Beiträge von DerNachlasspfleger

    Das OLG Celle (6 W 81/16) hat entschieden, dass sich ein Vergütungsbeschluss des Nachlasspflegers zur Erstattung aus dem Nachlass nur gegen das Nachlassvermögen richtet und nicht gegen das Vermögen des Erben.

    Zitat OLG Celle:

    "Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris)".

    Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal - Dokument: OLG Celle 6. Zivilsenat | 6 W 81/16 | Beschluss | Nachlasssache: Festsetzungsbeschluss für Nachlasspflegervergütung als Vollstreckungstitel gegen Eigenvermögen des Erben | Langtext vorhanden (niedersachsen.de)

    Hier gibt es eine ausdrückliche PT-Strafklausel, sogar für den Fall, dass beide den PT verlangen.

    Zitat

    2. Verlangen beide Kinder nach dem Tod des Mannes den Pflichtteil, so kann die Ehefrau frei über das Erbe verfügen, auch von Todes wegen.

    Anders als in Hamburg, ist die Frage hier nicht, ob überhaupt eine PT-Strafklausel gewollt war, sondern wie die zweifellos vorhandene PT-Strafklausel auszulegen ist, wenn die Witwe nicht neu testiert.

    Ja. Und wenn die Witwe die unartigen Kinder nicht durch Enterbung bestrafen wollte, haben die unartigen Kinder Glück gehabt und bleiben Erbe, oder?

    Das ist ja alles richtig.

    Nur war es im vorliegenden Thread-Fall und auch in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall eben nicht so formuliert.

    Genau. Wenn man das so regeln will, dann ist es nicht schwer, das exakt so zu formulieren. Und aus dem Umstand, dass es im Ausgangsfall gerade nicht so im Testament formuliert war, würde ich schließen, dass eine solch klare Formulierung ausdrücklich nicht gewollt war. Nach meiner Interpretation sollte nach dem Wortlaut die überlebende Ehefrau die Möglichkeit bekommen, nach dem Tod des Ehemannes selbst die Enterbung der Kinder des Mannes verfügen zu können.

    Ich bin deshalb anderer Ansicht, weil ich bei Testamentsbesprechungen in den meisten Fällen höre, dass, falls sich die Schlusserben beim ersten Erbfall nicht an den Wunsch der Erblasser halten, diese raus sind, egal wer dann erbt.

    Wurde das dann im Testament auch konkret so formuliert?


    Dass man bei einem völlig wertlosen Erbfall auch als NLP keine weitreichende Erbenermittlung macht, ist logisch.

    Eine weitreichende Erbenermittlung sicherlich nicht, aber nach OLG Celle vom 20.04.2021 auch nicht gar keine:

    "Dabei war die Notwendigkeit der Ermittlungen nicht deswegen von vornherein in der vom Amtsgericht angenommen Weise reduziert, weil – möglicherweise – der Nachlass geringwertig oder überschuldet war (vgl. MünchKomm-Leipold, BGB, 8. Aufl., § 1964 Rn. 4 und 5 m. w. N.). Aus § 1965 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass eine Erbenermittlungspflicht nicht schon dann nicht besteht, wenn der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist. Feststellungen dazu hat das Amtsgericht nicht getroffen. Allein der Umstand, dass die Erblasserin in einer verschmutzten Wohnung aufgefunden worden war, reicht nicht aus; Verwahrlosung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet sein muss. Und weiter bedeutet Überschuldung nicht ohne Weiteres, dass Erben sicher die Erbschaft ausschlagen werden" (OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21 - openJur)


    Genau die Spannweite reicht von Null bis Höchstwert, alles eine Frage der Nachweiserbringung. Ich hatte schon ein mal so eine Nachlasspflegschaft. Um ein streitiges Verfahren zu vermeiden, haben wir uns verglichen, Nachlassgericht hat mitgezogen, konnte sogar noch etwas an einen Gläubiger ausgekehrt werden. Alle waren glücklich... Ob das der Fiskus, vor allem zeitnah auch so hinbekommen hätte...

    Spannende Frage.

