Beiträge von JuVo

    Hallo alle zusammen,

    ich habe hier einen Fall bei dem sich mir die Frage stellt, ob ich eine neuen Erbscheinsantrag bzw. neue eidesstattliche Versicherung beurkunden muss oder nicht.

    Folgender Fall:

    Ehemann verstorben.

    Gesetzliche Erbfolge: Ehefrau + 2 (volljährige Kinder)

    Ehefrau stellt einen ESA nach gesetzlicher Erbfolge.

    Vor Erlass des Erbscheins findet eines Kinder ein vom Erblasser verfasstes Testament und liefert es zur Eröffnung bei Gericht ab.

    Darin ist die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt.

    Das Testament ist jedoch mit dem Computer geschrieben und lediglich händisch unterschrieben.

    Jetzt die Frage zur praktischen Bearbeitung:

    Da das Testament formunwirksam ist, verbleibt es bei gesetzlichen Erbfolge. Einen Erbscheinstrag nach gesetzlicher Erbfolge haben wir ja bereits beurkundet.

    Jetzt enthält dieser ESA allerdings noch den Passus dass kein Testament vorhanden ist (was ja falsch ist, es gibt ja ein Testament, es ändert halt nichts an der Erbfolge, da es unwirksam ist).

    Ist trotzdem ein neuer ESA bzw. eidesstattliche Versicherung erforderlich oder lässt sich diese Krux mit einem Aktenvermerk lösen ?

    Bin gespannt, wie ihr in der Praxis damit umgeht.

    Vielen Dank :)

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses gem. § 36 GBO.

    Folgender Fall:

    Eingetragen im Grundbuch sind die Eheleute EM/Vater und EF/Mutter in Gütergemeinschaft in der Fassung des BGB vor dem 01.04.1953.
    Der EM ist am 07.07.2015 verstorben.
    Die EF ist am 11.03.2021 verstorben.
    Die Eheleute hinterlassen vier Kinder (K1-K4).
    Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament gemacht, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
    Erbeinsetzungen nach dem Tod des Längstlebenden (EF/Mutter) sind nicht erfolgt.
    Bezüglich des Grundstücks ist eine Vermächtnisanordnung getroffen, wonach K1 und K2 das Grundstück zu je 1/2 Anteil erhalten (sollen).
    Das Testament befand sich nicht in der amtlichen Verwahrung und wurde erst nach dem Tod der EF/Mutter (jetzt im März) zur Eröffnung abgeliefert.
    Die Eröffnung erfolgte sodann bezüglich beider Ehegatten.

    Nun ist ein notariell beurkundeter Auseinandersetzungsvertrag (Auflassung und Bewilligung sind enthalten) mit dem Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO eingegangen.
    Beantragter Inhalt:
    Der 2015 verstorbene Ehemann wird aufgrund des privatschriftlichen Testaments von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt.
    Die 2021 verstorbene Ehefrau wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge von den 4 Kindern zu je 1/4 Anteil beerbt.
    Die Kinder haben sich dahingehend auseinandergesetzt, dass K1 und K2 Eigentümer zu je 1/2 Anteil des Grundstücks sind.


    Jetzt meine Fragen:

    Darf ich als Rechtspfleger ein solches Zeugnis erteilen, ohne dass mir ein Erbschein nach dem EM/Vater vorliegt, welcher die EF/Mutter als Alleinerbin (aufgrund des privatschriftlichen Testaments) ausweist?
    Muss ich zuerst einen Erbschein nach dem EM/Vater anfordern, welcher die Mutter als Alleinerbin ausweist?
    "Übergeht" ein solches Auseinandersetzungszeugnis die Erteilung eines Erbscheins nach dem Vater?
    Prüfe ich die Wirksamkeit des Testaments bzw. die daraus ersichtliche Erbfolge?
    Muss ich den Richter einbeziehen? - Dafür sehe ich jedoch keine Notwendigkeit, da man sich als Alleinerbin (EF/Mutter ist ja aufgrund des Testaments Alleinerbin geworden) nicht auseinandersetzen kann?!


    Über Ratschläge und Tipps zur weiteren Vorgehensweise würde ich mich sehr freuen.

    Liebe Grüße
    JuVo

    Guten Morgen alle zusammen,

    ich würde gerne mal ein paar Meinungen zu Thema Rangvermerke bei Erbbauzinsänderung hören.

