Beiträge von BergZiege

    Das Problem ist, dass man den "sicheren" Weg ja begründen muss. Ich bin in meinem Fall immer noch am nachlesen. Zuglassen sind auch "Verwendungsnachweise" bei Gegenleistungen des Erwerbers. Eine bloße Bestätigung dass dies und jenes bezahlt wurde, reicht vermutlich nicht? Ich weiß nicht, ob ich mich hinterdenke, aber mir fällt hier die Abgrenzung schwer bzw. mir fehlt die Erfahrung.

    Hat schon mal jemand Verwendungsnachweise zugelassen (bei Näheverhältnis Vorerbe und Erwerber) und wenn ja, mit welcher Begründung?

    Ich gehe auch davon aus, dass die sich bei mir melden werden und Einwände haben.

    Wichtig ist halt, dass ich das korrekt begründen muss, wenn ich die Vollentgeltlichkeit ablehne. Ich hatte sowas noch nie. Aber es hilft mir schon, wenn nicht nur ich das so sehe mit dem "Geschmäckle". Ich hab da richtig Bauchweh.

    Hallo an alle :tipptipp

    so kurz vor dem Wochenende hätte ich auch eine Frage zu dem Thema. Die Thematik ist mir nicht neu, allerdings habe ich nun erstmals den Fall, dass Käufer und Verkäufer verwandt sind (Mutter und Sohn) und Streit innerhalb der Familie scheint es wohl auch zu geben und das ist super... :aufihnmit

    Die Mutter ist befreite Vorerbin und in Abt. II ist ein Nacherbenvermerk. Nacherben sind die 4 Kinder.

    Die Grundstücke (2 Wohnhäuser mit Gaststätte und viele landwirtschaftliche Flächen) sollen an Sohn A gehen. Tochter B stimmt in der Urkunde der Löschung des NE-Vermerks zu.

    Beantragt wird nun die EV mit Wirksamkeitsvermerk.

    Vorgelegt wird mir ein Verkehrswertgutachten. Der reguluäre Kaufpreis ist 1.468.664,00 Euro. Tatsächlich bezahlen soll der Sohn A aber viel weniger, es werden verschiedene Gegenleistungen verrechnet.

    Die beiden Nacherben (die nicht mitwirken) muss ich nun ja anhören. Ich wurde gebeten, mitzuteilen, wann die Schreiben rausgehen, da die Vorerbin "verbale Attacken befürchtet".


    In der Urkunde stand folgendes:

    Die Beteiligten erklären zum Zustandekommen des Kaufpreises:
    Der Verkehrswert des Grundbesitzes beläuft sich ausweislich des Gutachtens des vom Regierungspräsidium XY bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete landw. Betriebswirtschaft und landw. Schätzung
    Kaufvertrag 123 des Herrn Dipl. Ing. agrar (FH) Max Müller vom 10.05.2022 auf 1.468.664,00 Euro.
    Die Notarin soll dieses Gutachten dem Grundbuchamt vorlegen.
    Der Erwerber hat in der Zeit von 1992 bis 2024 selbst in den vorgenannten Grundbesitz investiert. Diese Investitionen belaufen sich auf 968.000,00 Euro. Dies anerkennt der Verkäufer ausdrücklich.
    Die gem. S 4 dieser Urkunde vereinbarten Wohnungsrechte mitsamt der Übernahme der Wohnnebenkosten, die Botengänge usw. sind als Gegenleistung des Käufers weiter vom Kaufpreis abzuziehen und zwar mit 84.000,00 Euro für das persönlich Wohnungsrecht, dazu die Wohnnebenkosten mit 25.000,00 Euro, weiter das Vermietungsrecht mit 50.000,00 Euro und die Botengänge mit 20.000,00 Euro.
    Mithin ist ein Kaufpreis von 353.000,00 Euro geschuldet.


    Die Wertansätze für die Wohnungsrechte sind auch im Gutachten enthalten. Bauchweh machen mir die selbst getätigten Investitionen des Sohnes A und die Botengänge... Die Notarin schrieb, dass sie mir hier noch weitere Anerkennungen für die getätigten Ausgaben schicken kann.


    Ich wäre hier sehr über Erfahrungsaustausch/Meinungen dankbar. Da mir jetzt ja klar ist, dass es wohl Widerstand der beiden angehörten Nacherben geben wird, muss die Vollentgeltlichkeit absolut sicher belegt sein.