    Für das Land Niedersachsen war in 2018 von tausenden unbearbeiteten Fällen zu lesen:

    "Der Anstieg (der Fiskuserbschaften) liegt auch daran, dass die Zahl der Erbschaften in den Jahren kontinuierlich gestiegen ist. 2005 erbte der Staat in 343 Fällen. Im Jahr 2011 waren es bereits 1200 Erbschaften, jetzt mehr als 1700. Dazu kommen Tausende Nachlässe, die noch gar nicht verwertet sind".

    https://www.haz.de/Nachrichten/De…rn-wie-noch-nie

    Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Damit haben alle Erben der 1. Ordnung (wegen vermuteter Überschuldung oder ohne Angabe eines Grundes?) die Erbschaft ausgeschlagen, Erben 2. (oder fernerer) Ordnung sind nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.

    Meine Tendenz wäre in diesem Fall Fiskuserbrecht. Aber man kann auch Nachlasspflegschaft anordnen. Ist Geschmackssache (=Ermessensentscheidung)

    Für die Nachlasspflegschaft spricht, dass zunächst geklärt werden muss, ob die Grundschuld noch valutiert. Würde sie noch mit beispielsweise 100.000 € valutieren, und könnte ein solcher Betrag zum Nachlass fließen, wären meines Erachtens weitere Erbenermittlungen in die zweite und dritte Ordnung erforderlich, da man bei höheren Nachlasswerten in der Regel in entfernteren Ordnungen Erben findet.

    Was würde denn der Fiskus als Erbe machen, wenn er durch Verwertung des Grundstücks 100.000 € erlösen könnte?

    Ich kann mir schwer vorstellen, dass er dann nochmals auf das Nachlassgericht zukäme, um zu fragen, ob nicht doch noch weitere Ermittlungen nach Erben entferntere Ordnungen vorzunehmen wären.

    Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Aufl. 2017 Rn 28: "Ergibt sich nach Feststellung und Erteilung des Erbscheins für den Fiskus, dass möglicherweise doch noch ein Erbe ermittelbar sein könnte, ist gegebenenfalls noch ein Nachlasspfleger (zur Erbensuche) zu bestellen, denn das Nachlassverfahren ist durch die Fiskus-Feststellung nicht beendet".

    Das gerichtliche Ermessen des 1964 Abs. 1 BGB sollte sich auch an der Werthaltigkeit des Nachlasses orientieren. Ist der Nachlass überschuldet oder mittellos, wird weniger ermittelt als wenn er werthaltig ist.

    Daher sollte zunächst durch den Nachlasspfleger ermittelt werden, ob die Grundschuld noch valutiert und je nach Ergebnis sollten weitere Erbenermittlungen in entferntere Ordnungen erfolgen.

    Nur so ist sichergestellt, dass auch entferntere Erbordnungen ihr nach Art 14 Abs. 1 GG geschütztes Erbe auch erhalten können.

    kein Nachlasswert vorhanden. Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Jetzt kommt eines der Kinder und ihm fällt auf, dass im eigenen Grundbuch (Kind = Eigentümer) noch eine Grundschuld zu Gunsten der Erblasserin (Gläubigerin) eingetragen ist und fragt jetzt wegen Löschung an.

    Wenn die Ermittlungen der unbekannten Erben erschöpft sind, kann das Fiskalerbrecht festgestellt werden.

    Aber:

    Frage: Könnte die Grundschuld noch valutieren? Dann wäre ggf. sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden.

    Falls die Grundschuld noch valutiert und ggf. (erhebliche?) Mittel zum Nachlass gezogen werden können, wäre fraglich, ob nicht weitere Erbenermittlungen angestellt werden müssten.

    Zur Prüfung, ob die Grundschuld noch valutiert, könnte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB erfolgen.

    Man könnte das Anliegen des Kindes auf Löschung auch als Antrag nach § 1961 BGB auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft auslegen.

    Pfleger für unbekannte Beteiligte gem. § 1913 BGB haben diese ja, z.B. im Erbscheinverfahren, zu vertreten - so steht es zumindest im Beschluss bzw. der Bestallungsurkunde. Vertreten heißt doch aber dem Anschein erstmal nicht, diese zu ermitteln. Dies sollte doch eher Aufgabe eines Nachlasspflegers bzw. des Nachlassgerichts sein.
    mfg

    "§ 1913 überträgt den Grundgedanken der Nachlasspflegschaft auf andere Angelegenheiten" (Hamberger in Schulz: Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. § 21 Rn 2).

    Insoweit kann eine Ermittlungspflicht des Pflegers gegeben sein.

    Es wäre hilfreich, den Sachverhalt etwas genauer zu kennen.

    Denkbar wäre, dass ein testamentarischer Erbe einen Erbscheinsantrag zu seinen Gunsten beantragt. Anzuhören wären die gesetzlichen Erben, die durch das Testament enterbt wären. Sind diese nicht bekannt, kann für diese unbekannten Beteiligten ein Pfleger nach § 1913 BGB bestellt werden.

    Meines Erachtens kommt es in einer solchen Konstellation darauf an, ob der bestellte Pfleger begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments hat. Ist dies nicht der Fall, würde ich es nicht für erforderlich halten, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln.

    Läuft es allerdings auf einen langwierigen Rechtsstreit hinaus, etwa, weil erhebliche begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen, und ist erhebliches Nachlassvermögen vorhanden, würde ich es schon für erforderlich halten, zu versuchen, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln.

    Die Alternative wäre in einem solchen Fall, den Ausgang des Erbscheinsverfahrens abzuwarten. Sollte sich herausstellen, dass das Testament unwirksam und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wären die dann unbekannten gesetzlichen Erben (ehemals unbek. Beteiligte) vom Nachlassgericht bzw. Nachlasspfleger zu ermitteln.

    Ich plädiere für

    1. die eventuellen Verwandten der Ehefrau bzw. der Fiskus, da beide Kinder durch das Pflichtteilsverlangen raus sind

    Meines Erachtens wollten die Testatoren jedes Kind, das beim 1. Sterbefall den Pflichtteil verlangt, als Schlusserbe ausschließen.

    Da auf diese Weise beide Schlusserben weggefallen sind, ist nach dem Tod der Witwe (mangels anderweitigem Testament) gesetzliche Erbfolge eingetreten.

    Wenn die Witwe ihre enterbten Stiefkinder doch noch hätte zu Schlusserben machen wollen, hätte sie (dank der durch Passus 2. wiedererlangten Testierfreiheit) dazu 25 Jahre lang Zeit gehabt.

    carlson, aus beruflicher Sicht sind wir vielleicht ein bisschen befangen.

    Ich war beinahe auch geneigt, für die gesetzliche Erbfolge zu plädieren und dann, zumal sich der Fall in meiner Heimat Niedersachsen zuträgt, die Bereitschaft zur Übernahme der Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der gesetzlichen Erben zu signalisieren ;).

    Aber wenn die Eheleute beide Kinder des Mannes tatsächlich hätten enterben wollen, warum haben sie das nicht ausdrücklich so formuliert?

    Die Formulierung zu 2. erscheint mir eher als Ausweg, die Enterbung beider Kinder im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils beider nicht verfügen zu wollen, aber dennoch die Drohung in den Raum zu stellen, später von der Ehefrau doch noch enterbt zu werden.

    Ich habe Zweifel, ob man das direkt vergleichen kann:
    Zum einen ist das Erbscheinsverfahren ein reines Antragsverfahren, wo der Antragsteller halt die Erbfolge nachweisen muss, während die Nachlasspflegschaft von Amts wegen einzurichten ist, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht bzw. angezeigt wird. Zum anderen kann der Gläubiger nach § 792 ZPO, der bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Erblasser hat, sein berechtigtes Interesse beim Standesamt natürlich leicht darlegen, während das für andere Parteien/Gläubiger u.U. mühsamer sein kann.