    Folgender Fall:
    Antrag auf Erhöhung Erbbauzins, Wertsicherungsklausel sowie Bestehenbleiben in der ZV.
    Alle Zustimmungen liegen vor.
    Die Eintragung erfolgt in der Nebenspalte zu der ursprünglichen Erbbauzinsreallast, (ohne weitere Rangvermerke -Schöner/Stöber, Rd-Nr. 1802).

    Jetzt die Frage(n):
    Sind hier Rangvermerke nötig (wegen der Wertsicherung und/oder des Bestehenbleibens) ?
    Wenn eigentlich keine nötig sind, macht ihr zwecks Klarstellung trotzdem welche?


    Die Frage hat sich jetzt gestellt, da ich schon unterschiedliche Eintragungsweisen gesehen habe.

    Eure Meinungen und/oder Arbeitsweisen würden mich sehr interessieren.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Justina

    Hallo zusammen,

    ich brauche mal eine Meinung bzw. einen Rat. Nachlasspflegschaften mit vorhandenen Erben UND Nachlassmasse sind bei uns (sehr kleines Gericht) eher selten.

    Folgender Fall:

    Nachlasspfleger beantragt Erteilung einer Genehmigung zur Umbuchung 20.000,00 € von einem (versperrten) Sparkonto auf das Girokonto. Grund: Bezahlung laufender bzw. demnächst anfallender Kosten - alles durch Rechnungen oder Kostenvoranschläge belegt.

    Die Erbenstellung ist noch nicht abschließend geklärt. Erbscheinsakte (gewillkürte Erbfolge) liegt zur Entscheidung beim OLG. Alle (potentiellen) Erben sind bekannt und anwaltlich vertreten.

    Frage:

    Muss/Sollte ich die Erben zur Umbuchung anhören ?
    Kann auf eine Anhörung verzichtet werden ?

    Wem ist der Beschluss zuzustellen ?
    Wer hat ein Beschwerderecht ?


    Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank :)

    Folgender Fall:
    Eingetragen im GB:
    15.000 € Zwangssicherungshypothek für das FA, eingetragen 2017.
    Infolge Vorlage löschungsfähiger Quittung des FA´s jetzt EGS. Vermerk, dass ZwaSi jetzt i.H.v. 15.000,00 € EGS ist, eingetragen 2020.
    Gleichzeitig mit der löschungsfähigen Quittung reicht FA Antrag auf Eintragung der Pfändung der EGS nur i.H.v. 7.000,00 € ein, Teilpfändung eingetragen 2020.

    Jetzt 2021:
    FA reicht ein Antrag auf Eintragung der Pfändung der (vollen 15.000,00 €) EGS ein. FA teilt mit, dass es das Recht 15.000,00 € in voller Höhe gepfändet hat.
    Bezüglich der vorher eingetragen Teilpfändung schreibt das FA: "Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass der Anspruch i.H.v. 7.000,00 € aus der Pfändung vom …., eingetragen 2020, nicht mehr besteht."
    Dieser Antrag ist unterschrieben und gesiegelt.

    Frage:
    Reicht dieser Satz aus, damit die Teilpfändung i.H.v. 7.000,00 € aus dem GB gelöscht werden kann; dadurch dann wieder eine (volle) EGS i.H.v. 15.000,00 € vorliegt und diese dann in voller Höhe durch das FA gepfändet werden und diese Pfändung dann ins GB eingetragen werden kann ?


    Ich hoffe, der Fall ist verständlich dargestellt und ihr könnt mir helfen.

    Vielen Dank :)

    Hallo alle zusammen :)
    Ich bin Berufsanfänger und arbeite an einem sehr kleinen Gericht. Da die Anderen bei uns hatten diesen Fall auch noch nicht.

    Erblasser im Mai verstorben
    Ehefrau, Tochter und Eltern haben das Erbe ausgeschlagen - Großeltern und weitere Verwandte sind dem Gericht derzeit nicht bekannt

    Es haben sich mehrere Gläubiger gemeldet und gefragt, ob das Gericht Erben oder den Nachlasspfleger benennen könnte.
    Einer der Gläubiger hat außerdem angeregt, dass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden soll, sofern dies noch nicht geschehen ist.

    Ich bin mir jetzt unsicher, ob ich die Nachlasspflegschaft anordnen kann, da dem Gericht kein sicherungsbedürftiger Nachlass bekannt ist - Grundvermögen gibt es nicht.

    Ist das Vorhanden sein von sicherungsbedürftigem Nachlass eine Anordnungsvoraussetzung der Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB.

    Würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen.

    Vielen Dank im Voraus :)