    Viele Grüße und schon mal ein schönes WE an alle.

    Zunächst einmal müsste daher die Bestandteilseigenschaft aufgehoben werden. Das setzt die Teilung der Hauptgrundstücke voraus. Hauptgrundstücke sind diejenigen, denen das Nebengrundstück zum Zeit der Eintragung des altrechtlichen Miteigentums zu dienen bestimmt war. Das lässt sich anhand der damaligen Eintragungsunterlagen nachvollziehen. Also muss zunächst einmal die Historie ermittelt werden. Für eine Grundbuchberichtigung ist kein Raum, weil es an einem Unrichtigkeitsnachweis fehlt.


    Guten Abend,

    darf ich hierzu auch etwas fragen.

    Ich habe Flst. 47, in Abt. I "die jeweiligen Eigentümer von Flst. 45+46"

    Flst. 45+46 wurden geteilt, so dass zusätzlich entstanden sind Flst. 45/1+46/1.


    Notar reicht Urkunde ein. Anwesend sind alle Eigentümer von Flst. 45+46 sowie 45/1+46/1.

    Gewünscht ist die Aufhebung des bad. MEA an Flst. 47 bzw. Umwandlung in Bruchteilseigentum. Ich bin immer noch unsicher, ob das jetzt geht, wenn alle Eigentümer mitwirken?!

    Entschuldigung, falls ich auf dem Schlauch stehe X/

    Guten Morgen,

    ich habe zum 1. Mal so einen Fall hier vorliegen:

    Notar A beurkundet Kaufvertrag. Darin enthalten ist eine Finanzierungsvollmacht. Am Ende steht:

    Die Vollmacht ist nach außen unbeschränkt. Von der Vollmacht kann vor jedem Notar Gebrauch gemacht werden, Wird von der Vollmacht nicht vor dem beurkundenden Notar Gebrauch gemacht, ist der beurkundende Notar mit dem Vollzug der Grundschuld zu beauftragen.

    Die Grundschuld wurde von Notar B beurkundet und dieser reicht auch den Antrag zum Vollzug nach § 15 GBO ein.

    Muss ich das jetzt beanstanden, da nicht Notar A den Antrag gestellt hat?

    Ich finde das irgendwie - seltsam... :idee:

    Gesellschafter sind A und B.

    B überträgt Teile seiner Anteile an seine 3 minderjährigen Kinder C, D und E. Damit sollen C, D und E in die Gesellschaft eintreten.

    Das ganze war schon 2021. Es wurden 3 Ergänzungspfleger bestellt und die haben der Änderung des GV zugestimmt, aber formlos! Ich kann das also nicht als Unrichtigkeitsnachweis verwenden.

    Dann hob das FamG die Erg.pflegschaft 2021 auf.

    Jetzt, 2023, fällt denen ein, dass sie gerne das GB berichtigen würden.

    Notar legt nur vor die Berichtigungsbewilligung zum Eintritt von C, D und E durch A und B (Eltern), in der Form des § 29 GBO. Sonst nix.

    Ich brauche ja aber auch die Bewilligung in der Form des § 29 GBO der neu eintretenden Gesellschafter! Liegt mir nicht vor. Die Ergänzungspfleger, die für die neu eintretenden Gesellschafter ja handeln und zustimmen müssten, haben das damals nicht in der Form des § 29 GBO getan.

    Nachdem diese seit Ende 2021 nicht mehr im Amt sind, kann man das ja auch nicht mehr nachholen.

    Folglich käme ich zum Ergebnis, dass - wie Prinz sagt - der Antrag zurückzuweisen wäre und die müssten eben nochmal neu die EP bestellen und Bewilligung abgeben.

    Und wie gesagt, famG ja oder nein, da zerbreche ich mir immer noch den Kopf und würde mich echt gern einfach am Wortlaut festmachen...

    Für die Berichtigung in Abt. I bei Änderung des Gesellschafterbestandes brauche ich die Bewilligung ALLER Gesellschafter, also hier:

    die Eltern und die 3 eintretenden mj Kinder. Letztere wiederum vertreten durch die Ergänzungspfleger. Und das in der Form des § 29 GBO.