    Mir ist die Gewissheit wichtig, dass die Person tatsächlich verstorben ist, ich die genauen Daten habe und mich möglichst vergewissern kann, dass ich als Nachlassgericht auch zuständig bin. Deshalb lege ich Wert auf eine Sterbeurkunde, die ich notfalls für den Dienstgebrauch selbst erfordere. Voraussetzung ist sie vermutlich aber nicht. Viele Daten ersehe ich natürlich auch aus dem Melderegister, aber z.B. nicht den Familienstand oder Daten zum aktuellen/früheren Ehegatten.

    Es spricht viel für diese Vorgehensweise, denn die Nachlasspflegschaft ist ja eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Im Ausgangsfall hat der Vermieter den Antrag gestellt, um seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag geltend zu machen. Er kann, was laufende Mieten und ggf. Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen noch gar keinen Titel haben, sondern will ihn gerade durch die Nachlasspflegschaft zeitnah erlangen.

    Eine der Ausgangsfragen war, ob der Vermieter eine Sterbeurkunde überhaupt beschaffen kann. Das müsste meines Erachtens möglich sein.

    Die Beschaffung durch das Nachlassgericht dürfte in den meisten Fällen allerdings schneller gehen als durch den Gläubiger, und im Sinne einer zeitnahen Nachlasssicherung könnte dies auch geboten sein.

    2. weiterhin die Kinder des Ehemannes. Der Passus "verlangen beide Kinder" ist Tatbestandsmerkmal, mit der Folge dass die Ehefrau die Möglichkeit hatte durch Testament einen neuen Erben zu bestimmen.
    (eben weil der Notar mit den Eheleuten die Frage klären wollte- was wenn es beide verlangen, was dann?)
    Oder es so zu belassen und die Kinder Ihres Mannes bleiben im Boot, was dann mangels neuer Verfügung von Todes wegen anzunehmen wäre.

    Ich würde diese Auslegung bevorzugen. Enterben wollten die Eheleute nur dasjenige Kind, das den Pflichtteil geltend macht zugunsten des anderen Kindes, das den Pflichtteil nicht geltend macht. Sie hätten im Testament unschwer beide Kinder enterben und der überlebenden Ehefrau die alleinige Verfügungsmöglichkeit einräumen können.

    Das haben sie aber nicht gemacht, sondern sie haben der überlebenden Ehefrau die Möglichkeit eingeräumt, die Enterbung der Kinder nach eigenem Belieben selbst vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

    [quote='Mata','RE: Beschaffung einer Sterbeurkunde aber, wenn der Gläubiger (hier der Vermieter) keine Sterbeurkunde bekommt?


    Lieben Dank. Das Prozedere ist mir schon klar.
    Aber es ging ja gerade um die Frage, ob das NLG die Sterbeurkunde beschaffen muss oder der Gläubiger.


    Wäre der Erbe bekannt und würde selbst keinen Erbschein beantragen, müsste dies der Gläubiger tun, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Dazu ist er über § 792 ZPO berechtigt. Zu den Anforderungen, die an den Gläubiger bei der Erteilung des Erbscheins zu stellen sind, hat sich das OLG Düsseldorf geäußert (OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19 https://openjur.de/u/2200200.html).

    Zitat:

    "Nach § 792 ZPO kann ein Gläubiger, wenn er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, dessen Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. Dabei richtet sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde, also insbesondere nach § 352 FamFG"

    (...)

    "Es ist der Beteiligten auch durchaus nicht unmöglich, derartige Unterlagen zumindest zur Vorlage beim Nachlassgericht zu beschaffen.

    Das Benutzungsrecht für standesamtliche Urkunden regelt § 62 PStG. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. PStG haben "andere Personen" - zu denen auch Gläubiger zählen - ein Recht auf Erteilung, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; Entsprechendes gilt nach § 62 Abs. 2 PStG für Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten erforderlich ist (näher: Senat, FamRZ 2014, 605 ff; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 960 ff und 1995, 846 ff; Gaaz/Bornhofen, PStG,".

    Will der Gläubiger für den bekannten Erben einen Erbschein beantragen, hat er selbst die dafür erforderlichen Urkunden zu beschaffen.

    Aus welchen Gründen sollte dies anders sein, wenn der Erbe unbekannt ist und der Gläubiger zunächst eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragt?

