Beiträge von Rike_28

    Hi,

    ich habe jetzt nochmal bisschen die Vorschriften und die Gesetzesbegründung und im Forum gelesen. Ich versuche mal, meine Gedanken halbwegs geordnet wiederzugeben:

    Frage: Müssen alte Schlussrechnungen noch geprüft werden oder können die Erleichterungen des neuen Rechts angewendet werden?

    PRO Prüfung

    • Eine verspätete Prüfung einer im alten Jahr fälligen und alten Jahr eingereichten Schlussabrechnung liegt lediglich in der „Verschuldenssphäre“ des Betreuungsgericht. Die Prüfung hätte rein objektiv auch nach altem Recht erfolgen können. Der Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. unten unter CONTRA), welche für die Rechtsnachfolger:innen mit einem leicht erhöhten Aufwand verbunden ist, würde daher ohne deren Verschulden erfolgen. Siehe hierzu aber auch Punkt eins und zwei unter CONTRA.

    CONTRA Prüfung (=Anwendung neues Recht)

    • Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung geschaffen. Es gibt daher im Prinzip keine rechtliche Grundlage für die Anwendung von altem Recht (Gegen-Pro: Auch für die Höhe Aufwandspauschale wurde keine ausdrückliche Übergangsregelung geschaffen. Man zahlt hier 400,00 EUR aus für AP’s die vor Gesetzesänderung fällig geworden sind. Ein Abstellen auf die Fälligkeit würde aber bei der Schlussrechnung dazu führen, dass altes Recht angewendet werden müsste, sofern die Beendigung im alten Jahr eingetreten ist, denn die Schlussabrechnung wird ja mit Beendigung fällig. Allerdings könnte man auch den Standpunkt vertreten, dass die Einreichung ggf erfolgen muss, soweit nicht bereits geschehen, die Prüfung sich aber nach dem Recht zum „Entscheidungszeitpunkt“, also dem Prüfzeitpunkt, richten muss. Das würde dazu führen, dass ggf. im alten Jahr fällig gewordene Schlussrechnungen, soweit sie nicht eh schon vorliegen, angefordert werden müssten, die Prüfung sich aber nach dem Recht zum Prüfzeitpunkt richtet, mithin nach neuem Recht))
    • In der Gesetzesbegründung steht „Die Prüfung der Schlussrechnung durch das Betreuungsgericht fällt jedenfalls bei Ende der Betreuung, also bei ihrer Aufhebung oder nach dem Tod des Betreuten, nicht mehr unter die eigentliche Aufgabe der Aufsichtsführung über die Betreuung. Vielmehr prüft das Gericht letztlich nur aus Fürsorgegründen gegenüber dem Betreuten oder den Erben, um diesen gegebenenfalls die zivilrechtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern. Es erscheint daher angemessen, eine Prüfung des Betreuungsgerichts nach Absatz 2 nur noch dann vorzusehen, wenn der Berechtigte dies binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht verlangt“. Da unsere Prüfung ja im Endeffekt auch nach dem alten Recht keinen wirklichen Wert hat (Fehler, Unklarheiten, etc. werden ja lediglich festgestellt, die Geltendmachung etwaiger Ansprüche können wir ja aber so oder so nicht mehr durchsetzen), stellt sie eine bloße Fürsorgepflicht dar. Es wird durch die neue Vorschrift lediglich das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Die Erben werden nicht dem Recht benommen, eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen. Dieses Recht haben sie auch nach neuem Recht. Eine Behandlung nach neuem Recht würde daher keine unbillige Beschränkung der Fürsorgepflicht gegenüber den Rechtsnachfolger:innen darstellen.
    • Dass die Fristsetzung zur Anforderung einer Schlussrechnung durch den Betreuer zu erfolgen hat, steht der Anwendung des neuen Rechts m.E. nicht entgegen. Es geht bei der Frage ja um Fälle, in denen die Schlussrechnung bereits vorliegt. Das heißt eine Aufforderung zur Aufforderung der Erstellung muss nicht mehr erfolgen. Es hat lediglich eine Übermittlung an die Berechtigten zu erfolgen und der Hinweis, dass die gerichtliche Prüfung nur erfolgt, wenn dies binnen 6 Wochen verlangt wird. Diese Aufforderung hat originär das Betreuungsgericht selbst loszuschicken. Bei der Anwendung des alten Rechts würde den Betreuer:innen daher keine Mehrarbeit entstehen.

