlung des Kaufgegenstandes beauftragt. Der Käufer verspricht daher dem Verkäufer im Wege eines echten
    Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB an die vorgenannte Maklerfirma die Maklerprovision in Höhe von ......... € inklusive/zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (.... % vom Kaufpreis) zu zahlen. Der Anspruch ist fällig und zahlbar bei Unterzeichnung dieses Vertrages. Verkäufer und Käufer stellen klar, dass der Verkäufer keine Provision schuldet und der Käufer daher keine bestehende Verpflichtung des Verkäufers übernimmt.


    (Erläuterung der Maklerklausel)
    Die im Vertrag vereinbarte Maklerklausel stellt eine zusätzliche Sicherung für den Makler dar. Zugleich stellt sie auch die Sicherung für den Verkäufer dar, dass sein Vertragspartner den eingeschalteten Makler auch tatsächlich bezahlt. Damit die Maklerfirma einen eigenen Anspruch gegen den Käufer erwirbt, wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Vereinbarung getroffen, aus der heraus der Makler einen eigenen Anspruch gegen den Käufer erhält.
    Um den Verkäufer zu schützen, stellt die Maklerklausel klar, dass er in keinem Fall Provision zu zahlen hat.
    Um den Käufer vor höheren Kosten zu schützen, stellt die Maklerklausel weiter klar, dass der Käufer die Maklerfirma beauftragt hat. Die Maklerklausel ist bei dieser Fassung dementsprechend kostenneutral und führt nicht zu höheren Kostenbelastungen (Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Kosten des Grundbuchamts) des Käufers bei der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages.

    Vielleicht hilft das ja weiter. :)

    Ich habe hierzu im Streifzug durch das GNotKG (10. Aufl.) unter Rnr. 689 ff. das hier gefunden:

    "Schlagen mehrere nebeneinander zur Erbschaft Berufene in einer Urkunde aus, so liegen mehrere Beurkundungsgegenstände i. S. des § 86 vor.

    Wird die Erbschaft gleichzeitig von mehreren nacheinander berufenen Personen ausgeschlagen, liegen mehrere Beurkundungsgegenstände nach § 86 Abs. 2 vor. Die Gebühr wird aus der Summe der Werte der mehreren Ausschlagungserklärungen erhoben."

    Ja klar der Eigentümer mit Name und Vorname, und nicht die Firma des Einzelkaufmanns. Erst recht deshalb, weil ja auch für den e.K. mittlerweile Phantasiefirmen zulässig sind - "Kevin's Supergeile Handys e.K." geht im HR A, aber nicht im Grundbuch, wo halt der Nikolaus Erwin Kevin MÜLLER geb. ..., wohnhaft in ..." in Abt. I eingetragen wird.

    Wer das nicht mag, möge seinen Kumpel mit dazuholen. "Kevin's Supergeile Handys oHG" geht auch im Grundbuch.

    :wechlach::wechlach: