Beiträge von Studi17

    Sorry: :gruebel::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach: (Betreffend das Mitspracherecht)

    Na dann berichte mir doch einmal als Interessieren, ob du dann Zwangsweise eingesetzt wurdest :D denn genauso liest sich das. Es wurde gesagt es wird einmal nach Bedarf und nach persönlichen Interessen entschieden wohin man kommt

    Und das mit jura danach sehe ich etwas kritisch.. So viele Jahre nichts verdienen und aus dee Beamtenlaufbahn raus wird ein richtiges Brett sein

    Also ich hab mir mein erstes Gericht nicht selber ausgesucht und gefragt worden, ob ich will, wurde ich auch nicht. Und Dinge, die im Bewerbungsgesprächen gesagt werden, werden nicht besonders oft eingehalten. Da hab ich auch gesagt, dass ich kreativ bin und es zu 200% schaffen werde meine Wohnung im Studium sauber zu halten (auf eine Frage versteht sich). :D
    Ich kann dir, Alex, nur empfehlen mit so wenig Erwartungen wie möglich rein zugehen, dann tuts bei der Enttäuschung nicht so weh.

    Und an die Threadstarterin:
    Mit dem 1,1 Schnitt würde ich tatsächlich auch was krasses studieren, Richtung Naturwissenschaften oder IT (falls du da Begabungen hast).
    Ansonsten mach doch ein Praktikum im Gericht beim Rechtspfleger und Richter und eines beim Anwalt, dann merkst du vlt schon was dir eher gefällt. Oder nutze eine Berufsberatung, da gibt es einige gute Anbieter, die echt was bringen.

    Also ich frage mich, wie alt das Kind ist, dass es hier keinen Ergänzungspfleger bedarf.
    Er bekommt zwar das Grundstück geschenkt (das kann genehmigungsfrei sein), aber den Nießbrauch und die Rückauflassung sehe ich als genehmigungsbedürftig an. Je nachdem was der Nießbrauch so abdecken soll, vermutlich ja die Miete für mehrere Jahre (über die Volljährigkeit des Kindes hinaus?), ist der genehmigungsbedürftig.
    Hat das Kind den Schenkungsvertrag mitunterschrieben?
    Wenn nein, dann hat der Vater ja ein Insich-Geschäft und ich bin der Meinung, dass das hier nicht geht.

    Liebe Alle,

    ich danke euch :)
    Ich werde mich mit der Amtsvormünderin telefonisch in Verbindung setzten und mit ihr den Sachverhalt noch einmal besprechen. Ich werde versuchen sie zu überzeugen, dass sie sich eine zweite ärztliche Meinung einholt.

    Ich denke, ich möchte nicht so weit eingreifen wie Ivo das vorgeschlagen hat. Das überlass ich der Vormünderin. Aber trotzdem danke für die Idee dahinter, dass kann ich bestimmt demnächst nutzen. Da hab ich so ein paar Kandidaten, denen ein Gespräch vlt nicht schaden würde.

    LG

    Hallo liebe Alle,

    ich habe ein kleines Problem. Und zwar hat mir eine Amtsvormünderin einen Jahresbericht zum Mündel (13 Jahre, weiblich, fester Freund) gesendet. In dem hat sie angegeben, dass das Kind schon vier Mal die Pille danach genommen hat und einen klinischen Schwangerschaftsabbruch (beim vierten mal hatte die Pille danach nicht gewirkt) hatte. Nun hab ich angefragt, warum das Kind denn nicht die Pille bekommt.
    Darauf schrieb sie mir per Mail, dass das Kind seinen 14. Geburtstag herbeisehnt und dass das mit der Pille früher nicht ginge, da Geschlechtsverkehr unter 14 Jahre ja per se verboten sei und die Frauenärztin habe das so bestätigt.
    Ich halte die Antwort der Amtsvormünderin für falsch und auch ein wenig fahrlässig.
    Aber ich weiß nun nicht, was ich nun tun soll. Verlangen das eine zweite ärztliche Meinung eingeholt wird?:gruebel:
    Also nichts tun erscheint mir sehr falsch und irgendwie muss man das Kind ja vor einem weitern Abbruch oder einer Schwangerschaft schützen können.

    Liebe Grüße

    Hallo allerseits,

    ich habe hier einen Anwalt, der für zwei verschiedene Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Dann hat die StA beantragt , dass aus den bereits gebildeten Einzelstrafen eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Ist auch passiert. Der Antrag der StA wurde kurz vorm Ablauf der Bewährungszeit gestellt. Später wurde der Anwalt vom LG als Pflichtverteidiger im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung beigeordnet.
    Nun hat der Anwalt eine Rechnung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und eine Rechnung für den Bewährungswiderruf eingereicht. Beide Male beantragt er die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG.
    Muss der Anwalt für den Bewährungswiderruf extra beigeordnet werden?

    Vielen Dank