    Dafür wäre - wohl im Gegensatz zu den meisten Erbscheinsverfahren - nur die Beschaffung einer Sterbeurkunde des Erblassers notwendig.

    Warum sollte in diesem Fall das Nachlassgericht verpflichtet sein, dem Gläubiger eine Arbeit abzunehmen, die er bei Bekanntwerden des Erben ohnehin selbst erledigen müsste?

    "Wahrung" bedeutet nach dem Wortsinn "etwas in seinem Bestand zu erhalten". Dementsprechend darf der Abwesenheitspfleger Erklärungen abgeben, die zum Erhalt der Sache (hier: Grundbesitz) erforderlich sind.
    Wenn der Abwesende tatsächlich eingetragener Eigentümer ist, dann reicht der Wirkungskreis nicht aus, um das Eigentum zu veräußern. Das hätte auch bei der Genehmigung beachtet werden müssen. Eine dennoch erteilte Genehmigung führt nicht zur Erweiterung des Wirkungskreises.

    Grundsätzlich schon. Der Abwesenheitspfleger soll vorrangig den vorgefundenen Zustand erhalten und darf nicht ohne Grund veräußern, um damit ausschließlich die Interessen eines Dritten zu erfüllen (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2014 - 3 U 156/11 https://openjur.de/u/749096.html).

    Wenn aber der Abwesende (wie im Ausgangsfall) lediglich Miteigentümer des Grundbesitzes ist, kann auch die Mitwirkung an einer Veräußerung der Wahrung der Rechte des Abwesenden dienen. Etwa dann, wenn ein Miteigentümer die Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft verlangt, und ein freihändiger Verkauf ein wirtschaftlich günstigeres Ergebnis erwarten lässt, als ein Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung. Dies insbesondere dann, wenn eine auf dem Grundbesitz befindliche Immobilie schadhaft ist, und ein weiteres Zuwarten bei der Auseinandersetzung eine Vergrößerung des Schadens und damit einen Wertverlust mit sich bringen würde.

    In einem solchen Fall würden die Rechte des Abwesenden gewahrt, zur Schadensvermeidung an einer zügigen Veräußerung des Grundbesitzes mitwirken zu können.

    Weil die anderen keine Vereinsmitglieder sind und der Verein sie daher naturgemäß nicht bewirbt?:cool:

    Das ist mir schon klar. ;)

    Meine Frage war so gemeint, weshalb so wenige Mitglied im Verein sind. Bereits die Präsenz in diesem Verzeichnis dürfte doch sehr hilfreich für die Gewinnung von Aufträgen sein. Und vielleicht bietet der Verein auch noch andere Vorteile.

    Der Verein bietet für seine Mitglieder umfassende Versicherungsleistungen (Vermögensschadenshaftpflicht, Vertrauensschadenshaftpflicht). Als Mitglied ist man automatisch versichert. Die Mitgliedschaft kostet derzeit 1.200,00 € zzgl. USt. jährlich. Wenn z.B. Rechtsanwälte nur gelegentlich Nachlasspflegschaften übernehmen, scheuen sie vielleicht die Kosten und vertrauen auf ihre Berufshaftpflichtversicherung.


    Wie wäre es über § 344 Abs. 4 FamFG? "Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht".

    Für die Sicherung des Nachlasses ja, § 82a GBO spricht aber von Erbenermittlung.
    Welche Sicherungsmaßnahmen sollten denn ergriffen werden? Sind überhaupt welche nötig?

    Bedürfnis zur Erbenermittlung = Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB und § 344 Abs. 4 FamFG

    Nach der unter #2 zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Erbenermittlung eine Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 1960 BGB. Ein Sicherungsbedürfnis (und damit auch die Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft) besteht schon dann, wenn der Erbe unbekannt ist und ohne Ermittlung des Nachlassgerichts niemals Kenntnis von seiner Erbschaft erhalten würde. Ein weiteres Sicherungsbedürfnis an dem Grundstück (Verkehrssicherungspflicht) ist nicht erforderlich. Somit ist die Erbenermittlung auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 344 Abs. 4 FamFG und das Belegenheitsnachlassgericht zuständig.

