Hi,
ich habe jetzt nochmal bisschen die Vorschriften und die Gesetzesbegründung und im Forum gelesen. Ich versuche mal, meine Gedanken halbwegs geordnet wiederzugeben:
Frage: Müssen alte Schlussrechnungen noch geprüft werden oder können die Erleichterungen des neuen Rechts angewendet werden?
PRO Prüfung
- Eine verspätete Prüfung einer im alten Jahr fälligen und alten Jahr eingereichten Schlussabrechnung liegt lediglich in der „Verschuldenssphäre“ des Betreuungsgericht. Die Prüfung hätte rein objektiv auch nach altem Recht erfolgen können. Der Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses (vgl. unten unter CONTRA), welche für die Rechtsnachfolger:innen mit einem leicht erhöhten Aufwand verbunden ist, würde daher ohne deren Verschulden erfolgen. Siehe hierzu aber auch Punkt eins und zwei unter CONTRA.
CONTRA Prüfung (=Anwendung neues Recht)
- Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung geschaffen. Es gibt daher im Prinzip keine rechtliche Grundlage für die Anwendung von altem Recht (Gegen-Pro: Auch für die Höhe Aufwandspauschale wurde keine ausdrückliche Übergangsregelung geschaffen. Man zahlt hier 400,00 EUR aus für AP’s die vor Gesetzesänderung fällig geworden sind. Ein Abstellen auf die Fälligkeit würde aber bei der Schlussrechnung dazu führen, dass altes Recht angewendet werden müsste, sofern die Beendigung im alten Jahr eingetreten ist, denn die Schlussabrechnung wird ja mit Beendigung fällig. Allerdings könnte man auch den Standpunkt vertreten, dass die Einreichung ggf erfolgen muss, soweit nicht bereits geschehen, die Prüfung sich aber nach dem Recht zum „Entscheidungszeitpunkt“, also dem Prüfzeitpunkt, richten muss. Das würde dazu führen, dass ggf. im alten Jahr fällig gewordene Schlussrechnungen, soweit sie nicht eh schon vorliegen, angefordert werden müssten, die Prüfung sich aber nach dem Recht zum Prüfzeitpunkt richtet, mithin nach neuem Recht))
- In der Gesetzesbegründung steht „Die Prüfung der Schlussrechnung durch das Betreuungsgericht fällt jedenfalls bei Ende der Betreuung, also bei ihrer Aufhebung oder nach dem Tod des Betreuten, nicht mehr unter die eigentliche Aufgabe der Aufsichtsführung über die Betreuung. Vielmehr prüft das Gericht letztlich nur aus Fürsorgegründen gegenüber dem Betreuten oder den Erben, um diesen gegebenenfalls die zivilrechtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern. Es erscheint daher angemessen, eine Prüfung des Betreuungsgerichts nach Absatz 2 nur noch dann vorzusehen, wenn der Berechtigte dies binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht verlangt“. Da unsere Prüfung ja im Endeffekt auch nach dem alten Recht keinen wirklichen Wert hat (Fehler, Unklarheiten, etc. werden ja lediglich festgestellt, die Geltendmachung etwaiger Ansprüche können wir ja aber so oder so nicht mehr durchsetzen), stellt sie eine bloße Fürsorgepflicht dar. Es wird durch die neue Vorschrift lediglich das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Die Erben werden nicht dem Recht benommen, eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen. Dieses Recht haben sie auch nach neuem Recht. Eine Behandlung nach neuem Recht würde daher keine unbillige Beschränkung der Fürsorgepflicht gegenüber den Rechtsnachfolger:innen darstellen.
- Dass die Fristsetzung zur Anforderung einer Schlussrechnung durch den Betreuer zu erfolgen hat, steht der Anwendung des neuen Rechts m.E. nicht entgegen. Es geht bei der Frage ja um Fälle, in denen die Schlussrechnung bereits vorliegt. Das heißt eine Aufforderung zur Aufforderung der Erstellung muss nicht mehr erfolgen. Es hat lediglich eine Übermittlung an die Berechtigten zu erfolgen und der Hinweis, dass die gerichtliche Prüfung nur erfolgt, wenn dies binnen 6 Wochen verlangt wird. Diese Aufforderung hat originär das Betreuungsgericht selbst loszuschicken. Bei der Anwendung des alten Rechts würde den Betreuer:innen daher keine Mehrarbeit entstehen.
In gemeinsamer Überlegung mit anderen Kolleg:innen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, mangels Übergangsvorschrift so konsequent es eben geht, neues Recht anzuwenden. Wir werden hier also Schlussrechnungen, die im alten Jahr eingegangen sind, nicht automatisch prüfen, sondern nur nach den Maßgaben des neuen Rechts. Wenn sich im Einzelfall ergibt, dass man eine Prüfung aus irgend gearteten Gründen für notwendig oder zweckdienlich erachtet, bleibt einem diese Möglichkeit ja unbenommen..