    Der GV / Änderung unter Mitwirkung der Ergänzungspfleger kann ich als Unrichtigkeitsnachweis nicht heranziehen, da er mir nur formlos vorliegt.

    Da die Bestellung der Ergänzungspfleger zwischenzeitlich aber aufgehoben wurde, können diese keine Bewilligung mehr abgeben. Daher müssen diese neu bestellt werden.

    DAs ist meine Ansicht.

    Ich habe das jetzt schon bestimmt 3x dem Notar geschrieben und jetzt kommt noch der RA...

    Hinsichtlich der familiengerichtlichen Genehmigung ist das ja eine ganz eigene Frage. DA hatte Prinz ja auch ausgeführt, dass es vom Einzelfall abhängt. Ich hatte mich dafür entschieden, auch wenn die Gesellschaft "nur" Verwaltung eigenen Vermögens" betreibt. ABer wegen sehr langer Bindung der Kinder an die GbR u.a. hielt ich es für erforderlich.

    In diesem Punkt freue ich mich gerne über weitere Meinungen/Erfahrungen.

    Guten Morgen,

    entschuldigung, aber ich versuche mein Glück nochmals. Nun habe ich Post vom RA der Beteiligten bekommen. Ich fasse nochmals kurz zusammen:

    Vorgelegt wird mir ein Berichtigungsantrag in Abt. I für eine GbR. Vater und Mutter sind die Gesellschafter und der Vater übertragt je 7% Anteile an seine 3 minderjährigen Kinder.

    Der Berichtigungsantrag ist in der Form des § 29 GBO, aber nur durch Vater und Mutter.

    Ich habe dann beim Notar den Gesellschaftsvertrag angefordert. Dieser wurde mir vorgelegt in geänderter Fassung (Eintritt der minderjährigen Kinder aufgrund der Schenkung). Der GV wurde unterschrieben von Vater und Mutter sowie von den 3 Ergänzungspflegern, allerdings nicht in der Form des § 29 GBO.

    Weiter soll es einen Beschluss des Familiengerichts geben, in dem die Ergänzungspflegschaft nach Abschluss des Verfahrens aufgehoben wurde. Dieser liegt mir bislang nicht vor. Der RA zitiert noch die "alten" §§... und meint, in der Aufhebung des Beschlusses liegt die Zustimmung des Familiengerichts zur Schenkung.


    Bitte könnt ihr mir hier weiterhelfen? Mal abgesehen von der Frage, ob eine famG nötig ist, die Ergänzungspfleger hätten doch bei der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken müssen oder zumindest hätte der GV in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden müssen.

    Wie seht ihr das?

    Anwälte um 7 Uhr morgens, echt übel... :huh:

    Danke Cromwell, das ist nämlich genau das Problem. Einige Kollegen tragen nicht komplett vor und irgendwann sitzt du erst mal mit einem A4 Blatt und Stift da und musst alles aufschreiben, weil du nicht mehr durchblickst.

    Cromwell, hälst du meine Eintragung dann so für korrekt? Mehrere EG werden ja immer getrennt betrachtet, auch wenn B als Erwerberin in beiden EGs drin ist, bleibt sie "doppelt" drin, da eben 2 EGs = 2 Erbmassen.

    Guten Abend,

    ich hab zu dem Thema auch mal eine (blöde) Frage...

    im GB habe ich

    1.1 A

    1.2.1 B

    1.2.2 C

    1.2.3 D

    Unter-EG zwischen B-D

    EG zwischen A-D


    Nun überträgt A ihren Erbteil an B.

    Ist dann die Eintragung so richtig:

    2.1 B

    2.2.1 B

    2.2.2 C

    2.2.3 D

    Unter-EG zwischen B-D

    EG zwischen B-D


    Sorry, ich sitze gerade auf dem Schlauch. Über Meinungen wäre ich wie immer dankbar!! :saint:

    Liebe Grüße und schönen Abend :)

    Hallo an alle :)

    kann ich in der Sache nochmal kurz eine Frage stellen?

    Der Notar hat mir nun den Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass Zweck der GbR "die private Vermögensverwaltung der in die GbR eingebrachten Grundstücke" ist.

    Weiter legt er vor die schriftliche Vereinbarung über die Schenkung der Anteile an die minderjährigen Kinder. Unterschrieben haben die Eltern sowie die Ergänzungspfleger.