    Selbst wenn eine Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist und der Erbe A sich um das Grundstück kümmert, der Erbe B jedoch unbekannt ist und ohne Ermittlungen des Nachlassgerichts nie Kenntnis von seiner Erbschaft erlangen würde, liegen die Voraussetzungen des § 1960 BGB für B vor.

    OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2014, 10 W 112/14:

    Da es sich bei einer Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft für den zurzeit noch nicht bekannten Erben handelt, ist für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen“.


    Ich vermute mal, dass es sich um "vergessene" Grundstücke in der Natur handelt oder tendenziell nicht um hochwertigen Grundbesitz, also nicht um Häuser oder Eigentumswohnungen?
    Und wenn tote Eigentümer "auftauchen", ohne dass ein Sterbenachweis vorliegt, heißt das ja, dass diese Information als Rückschluss aus dem Eintragungsdatum oder dem bestenfalls eingetragenen Geburtsdatum abgeleitet wird? Und wenn jahrzehntelang keine Tätigkeit zur Sicherung erforderlich war, würde ich als Belegenheitsnachlassgericht - ohne weitere Informationen - auch erstmal kein akutes Sicherungs- bzw. Fürsorgebedürfnis erkennen.

    Ich bin vom Ausgangssachverhalt davon ausgegangen, dass feststeht, dass der Eigentümer verstorben ist. Für die Erbenermittlung zum Zwecke der Grundbuchberichtigung kann es m.E. auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück besonders werthaltig ist, denn aus Sicht des Grundbuchamts kommt es auf die Richtigkeit des Grundbuchs an.

    Die Werthaltigkeit des Grundbesitzes kann aber über § 1964 Abs. 1 BGB bei der Frage einfließen, in welchem Umfang die Erbenermittlungen erfolgen sollen und nach welcher Frist das Fiskuserbrecht festzustellen ist.

    Aus der Praxis habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Ermittlungen schwieriger und umfangreicher sind, je länger die Eintragung einer Erbengemeinschaft zurückliegt. Vor diesem Hintergrund halte ich die Bemühungen des Themenstarters für absolut gerechtfertigt.

    Das Erbrecht steht unter besonderem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Würde man unterlassen, die Erben zeitnah zu ermitteln und damit in Kauf nehmen, dass sich die Ermittlungen zu einem späteren Zeitpunkt erschweren mit der Folge, dass dann ggf. nur noch das Fiskuserbrecht festgestellt werden könnte, wäre Art. 14 Abs. 1 GG ad absurdum geführt.

    Das Nachlassgericht im Hause nimmt diese aber nur an, wenn feststeht, dass der Erblasser bzw. Bucheigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in unserem Amtsgerichtsbezirk hatte.

    Wie wäre es über § 344 Abs. 4 FamFG? "Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht".

    Wenn die unbekannten Erben eines verstorbenen Eigentümers mangels Kenntnis der Erbschaft sich nicht um das Grundstück kümmern können, dann dürfte ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 344 Abs. 4 FamFG bestehen.

    Sollte dieses Argument beim Nachlassgericht im Hause nicht ziehen, wäre folgende Argumentation denkbar:

    Das Kammergericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt:

    Die Sicherung und Erhaltung des Nachlaßvermögens ist daher nicht Selbstzweck.
    Dieses Vermögen soll nicht um seiner selbst willen, sondern für diejenigen Personen, die sich als Erben herausstellen, gesichert und erhalten werden. Das erfordert jedoch auch, daß die Erben, wenn sie unbekannt sind, ermittelt werden und eine Verbindung zwischen ihnen und dem Nachlaß hergestellt wird, weil dieser für sie verloren ginge, falls sie von seinem Vorhandensein und von ihrer Erbenstellung keine Kenntnis erlangen. Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlaßsicherung, so daß ein (Sicherungs-) Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlaßpflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlaßvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den
    wesentlichen Aufgaben des Nachlaßpflegers (KGJ 40, 37 [38];Staudinger-Lehmann aaO, § 1960 Rdn. 51) und kann sogar seine Hauptaufgabe sein (KG OLGR 8, 269).“
    (KG OLGZ 1971, S. 210; so auch OLGHamm, Beschluss vom 30.07.2014, 10 W 112/14;OLGMünchen, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18).

