Beiträge von eichsi

    Am 06.10.2021 ging hier ein Auflassung ein Urkundsdatum 17.08.2018: A verkauft an B ohne Eintragung einer Vormerkung. Entsprechende Vollmachten, Genehmigungen und UB liegen vor. Gleichzeitig wurde eine formfreie Abtretung des Übereignungsanspruches von B an C vorgelegt, vom 21.08.2018. Ich habe eine Zwischenverfügung erteilt , da ich der Meinung war, formfrei geht nicht, es ist keine Einigung enthalten, fehlende UB von B auf C und Verretungsberechtigung des Erwerbers. Der Notar legte Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Abtretung des Übereignungsanspruches formfrei gemäß § 311 Abs. 1 erfolgt. UB und Vertretungsberechtigung C wurden inzwischen nachgereicht. Der Veräußerer B ist insolvent. Das wurde mir per Fax vom Insolvenzverwalter mitgeteilt. Die Insolvenz wurde am 11.10.2021, also unmittelbar nach Einreichung der Urkunden, eröffnet. Ich denke, ich werde der Beschwerde statt geben, habe aber grosses Bauchgrimmen, da A,B und C die gleiche Firmenanschrift haben, aber unterschiedliche Namen, und B insolvent ist. Würde deswegen die Zustimmung des Insolvenzverwalters einholen wollen. Geht das?

    Ich habe ein Problem, das vielleicht keins ist.
    Ich habe einen Aufteilungsplan nach dem neben diversen Wohnungen auch 2 Teileigentumseinheiten (Läden) entstehen. Die eine Einheit hat ein WC außerhalb der Einheit, die andere Teileigentumseinheit hat keins. Dies habe ich beanstandet mit dem Verweis auf § 3 WEG, dass für Teileigentum die Anforderungen für Wohnungseigentum "sinngemäß" angewendet werden, wobei klar ist, dass Garagen, Kelleräume etc. kein WC benötigen und dass das WC nicht zwingend innerhalb des Raumeigentums liegen muss. Dabei habe ich bezuggenommen auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.09.1997 3 Wx 313/97. Der Notar ist jedoch der Meinung, dass für Teileigentum ein WC gerade nicht erforderlich ist und bezieht sich ebenfalls auf diese Entscheidung und führt folgende Begründung an:"Für die Bildung von Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten eines Gebäudes (Teileigentum) fordert § 3 WEG lediglich, dass dieser Raum in sich abgeschlossen ist (§ 3Abs.2). Weitere Anforderungen werden für den Fall der Bestellung von Teileigentum nicht erhoben. Insbesondere gehört eine Toilette - anders als bei der Wohnung - nicht begriffsnotwendig zu einem Ladenlokal. (siehe obengenannter Beschluss) Bezüglich einer Toilettennutzung wird dann auf § 37 Abs. 1 Arbeitstättenverordnung verwiesen. Ich hätte gern eine zugeordnete Toilette analog des anderen Ladenlokals, bin mir aber nicht sicher, ob ich des Problem nicht zu eng sehe und finde auch keine wirklich stichhaltige Begründung. Was denkt ihr dazu?

    Hallo! Ich brauche mal wieder eure Hilfe, da ich mir nicht ganz sicher bin, ob ich die Briefgrundschuld löschen kann.
    Im Grundbuch war als Eigentümer die namenlose GbR bestehend aus A und B eingetragen. Diese GbR hat 2 Briefgrundschulden für sich eintragen lassen (Eigentümergrundschulden). Mit Urkunde 1 hat A seinen Gesellschafteranteil an C abgetreten und mit Urkunde 2 B an D. D will seinen Anteil weiter abtreten, aber vorher wollen C und D unter Briefvorlage und Verweisung auf die Urkunden 1 und 2 die Briefgrundschulden löschen lassen. In den genannten Urkunden sind als Gläubiger für die Briefgrundschulden immer die namenlose GbR mit Gesellschafter A und B eingetragen. Der aktuelle Grundbuchstand: C und D als Gesellschafter einer namenlosen GbR und in Abt. III 2 Briefgrundschulden mit der namenlosen GbR mit Gesellschafter A unsd B als Gläubiger. Ich würde gern löschen, habe aber Bauchgrummeln dabei.
    Wäre eine Löschungsbewilligung von der UrsprungsGbR erforderlich? Ist es überhaupt noch Eigentümergrundschuld?
    Habe bis jetzt keine befriedigenden Antworten gefunden.