    In gemeinsamer Überlegung mit anderen Kolleg:innen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, mangels Übergangsvorschrift so konsequent es eben geht, neues Recht anzuwenden. Wir werden hier also Schlussrechnungen, die im alten Jahr eingegangen sind, nicht automatisch prüfen, sondern nur nach den Maßgaben des neuen Rechts. Wenn sich im Einzelfall ergibt, dass man eine Prüfung aus irgend gearteten Gründen für notwendig oder zweckdienlich erachtet, bleibt einem diese Möglichkeit ja unbenommen..

    Die Ratenzahlung wurde nach Zahlung der letzten Rate weder vorläufig noch endgültig eingestellt. Bei damaliger Anordnung der Ratenzahlung wurde ein entsprechendes Kost-Formular an die LJK übersandt, in welchem die Ratenhöhe und der konkret zu zahlende Höchstbetrag mitgeteilt wurde. Mit Zahlungseigang der letzten Rate hat die LJK nur die ZA geschickt, dass der letzte Teilbetrag am Tag x eingezahlt wurde.

    ich bin mir nicht sicher, ob ich mich vllt doof ausgedrückt habe oder ob etwas falsch verstanden wurde:

    die vkh des Verstorbenen war ja so oder so durchAufhebung schon erledigt. Daher wurden die auf ihn entfallenden hälftigenGerichtskosten und die für seinen Anwalt bereits zuvor verauslagteVKH-Vergütung an ihn=Antragsgegner=Verstorbener zum Soll gestellt.

    Diese Kosten hat er aber bis zu seinem Tod nicht gezahlt.Nun stellt die LJK eine Zweitschuldneranfrage nur hinsichtlich des Anteils, derdie hälftigen Gerichtskosten darstellt, für den die Antragsstellerin=VKH mitRaten=noch lebende Parte als Zweitschuldnerin haftet. Ihre eigenen Kosten hatSie bereits vollständig durch die Ratenzahlung beglichen.


    Also auf eine Beitreibung gegen die Erben kommt es (noch)gar nicht an. Darum müsste sich ja ggf. dann die Antragsstellerin kümmern, wennsie jetzt als Zweitschuldnerin zahlt und sich das dann gegen die
    Erbenzurückholen/festsetzen lassen will (zumindest was den Anteil der Gerichtskostenangeht)


    Hinsichtlich einer etwaigen Beitreibung gegen die Erben wäreja allenfalls der Anteil der verauslagten Anwaltsvergütung interessant.

    Mir geht es aber erstmal nur um die Zweitschuldnerhaftungfür die hälftigen Gerichtskosten.


    Kannst du mir ggf. nochmal erklären, wie du deine Fragemeinst?

    Sachverhalt:

    Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens werdengegeneinander aufgehoben
    Endentscheidung wurde rechtskräftig 2016

    Antragsstellerin hatte ursprünglich VKH ohne Raten. In einerÜberprüfung wurden Raten in Höhe von 63,00 EUR angeordnet.
    Die auf die VKH-Partei entfallenden Kosten (hälftige Gerichtskosten,verauslagte Anwaltsvergütung, weiterer Vergütung) wurden vollständig eingezogendurch 21 Raten zzgl. Schlussrate von 58,22 EUR. Letzte Zahlung erfolgte am13.01.2022.


    Antragsgegner-VKH wurde mal aufgehoben und dieGerichtskosten und seine Anwaltskosten gegen ihn zum erhoben. Für dieGerichtskosten in Höhe von 73,00 EUR haftet grundsätzlich die Antragsstellerin als Zweitschuldnerin.