    Ein Sicherungsbedürfnis "ist aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde“ (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197).

    Ich gehe nach dem Sachverhalt davon aus, dass die unbekannten Erben des Grundstückseigentümers ohne Ermittlungen durch das Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommen können und somit ein Sicherungsbedürfnis im Sinne der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung besteht.

    Demnach wäre das Nachlassgericht im Hause gemäß § 344 Abs. 4 FamFG zuständig.

    (vgl. auch Siebert in Siebert (Hrsg). Nachlasspflegschaft. Ein Handbuch für die Praxis. 6. Aufl. 2020 Rn. 11)

    Solche Fälle hatte ich auch schon, und wenn ich dann im Rahmen der Erbenermittlungen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers festgestellt habe, dann wurde das Nachlassverfahren an das zuständige Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abgegeben.


    Nachweis durch Sachvortrag und Personenstandsurkunden reicht bei gesetzlicher Erbfolge. Erbschein ist (soweit die Erbfolge unstrittig bzw. klar ist) keine Antragsvoraussetzung.

    Palandt schreibt auch seit Jahren, dass das Gericht die Wirksamkeit einer Ausschlagung nur im Erbscheinsverfahren prüft. Das ist auch falsch.


    Müsste der Sachvortrag auch die Erklärung beinhalten, dass der Antragsteller die Erbschaft angenommen hat?

    Palandt widerspricht sich in der Tat, wenn einerseits der Nachweis der Erbenstellung durch Erbschein gefordert und ein paar Sätze weiter die Auffassung vertreten wird, dass das Antragsrecht schon vor Annahme der Erbschaft bestehe, aber ein Antrag auf Nachlassverwaltung nicht eine konkludente Annahme der Erbschaft darstelle (§ 1943 Rn. 2).

    Wenn der Antrag vor Annahme der Erbschaft zulässig ist, kann die Erbschaft nicht durch einen Erbschein nachgewiesen werden (§ 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG).

    Schulz a.a.O. mit weiteren Nachweisen hält den Antrag vor Annahme der Erbschaft für unzulässig, da ein Rechtschutzbedürfnis fehle.

    Diese Auffassung überzeugt mich eher, da der Erbe antragsberechtigt ist, und Erbe nur sein kann, wer die Erbschaft angenommen oder nicht form- oder fristgerecht ausgeschlagen hat.

    Behält sich ein Erbberechtigter vor, die Erbschaft auszuschlagen, gibt es für ihn zu diesem Zeitpunkt keinen Grund, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch eine Nachlassverwaltung auf den Nachlass zu beschränken, da ihm die Nachlassverbindlichkeiten im Falle der Ausschlagung nicht zur Last fallen würden.

    Bei Anordnung der Nachlassverwaltung vor Erbschaftsannahme und anschließender Ausschlagung des Antragstellers, würden die Kosten der Nachlassverwaltung letztlich dem nachrückenden wahren Erben aufgebürdet.

    Der Erbe ist antragsberechtigt laut Gesetz. Und da steht nichts davon, dass er sich dabei durch ein vom selben Gericht ausgestelltes Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein) bei dem selben Gericht zu legitimieren hätte. Nochmal lesen? Ja.

    Schulz (siehe #2 S. 479 Rn. 15): "Der Erbe muss den Antrag nicht begründen. Seine Erbberechtigung muss der Antragsteller jedoch nachweisen".

    Palandt BGB § 1981 Rn. 1: Der Erbe "muss sich nur durch Erbschein oder letztwillige Verfügung ausweisen".

    Wie weist denn der Antragsteller seine Erbberechtigung nach?

    Wie verschafft sich das Gericht Gewissheit, dass der Antragsteller Alleinerbe ist und es nicht vielleicht noch weitere Erben gibt, die den Antrag ebenfalls stellen müssen (§ 2062 BGB)?