Ich schließe mich da der Meinung von burkinafaso an.
Grds. ist ja von der ex-ante Sicht auszugehen. Im Rpfleger 2020, Heft 8 Seite 437 ist auch eine Abhandlung zu der Kostenerstattung bei Terminsvertretung.
Dort heißt es bei der "doppelten Terminsgebühr" ebf. : "Es ist zu fragen, mit welchen Kosten die Partei zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters rechnen musste. Musste die Partei nicht damit rechnen, dass die Terminsgebühr "doppelt" anfallen wird, dann bleibt diese bei der Vergleichsbetrachtung außer Ansatz."
Zitiert wird dabei das OLG Celle (OLG Celle AGS 2018, 379 = JurBüro 2019, 19)