    Der Antragsgegner ist nunmehr verstorben. Die LJK schickteine Zweitschuldneranfrage, da „keine Erben ermittelbar/außerVerhältnis/aussichtslos“


    Frage: Die 48 Monatsraten der Antragsstellerin sind ja nochnicht ausgeschöpft. Eine Sperrfrist nach §120a ZPO dürfte ja auch nicht greifen,da es sich ja nicht um eine weitere Prüfung und Erhöhung der Rate handelt.


    Kann ich also der LJK einfach mitteilen, dassZweitschuldnerin VKH mit Raten hat und eine neues Kost-Formular beifügen? Erhältdie VKH-Partei dann nochmals eine neue Schlusskostenrechnung?

    Unsere Sparkassen vergeben nunmehr anBetroffene, die ihr „normales“ Konto nicht mehr bei ihr haben, keine Sparbüchermehr für die Mietkaution. Andere Banken verweigern sich teilweise auch derAnlage.


    Unsere Berufsbetreuer:innen haben nunmehr Probleme,Kautionen zu hinterlegen. Barkautionen sich in einigen Fällen möglich, dürftenaber aus Sicherheitsgründen ausscheiden, wenn es sich bei den Vermieter:innenum Privatpersonen handelt.

    Eine Berufsbetreuerin teilte mir gestern telefonisch mit,dass sie auf ein Unternehmen gestoßen ist, welches Kautionen in Form von Bürgschaftenübernimmt. Das bedeutet, das Unternehmen leistet gegenüber den Vermieter:inneneine Bürgschaft in Höhe der Mietkaution und im Schadensfall wendet sich d.Vermiter:in an diese besagte Firma. Als Sicherheit erhält d. Vermieter:in dieentsprechenden Bürgschaftsunterlagen, welche bei Auflösung desMietverhältnisses an d. Betroffene/n herauszugeben sind.

    Als Gegenleistung, dass das Unternehmen die Bürgschaftübernimmt, leisten die Betroffenen einen Jahresbeitrag in Höhe von einembestimmten Prozentsatz der Kaution, mind. jedoch 50,00 EUR.


    In meinem konkreten Fall handelt es sich um eine Kaution von600,00 EUR. Mit erscheint das prinzipiell ziemlich unwirtschaftlich. Geht manz.B. mal von einer Mietdauer von 4 Jahren aus, würde im Normalfall wohl derGroßteil der Kaution zurückerstattet werden; im besten Fall war sie während derZeit sogar verzinslich angelegt. Über die Bürgschaft, würde d. Betroffenenichts zurückbekommen und hätte sogar noch Jahresbeiträge in Höhe von 200,00EUR gezahlt.

    Eine richtige Idee, wie sich die Betreuer:innen stattdessenbehelfen könnten, wenn Sparbücher und Barkautionen ausscheiden, habe ich aberauch nicht.


    Habt ihr da vielleicht bei euch schon Erfahrungen gemacht?Spielen eure Banken da aus verrückt? Habt ihr schon Erfahrungen mitMietkautions-Bürgschaften gemacht?

    Ich habe in einem Verfahren zurUmgangspflegschaft eine Unstimmigkeit mit d. zust. Richter zum Verlauf derUmgangspflegschaft:


    Mit Beschluss vom 24.02.2021 wurde Umgangspflegschaftangeordnet und bis 31.08.2021 befristet.

    Erst am 26.10.2021 wurde ein weiterer Beschluss gefasst, indem der Richter die Umgangspflegschaft „verlängerte“. Ich legte ihm die Aktediesbezüglich wieder vor mit der Bitte um Prüfung, ob tatsächlich eine „Verlängerung“gewollt war oder ggf. eine Neuanordnung, da die Befristung bereits ausgelaufenwar.