    Natürlich nicht in der Form des § 29 GBO.

    Wenn ich jetzt zu dem Schluss komme, keine fam.ger. Genehmigung zu verlangen, da es sich nicht um den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts handelt, brauche ich ja aber trotzdem die Mitwirkung der Ergänzungspfleger in der Form des § 29 GBO nebst Bestallungsurkunde. Da die Ergänzungspflegschaft ja aber bereits aufgehoben wurde, kann mir das nicht mehr vorgelegt werden.

    Müssen dann die Ergänzungspfleger nochmals neu bestellt werden und der Vorgang - auch ohne fam.ger. Genehmigung - wiederholt werden?

    Ich hoffe, ich stehe nicht auf der Leitung, sorry, die Hitze heute... :sleeping:

    Hallo liebes Forum,

    ich stehe ein bisschen auf der Leitung und wollte euch um eure Meinung bitten.

    Im GB stehen A und B (Ehepaar) als GbR.

    B (Vater) überträgt jeweils 7% seiner Gesellschaftsanteile an die 3 minderjährigen Kinder, die damit in die GbR eintreten.

    Der Notar reicht nun einen Berichtigungsantrag mit Unterschriftsbeglaubigung ein, unterschrieben haben A und B.

    Nachdem ich recherchiert hatte, war ich der Meinung, ich brauche

    a) pro Kind einen Ergänzungspfleger und

    b) eine fam.ger.Genehmigung, wenn der Zweck der GbR nicht nur "Verwaltung eigenen Vermögens" ist, nach § 1852 Nr. 2 BGB.

    Es dauerte... länger...

    ...

    Dann meldete sich der Notar und schrieb, dass das Familiengericht je einen Ergänzungspfleger bestellt hatte, diese der Schenkung zugestimmt hatten und sodann das FamG die Ergänzungspflegschaft wieder aufgehoben hat. Und er davon ausgehe, dass sich mein Schreiben damit erledigt hätte und ich nun bitte eintragen soll. Zur Thematik "fam.ger.Genehmigung" sagte er gar nichts weiter.


    Ich hab jetzt schon mit einer Kollegin gesprochen und ich meine so:

    zu a) die Zustimmung muss mir noch vorgelegt werden, dazu müsste sie aber in der Form des § 29 GBO erteilt worden sein + Vorlage der Bestallungsurkunde (dort vor dem Notar), der dann die Vorlage der Urschrift bescheinigt

    zu b) bin ich gerade unsicher, wie ich mir nachweisen lassen muss, welchen Gesellschaftszweck die GbR hat. Kann ich da den Gesellschaftsvertrag anfordern? Ich kann ja nur so beurteilen, ob ich eine fam.ger.Genehmigung brauche.

    falls die Zustimmung der Ergänzungspfleger damals nicht in der Form des § 29 GBO gemacht wurde, muss dann das ganze Verfahren wiederholt werden?

    Ich wäre für Meinungen echt sehr sehr dankbar!

    Herzliche Grüße und schon mal an alle ein schönes Wochenende!

    BergZiege (die mal wieder auf den Berg sollte ;-))

    ich hätte hier jetzt auch kein Problem.

    Das ist nicht genau dein Fall, aber auf BeckOK zum § 26 WEG steht unter Rn. 259 zur Neubestellung u. a. das hier:

    3. Bestellung eines neuen Verwalters als Abberufung des bisherigen?

    259Nach allgM führt der Beschluss, einen neuen Verwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen, idR ohne Weiteres zur Abberufung und zum Amtsende des bisherigen Verwalters, „da die Annahme, die Eigentümergemeinschaft wolle unzulässigerweise zwei Verwalter tätig werden lassen, abwegig wäre“ und es keine zwei Verwalter geben könne.626 Im Ergebnis wird es sich zwar meistens so verhalten, aber die Begründung der hM überzeugt nicht; die Rechtslage ist komplizierter (→ Rn. 259.1 ff.). --> = h. M.

    Unter 259.1 wird die andere Ansicht noch ausgeführt, aber wenn jetzt in deinem Fall doch auch im Protokoll gesagt wird, dass der bisherige Verwalter gekündigt hat und der neue wird formgerecht bestellt, dann hätte ich da kein Problem mit. Wie FED sagt, Zweifel kommen dann ja wohl kaum auf.