Das Nachlassgericht im Hause nimmt diese aber nur an, wenn feststeht, dass der Erblasser bzw. Bucheigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in unserem Amtsgerichtsbezirk hatte.
Wie wäre es über § 344 Abs. 4 FamFG? "Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht".
Wenn die unbekannten Erben eines verstorbenen Eigentümers mangels Kenntnis der Erbschaft sich nicht um das Grundstück kümmern können, dann dürfte ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 344 Abs. 4 FamFG bestehen.
Sollte dieses Argument beim Nachlassgericht im Hause nicht ziehen, wäre folgende Argumentation denkbar:
Das Kammergericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt:
„Die Sicherung und Erhaltung des Nachlaßvermögens ist daher nicht Selbstzweck.
Dieses Vermögen soll nicht um seiner selbst willen, sondern für diejenigen Personen, die sich als Erben herausstellen, gesichert und erhalten werden. Das erfordert jedoch auch, daß die Erben, wenn sie unbekannt sind, ermittelt werden und eine Verbindung zwischen ihnen und dem Nachlaß hergestellt wird, weil dieser für sie verloren ginge, falls sie von seinem Vorhandensein und von ihrer Erbenstellung keine Kenntnis erlangen. Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlaßsicherung, so daß ein (Sicherungs-) Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlaßpflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlaßvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den
wesentlichen Aufgaben des Nachlaßpflegers (KGJ 40, 37 [38];Staudinger-Lehmann aaO, § 1960 Rdn. 51) und kann sogar seine Hauptaufgabe sein (KG OLGR 8, 269).“ (KG OLGZ 1971, S. 210; so auch OLGHamm, Beschluss vom 30.07.2014, 10 W 112/14;OLGMünchen, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18).
Ein Sicherungsbedürfnis "ist aber auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde“ (OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18; so auch OLG Hamm FamRZ 2015, 2196, 2197).
Ich gehe nach dem Sachverhalt davon aus, dass die unbekannten Erben des Grundstückseigentümers ohne Ermittlungen durch das Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommen können und somit ein Sicherungsbedürfnis im Sinne der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung besteht.
Demnach wäre das Nachlassgericht im Hause gemäß § 344 Abs. 4 FamFG zuständig.
(vgl. auch Siebert in Siebert (Hrsg). Nachlasspflegschaft. Ein Handbuch für die Praxis. 6. Aufl. 2020 Rn. 11)
Solche Fälle hatte ich auch schon, und wenn ich dann im Rahmen der Erbenermittlungen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers festgestellt habe, dann wurde das Nachlassverfahren an das zuständige Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abgegeben.