    Der Richter gab die Akte zurück mit dem Vermerk, dass eineVerlängerung möglich ist. Er verwies diesbezüglich auf den Beschluss des OLGFrankfurt v. 11.03.2021, AZ 6 UF 233/20, in welchem eine nachträglicheVerlängerung ebenfalls stattgefunden hat (siehe Rd-Nrn. 7, 14 gem. Juris).


    Ich vertrete die Rechtsansicht, dass die (gesetzlichvorgeschriebene) Befristung bei nicht rechtzeitiger Verlängerung die Beendigungder Pflegschaft herbeiführt. Eine einmal beendete Pflegschaft, kann meines Erachtensnicht rückwirkend verlängert werden, frei dem Motto „Etwas, das es nicht gibt, kannich nicht verlängern“. Nun ist natürlich die Frage, inwieweit ich an denWortlaut des richterlichen Beschlusses „gebunden“ bin…Problematisch wird dieSituation bei Fragen wie:


    • Müsste d. Pfleger:in neu verpflichtet werden(konstitutive Wirkung der Verpflichtung)
    • Würde eine „Verlängerung“ nach Befristungzurückwirken und daraus entstehende Folgefragen wie:
      • Erhält d. Pfleger:in Vergütung für den Zeitraumzwischen Befristung und Verlängerungsbeschluss
      • Wer haftet ggf., wenn d. Pfleger:in nach Auslaufder Befristung nicht mehr tätig wird, im Zeitraum zwischen Befristung undVerlängerungsbeschluss etwas passiert und die Verlängerung nach ihrerRechtsnatur aber zurückwirken würde?



    Ideen? Anregungen? Erfahrungen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Danke für den Hinweis! Ich müsstediesbezüglich allerdings wahrscheinlich nochmal bei den Betroffenen den genauenAblauf abfragen. Für mich klang es bislang so, als würde sowohl das Vermögen,welches verschenkt werden soll, als auch die Schenkung selbst nach deutschemRecht ablaufen bzw. dem deutschen Recht unterliegen und nicht dem spanischen.Und mit dem Vermögen, welches dann im Eigentum des Sohnes stehen würde, solldann nach spanischem Recht die Immobilie gekauft werden.

    Ob der Kauf im Falle einer Schenkung nach deutschem Rechtzur Auflage der Schenkung gemacht werden soll, müsste ich bei den Beteiligtennochmals in Erfahrung bringen, um die Genehmigungsbedürftigkeit der Schenkungzu prüfen.

    Es soll halt nicht das Grundstück geschenkt werden, sondern vorab das Geld. Und der Sohn soll dann als Käufer im Verfahren auftreten.
    Da die Rechtsgeschäfte in diesem Fall voneinander getrennt ablaufen, wäre derKaufvertrag dann m.E. schon entgeltlich. Oder denkst du, dass man bei einerGesamtbetrachtung dann von Unentgeltlichkeit ausgehen könnte?

    Für den Fall, dass der Vater es noch so dreht, dass er demSohn einfach 20% Anteil schenkt, wäre ich ja raus mangelsGenehmigungserfordernis.


    Edit: Möglicherweise soll die Schenkung der Immobilie direkt aussteuerlichen Gründen nicht erfolgen.

    Durch den Kindesvater wurdefolgender Sachverhalt mitgeteilt:  Es ist beabsichtigt, dass ergemeinsam mit seinem 15-jährigen Sohn eine Immobilie in Spanien (Mallorca)erwirbt. Der Kindesvater wohnt die meiste Zeit des Jahres in Spanien undbesitzt dort bereits mehrere Immobilien. Das alleinige Sorgerecht liegt bei derKindesmutter, welche aber nach Aussagen des Vaters mit dem Rechtsgeschäfteinverstanden sei. Kaufpreis des Objektes beträgt 2,5 Millionen Euro; derMiteigentumsanteil des Sohnes soll ca. 20% betragen. Das notwendige Kapitalsoll im Wege einer Schenkung des Kindesvaters an den Sohn in Höhe von etwa400.000,00 EUR zur Verfügung gestellt werden. Der spanische Notar hat daraufhingewiesen, dass eine „Zustimmung der deutschen Behörden“ notwendig ist. Folgendes habe ich im Zuge meinerRecherchen bereits herausgefunden: 