    Hallo! Ich brauche ganz driengend Hilfe. Im Grundbuch ist eingetragen: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Brauereibesitzers ...auf Rückauflassung des Flurstücks... nach Maßgabe der Eintragungsbewilligung. eingetragen am ...1940. Ich bin davon ausgegeangen, dass es sich hierbei um eine ganz normale Rückauflassung handelt. Im Kaufvertrag, der eigentlich nichts mit dieser Vormerkung zu tun hat, erklärt der Notar, dass es sich hierbei um ein Wiederkaufsrecht handelt, das greift, wenn der damalige Erwerber das Grundstück an einen Dritten auflässt. Dummerweise ist die Urkunde im Grundbuch nicht auffindbar. Der Notar beantragt die Löschung gemäß § 462 BGB, da dass Recht nicht entstanden ist wegen Fehler bei der Bestellung(Frist). Bis 1991 erfolgte auf Erwerberseite die Weitergabe nur auf Grund Erbfolge. Mit Urkunde von 1991 wurde für das betroffene Grundstück eine Auflassungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks eingetragen, bei dem es sich um einen Dritten handelt, was ja das Wiederkaufsrecht auslösen würde. In der Urkunde wurde erklärt, dass der Eigentümer das Grundstück auf sich auflassen kann und dafür eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Mit der aktuellen Urkunde soll nun diese Auflassung erfolgen. Meine Frage ist nun, muss ich die obengenannte Vormerkung berücksichtigen, im speziellen das Wiederkaufsrecht, oder kann diese Vormerkung vom Käufer übernommen werden.Im HRP RdNr. 1606 steht:" Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch richtet sich nur gegen den Vertragsgegner und dessen Erben." Muss ich berücksichtigen, dass es sich um ein Wiederkaufsrecht handelt, was sich ja aus der Eintragung nicht ergibt? Oder kann das Recht zur weiteren Duldung übernommen werden.

    Nach langem Suchen bei juris, im Rechtspflegerforum und anderen Anbietern, hoffe ich, dass mir hier weitergeholfen werden kann. 1991 wurde ein Kaufvertrag geschlossen bei dem für ein Gst. die Auflassung beantragt wurde und ein weiteres wurde mitveräußert, es wurde jedoch eine Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks (damals der Käufer) in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis ist insgesamt geflossen, da ja das eine Grundstück aufgelassen wurde. Es gibt auf der Veräußererseite eine Vollmacht über den Tod hinaus und es wurde vereinbart, dass der Berechtigte jederzeit einseitig die Auflassung des vorgemerkten Grundstücks erklären kann ohne das weitere Entgelte zuentrichten sind. Zwischenzeitlich hat einer der Veräußerer seinen Erbanteil an eine weitere Person abgetreten. Der Berechtigte der Vormerkung ist inzwischen verstorben, die Grundbuchberichtigung am Grundstück des Vormerkungsberechtigten wurde durchgeführt. Durch das Notariat wurde nun die Eigentumsumschreibung beantragt. Der hinzugekommene Eigentümer auf der Veräußererseite hatte vor Eingang der Auflassung bereits Einrede erhoben und die Verjährung der Auflassungsvormerkung gem. § 196 erklärt. Mit Zwischenverfügung wurde dies dem beurkundenden Notar mitgeteilt und ihm anheim gestellt den Antrag zurückzunehmen. Der Notar ging in Beschwerde und verwies auf einen Beschluss des LG Kiel vom 18.10.1963 (Az: 3 T 266/62) mit der Begründung, dass die postmortale Vollmacht gerade vor der Einrede schützen soll. Mit Beschluss sollte der Beschwerde abgeholfen werden, da nach meiner Ansicht und erneuter Überlegung die Verjährung des Anspruchs (da Kaufpeis offensichtlich geflossen ist) gar nicht angestossen wurde. Die Einrede wurde in einen Antrag auf Löschung der Vormerkung umgedeutet und eine Zwischenverfügung erteilt, dass nachgewiesen werden soll in der Form des § 29 GBO, dass der Anspruch aus der Auflassungsvormerkung unwiederruflich erloschen ist. Dagegen erging eine Beschwerde des "Einredenden" mit folgenden Anträgen: 1. der Antrag auf Eigentumsumschreibung ist zurückzuweisen, 2. den Beschluss des Grundbuchamtes auf Abhilfe der Beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
    Ich bin mir nicht sicher, ob dies so geht, da er ja am Vertrag nicht beteilgt ist/war, als Erbteilsempfänger Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist und somit die postmortale Vollmacht gegen ihn wirkt und auch von ihm nicht widerrufen werden, was er in seiner Begründung geschrieben hat. Er hat auch erklärt, dass er seine Zustimmung zum Vertrag nicht erteilen wird. Außerdem habe ich noch nie gehört, dass das Grundbuchamt auf einstweilige Anordnung tätig bzw. nichttätig geworden ist. Auch nach Rücksprache mit meinen Kolleginnen sind wir der Lösung des Problems keinen Schritt nähergekommen. Könnt Ihr mit der Darstellung des Falls etwas anfangen und mich auf den richtigen Lösungsweg bringen?