    • InSpanien gibt es keine Auflassung und die Eintragung in das dortigeKatasterverzeichnis (entspricht unserem Grundbuch) ist lediglichdeklaratorisch. Der Eigentumserwerb findet mit der Unterschrift desKaufvertrages statt. Der hiesige Kaufvertrag soll notariell geschlossen werden,um im Nachgang die Eintragung in das Kataster zu ermöglichen
    • Auchin Spanien gibt es das Modell des „vollmachtlosen Vertreters“. In diesem Fallkönnte m.E. der Kindesvater als vollmachtloser oder mündlich bevollmächtigterVertreter in Spanien den Vertrag im Namen des Kindes abschließen. Es bedürftedann der „Ratifizierung“ also der nachträglichen Genehmigung durch die alleinvertretungsberechtigte Kindesmutter, welche auch vor einem deutschen Notarvorgenommen werden kann. Diese wäre dann Gegenstand meines Genehmigungsverfahrens.
    • DieNachgenehmigung der Kindesmutter (und auch die familiengerichtliche Genehmigung??) müssten miteiner entsprechenden Apostille versehen werden


      Hat jemand Erfahrungen oder Ideenbezüglich dieses Verfahrens? Im Besonderen, ob etwas Spezielles zu beachtenwäre, was ich bis jetzt übersehen habe? Folgende Unklarheiten bestehenmeinerseits im Besonderen noch:

    • Werveranlasst die notwendigen Übersetzungen? Die Übersetzung des Vertrages könntemeines Erachtens –sofern nicht bereits durch die Parteien vorgelegt- im Zugeder Amtsermittlungspflicht durch das Gericht eingeholt werden, da nur so dieGenehmigungsfähigkeit geprüft werden kann. Aber wie sieht es mit derÜbersetzung der Nachgenehmigungserklärung bzw. mit der Apostille aus?
    • Wiesind Kosten zu erheben? Kann Vermögen was eben gerade durch das betroffeneRechtsgeschäft erworben wird, im Rahmen der Vorbemerkung (Freigrenze 25.000,00EUR) berücksichtigt werden? Und gilt das auch für ausländisches Vermögen? Ichhabe hierzu leider nur sehr dürftige oder sehr alteKommentierungen/Entscheidungen gefunden. Kostenschuldner wäre im Falle einerKostenerhebung wohl das Kind.
    • Hatjemand Tipps oder Erfahrungen bzgl. Der Bestellung eines Sachverständigen fürein Auslandsobjekt hinsichtlich eines etwaigen notwendigenVerkehrswertgutachtens?

    Nach fast taggenau 14 Jahren möchte ich mich hier nochmal reinhängen! :D

    zu den Rechtsanwaltskosten: Hier sehe ich es auch so, wie es schon besprochen wurde. Meines Erachtens können die Anwälte die Regelvergütung auf Seite 10 des Vordrucks mit aufnehmen, da die Kostenhaftung des Schuldners ja nach §788 ZPO unabhängig von der PKH besteht. Sollte der Drittschuldner im Rahmen der Vollstreckung Zahlungen auf die Vergütung geleistet haben, hätte derAnwalt das im Rahmen des PKH-Antrages anzugeben. Andersherum hätte die Gläubigerpartei die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung selbst zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit bereits PKH-Vergütung an den Anwalt gezahlt wurde. Dieser hätte dann diesbezüglich keine Forderungen mehr gegen die Gläubigerpartei (Haftung des Mandanten), welche seitens des Gläubigers folglich nicht mehr nach §788 ZPO gegen den Vollstreckungsschuldner geltend machen könnte. Eine Einschränkung des Pfübs nehme ich nicht vor (Mache ich ja auch nicht, wenn auf die Vollstreckungsforderung Zahlungen geleistet worden sind. Die Überwachung der offenen Forderungen undder Rechtmäßigkeit dürfte vollumfänglich beim Gläubiger liegen).

    ABER: Wie sieht das denn bei den Gerichtskosten aus? Auch hier bleibt ja der §788 ZPO nichts desto trotz unberührt. Allerdings werden die 20,00 EUR ja nach Erlass bei PKH Gläubigerpartei (ohne Raten) direkt unsererseits an den Vollstreckungsschuldner zum Soll gestellt (Zweitschuldnerhaftung §29 Nr. 4 ZPO). Demzufolge kann die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Vollstreckung nicht durch die Gläubigerseite geprüft werden etc.
    Ich würde daher dazu tendieren, dass die Rechtsanwaltskostenauf Seite 10 des Vordrucks geltend gemacht werden können, die 20 EUR Gerichtskosten jedoch zunächst zu streichen wären.
    Weitergehende Überlegungen wären dann: Sollte der Gläubigerdie 20,00 EUR nicht zahlen, bekomme ich von der LJK ne Zweitschuldneranfrage, nehme ne PKH-Prüfung vor und fordere im Falle einer Aufhebung der PKH die 20,00EUR von der Gläubigerseite nach. Die wiederum kann sich die 20,00 EUR dann imZweifel nach §788 ZPO festsetzen lassen.

    Gedanken, Anmerkungen, Aufdeckung rechtlicher Denkfehler meinerseits anyone?

    Hmhm, diese Gedanken hatte ich auch. Aber mir kam es so willkürlich vor, weil es ja im Prinzip dann nur "Glückssache" wäre, ob der Gläubiger noch uralt-Rückstände hat oder nicht. Wenn man jetzt einen fiktiven Fall vergleicht, in dem der Gläubiger derzeit auch durch die Unterhaltsvorschusskasse befriedigt wird und aber eben keine alten Rückstände hat, würde das mE zu einer unbilligen Ungleichbehandlung von ähnlich gelagerten Fällen führen...

    Guten Morgen, ich würde gern ein Thema zur Diskussion stellen zu dem ich bis jetzt keine passende Rechtsprechung/Kommentierung gefunden habe.

    Die grundlegende Frage ist: Muss es sich bei dem Rückstand im Rahmen Vorratspfändungnach §850d Abs. 3 ZPO um einen aktuellen Rückstand handeln oder ist nur relevant, dass überhaupt ein Rückstand besteht und mit gepfändet wird?

    Hintergrund:
    Es wurde ein Antrag auf Pfändung nach §850d Abs. 3 ZPO (Vorratspfändung) wegen Kindesunterhalt gestellt. Das Kind ist durch das Jugendamt als Beistandvertreten. Es wurden allerdings nur zukünftig fällig werdende Beträge geltend gemachtund kein Rückstand. Der Mitarbeiter des Jugendamtes erklärte, dass die Gründehierfür eher privater Natur sind: Die Kindesmutter wird bald wieder heiraten,dass fällt der Unterhaltsvorschuss weg und sie will sozusagen vorsorglich schonmal den laufenden Unterhalts pfänden. Derzeit erhält die Kindesmutter Vorschuss von der UVK und dem Jobcenter, sodass der Unterhalt bei Nichtzahlung direkt auf diese Träger übergeht. Dem Kind selbst kann daher nicht wirklich ein Rückstand im Sinne des §850d Abs. 3 entstehen. Grundsätzlich ist daher auch keine Vorratspfändung möglich – so weit so gut.
    Jetzt kam der Mitarbeiter des Beistandes mit der Idee, dass ja noch Rückstände für2014/2015 bestehen. Ob man nicht die als Rückstand pfänden könnte und dazu den aktuellen laufenden Unterhalt.
    Mein erster Gedanke war, dass das den Sinn und Zweck des §850d Abs. 3 ZPO eigentlich aushebeln würde. Aber möglicherweise hatte von euch ja schonmal jemand den Fall oder kennt eine Rechtsprechung oder einen Beitrag im Forum, der mir durch dieLappen gegangen ist.